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„III. Die in Folge der neuen Formation der Armee
im Jahre 1833 hinsichtlich der Militair-Gerichtsbarkeit ¬
und der sonstigen Strafbefugnisse erlassenen ¬
Vorschriften.
Durch die General=Ordres vom 3. Juni und 1. Juli 1833
sind in Folge der neuen Formation der Armee nachstehende Verfügungen ¬
hinsichtlich der Militair-Gerichtsbarkeit und der sonstigen
Strafbefugnisse erlassen worden.
1. Bei jeder der drei Abtheilungen der Artillerie, nämlich
bei der reitenden Artillerie in Wunstorf, bei dem 1sten ArtillerieBataillon ¬
in Hannover, einschließlich der Handwerker-Compagnie,
und bei dem 2ten Artillerie-Bataillon in Stade, wird die Gerichtsbarkeit ¬
von dem dieselbe commandirenden Staabs-Officier, unter
Assistenz des Garnison=Auditeurs, nach den Regeln, welche für
die Competenz der Regiments-Gerichte festgesetzt sind und unter
der Benennung: Gericht des Nten Artillerie-Bataillons und Gericht
der reitenden Artillerie, verwaltet. Die sich ereignenden Straffälle
werden im außergerichtlichen Wege des Dienstes dem Commandeur
der Artillerie=Brigade gemeldet. Der in Stade garnisonirende Theil
des Ingenieur-Corps bleibt wie bisher der Gerichtsbarkeit des
2ten Artillerie-Bataillons unterworfen, jedoch wird bei vorkommenden ¬
Straffällen von Officieren die Gerichtsbarkeit vom Gerichte
des Ingenieur=Corps verwaltet.
2. Bei der Cavallerie wird die Gerichtsbarkeit im Allgemeinen ¬
wie bisher durch die Regiments-Commandeure im RegimentsGerichte ¬
verwaltet. Wenn jedoch ein Regiment nicht concentrirt
ist, so wird für die vom Staabe detachirte Regiments-Division ein
besonderes Gericht für alle zu derselben gehörende Unterofficiere und
Cavalleristen gebildet, welches „Gericht der 2ten Division des N. N.
Regiments" genannt wird.
Die Gerichtsbarkeit in dem delegirten Gerichte wird vom Commandeur ¬
der detachirten Division verwaltet und das Gericht hat
seinen gewöhnlichen Sitz in dem detachirten Divisions-Quartiere.
Über die in der detachirten Division vorkommenden Straffaͤlle ¬
der Unterofficiere und Cavalleristen ist dem Regiments-Com¬