Volltext : Ostermeyer, Friedrich Wilhelm: ¬Die Militair-Rechtspflege im Königreiche Hannover

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„III.  Die  in  Folge  der  neuen  Formation  der  Armee
im  Jahre  1833  hinsichtlich  der  Militair-Gerichtsbarkeit ¬
  und  der  sonstigen  Strafbefugnisse  erlassenen ¬
  Vorschriften.
Durch  die  General=Ordres  vom  3.  Juni  und  1.  Juli  1833
sind  in  Folge  der  neuen  Formation  der  Armee  nachstehende  Verfügungen ¬
  hinsichtlich  der  Militair-Gerichtsbarkeit  und  der  sonstigen
Strafbefugnisse  erlassen  worden.
1.  Bei  jeder  der  drei  Abtheilungen  der  Artillerie,  nämlich
bei  der  reitenden  Artillerie  in  Wunstorf,  bei  dem  1sten  ArtillerieBataillon ¬
  in  Hannover,  einschließlich  der  Handwerker-Compagnie,
und  bei  dem  2ten  Artillerie-Bataillon  in  Stade,  wird  die  Gerichtsbarkeit ¬
  von  dem  dieselbe  commandirenden  Staabs-Officier,  unter
Assistenz  des  Garnison=Auditeurs,  nach  den  Regeln,  welche  für
die  Competenz  der  Regiments-Gerichte  festgesetzt  sind  und  unter
der  Benennung:  Gericht  des  Nten  Artillerie-Bataillons  und  Gericht
der  reitenden  Artillerie,  verwaltet.  Die  sich  ereignenden  Straffälle
werden  im  außergerichtlichen  Wege  des  Dienstes  dem  Commandeur
der  Artillerie=Brigade  gemeldet.  Der  in  Stade  garnisonirende  Theil
des  Ingenieur-Corps  bleibt  wie  bisher  der  Gerichtsbarkeit  des
2ten  Artillerie-Bataillons  unterworfen,  jedoch  wird  bei  vorkommenden ¬
  Straffällen  von  Officieren  die  Gerichtsbarkeit  vom  Gerichte
des  Ingenieur=Corps  verwaltet.
2.  Bei  der  Cavallerie  wird  die  Gerichtsbarkeit  im  Allgemeinen ¬
  wie  bisher  durch  die  Regiments-Commandeure  im  RegimentsGerichte ¬
  verwaltet.  Wenn  jedoch  ein  Regiment  nicht  concentrirt
ist,  so  wird  für  die  vom  Staabe  detachirte  Regiments-Division  ein
besonderes  Gericht  für  alle  zu  derselben  gehörende  Unterofficiere  und
Cavalleristen  gebildet,  welches  „Gericht  der  2ten  Division  des  N.  N.
Regiments"  genannt  wird.
Die  Gerichtsbarkeit  in  dem  delegirten  Gerichte  wird  vom  Commandeur ¬
  der  detachirten  Division  verwaltet  und  das  Gericht  hat
seinen  gewöhnlichen  Sitz  in  dem  detachirten  Divisions-Quartiere.
Über  die  in  der  detachirten  Division  vorkommenden  Straffaͤlle ¬
  der  Unterofficiere  und  Cavalleristen  ist  dem  Regiments-Com¬
            
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