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hörde zu wenden hat und gerade dieser Gesichtspunkt für die Benennung ¬
der Inhaber der einzelnen Artikel hauptsächlich maaßgebend
ist. Es wird deßhalb in solchen Fällen die bisherige Artikelnummer des
Steuerbuchs auch für sämmtliche auf die Ehe bezüglichen Grundbuchsartikel ¬
ausreichen und auf denselben anzubringen sein, ohne daß es
einer Benachrichtigung der Steuerbehörde über die im Grundbuche
vorgenommene Sonderung der Steuerobjecte bedarf.
In gleicher
Weise dürfte unseres Erachtens in denjenigen Fällen verfahren werden,
in welchen durch die Auflösung einer oder mehrerer Ehen des im
Steuerbuche Eingetragenen die Trennung sämmtlicher daraus herstammender, ¬
bisher unter einer Artikelnummer vereinigter, Grundstücke ¬
in mehrere Grundbuchsartikel geboten ist, wodurch ebenfalls, da
der im Kataster Eingetragene regelmäßig der Nießbraucher der ihm
nicht eigenthümlich zustehenden Immobilien ist, eine Veränderung in
der Steuerpflicht nicht bedingt ist, so daß auch hier die bisherige
Steuerbuchsartikelnummer für die sämmtlichen Grundbuchsartikel fortgeführt ¬
werden und eine Benachrichtigung der Steuerbehörde entfallen
kann. Als practisch kann eine derartige Sachbehandlung jedenfalls
empfohlen werden und als gesetzlich unzulässig dürfte sie kaum zu erachten ¬
sein.
Besonders stark wird dieser Verkehr mit dem Katasteramte bei
der Regulirung neugemessener Gemeinden sein, da die in den erwähnten
zahlreichen Fällen gebotenen Berichtigungen der Neumessungsresultate
direct von der Regierung erwirkt und von derselben am zweckmäßigsten
wie dies auch in der dem Verfasser bekannten Praxis gehandhabt wurde,
direct dem Amtsgerichte mitgetheilt werden, so daß über die dadurch
bedingten Katasterveränderungen das Katasteramt erst seitens des
Amtsgerichts Nachricht erhält. Wollte man anders verfahren und die
Katasterberichtigungen vor deren Mittheilung an das regulirende Gericht
erst die Katasterämter behufs entsprechender Richtigstellung der
Steuerbücher passiren lassen, wozu ein genügender Grund nicht vorliegt, ¬
so würden die durch dieses Berichtigungsverfahren schon an und
für sich bedingten erheblichen Verzögerungen nur noch einen größeren
Umfang annehmen und den Geschäftsgang, da die Katasterämter
voraussichtlich ein gleiches Verfahren wie die Regierung einschlagen
und erst das Eintreffen einer größeren Anzahl von Fällen vor Inangriffnahme ¬
der Arbeit abwarten würden, zu einem unerträglich