Volltext : Otto, Daniel: ¬Die Grundbuchregulirung im Bezirke des vormaligen Justizsenats zu Ehrenbreitstein in ihrer practischen Gestaltung

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hörde  zu  wenden  hat  und  gerade  dieser  Gesichtspunkt  für  die  Benennung ¬
  der  Inhaber  der  einzelnen  Artikel  hauptsächlich  maaßgebend
ist.  Es  wird  deßhalb  in  solchen  Fällen  die  bisherige  Artikelnummer  des
Steuerbuchs  auch  für  sämmtliche  auf  die  Ehe  bezüglichen  Grundbuchsartikel ¬
  ausreichen  und  auf  denselben  anzubringen  sein,  ohne  daß  es
einer  Benachrichtigung  der  Steuerbehörde  über  die  im  Grundbuche
vorgenommene  Sonderung  der  Steuerobjecte  bedarf.
In  gleicher
Weise  dürfte  unseres  Erachtens  in  denjenigen  Fällen  verfahren  werden,
in  welchen  durch  die  Auflösung  einer  oder  mehrerer  Ehen  des  im
Steuerbuche  Eingetragenen  die  Trennung  sämmtlicher  daraus  herstammender, ¬
  bisher  unter  einer  Artikelnummer  vereinigter,  Grundstücke ¬
  in  mehrere  Grundbuchsartikel  geboten  ist,  wodurch  ebenfalls,  da
der  im  Kataster  Eingetragene  regelmäßig  der  Nießbraucher  der  ihm
nicht  eigenthümlich  zustehenden  Immobilien  ist,  eine  Veränderung  in
der  Steuerpflicht  nicht  bedingt  ist,  so  daß  auch  hier  die  bisherige
Steuerbuchsartikelnummer  für  die  sämmtlichen  Grundbuchsartikel  fortgeführt ¬
  werden  und  eine  Benachrichtigung  der  Steuerbehörde  entfallen
kann.  Als  practisch  kann  eine  derartige  Sachbehandlung  jedenfalls
empfohlen  werden  und  als  gesetzlich  unzulässig  dürfte  sie  kaum  zu  erachten ¬
  sein.
Besonders  stark  wird  dieser  Verkehr  mit  dem  Katasteramte  bei
der  Regulirung  neugemessener  Gemeinden  sein,  da  die  in  den  erwähnten
zahlreichen  Fällen  gebotenen  Berichtigungen  der  Neumessungsresultate
direct  von  der  Regierung  erwirkt  und  von  derselben  am  zweckmäßigsten
wie  dies  auch  in  der  dem  Verfasser  bekannten  Praxis  gehandhabt  wurde,
direct  dem  Amtsgerichte  mitgetheilt  werden,  so  daß  über  die  dadurch
bedingten  Katasterveränderungen  das  Katasteramt  erst  seitens  des
Amtsgerichts  Nachricht  erhält.  Wollte  man  anders  verfahren  und  die
Katasterberichtigungen  vor  deren  Mittheilung  an  das  regulirende  Gericht
erst  die  Katasterämter  behufs  entsprechender  Richtigstellung  der
Steuerbücher  passiren  lassen,  wozu  ein  genügender  Grund  nicht  vorliegt, ¬
  so  würden  die  durch  dieses  Berichtigungsverfahren  schon  an  und
für  sich  bedingten  erheblichen  Verzögerungen  nur  noch  einen  größeren
Umfang  annehmen  und  den  Geschäftsgang,  da  die  Katasterämter
voraussichtlich  ein  gleiches  Verfahren  wie  die  Regierung  einschlagen
und  erst  das  Eintreffen  einer  größeren  Anzahl  von  Fällen  vor  Inangriffnahme ¬
  der  Arbeit  abwarten  würden,  zu  einem  unerträglich
            
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