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Zweites Hauptstück. Abschn. II. Abth. I. Cap. III.
Die Zeit der Ausstellung der Urkunde ist in der Regel
nicht und nur dann nöthig*2), wenn entweder die Gesetze die
Angabe derselben ausdrücklich fordern 13), oder die Zeit der Leistung ¬
nur darnach sich bestimmen läßt14).
Ist die Urkunde zu
einer Zeit ausgestellt, seit welcher bereits die Verjährungsfrist verstrichen ¬
ist, so kann daraus nur dann der Urkundenproceß angestellt ¬
werden, wenn zugleich die erfolgte Unterbrechung der Verjahrung ¬
durch Urkunden nachgewiesen wird oder der Ausflucht der
Verjährung in der Urkunde ausdrücklich entsagt ist. Die im entgegengesetzten ¬
Falle der Klage entgegenstehende Ausflucht der Verjährung ¬
muß von Amtswegen berücksichtigt werden!5)
§. 28.
Fortsetzung k. Ort der Leistung.
Endlich darf bei Anstellung der Urkundenklage über den Ort
der Leistung kein Zweifel obwalten *). Indeß bedarf es der
ausdrücklichen Angabe dieses Ortes in der Urkunde in der Regel
nicht, es müßte sich denn derselbe ohne diese ausdrückliche Angabe
nicht bestimmen lassen?
Der Ort der Ausstellung der Urkunde ist in der Regel
unwesentlich. Indeß läßt sich bisweilen die Verbindlichkeit des
12) Leyser Med. ad Pand. Sp. 265. med. 1. Kori l. I. §. 16. A. M.
sind Claproth Summ. Pr. §. 160. not. 7. Gett l. 1. §. 9. p. 61. Berger
El. Proc. Execut. §. 20. S. hierzu fr. 34. §. 1. de pignor. XX, 1. Novell. 47.
cap. 1. pr. cap. 11. X. de probat. II, 19. cap. 6. X. de fide instrum. II. 22.
cap. 3. de sentent. et re jud. II, 14.
13) Wie bei gerichtlichen Registraturen Erl. Pr.=O. II, 6. Mein ordtl.
Pr. §. 110. — bei Notariatsinstrumenten Notariats=Ordnung v. 1512.
Generale vom 6. Juni 1807. C. III. C. A. I. p. 223. — bei Wechselprotesten
Kori l. l. §. 16.
— bei Testamenten der Eltern unter Kindern Norell. 107.
in der Oberlausitz auch bei Wechseln Mandat v. 16. November 1776. §. 4. C. II.
C. A. III. p. 701 fg.
14) Leyser Med. ad Pand. Sp. 265. med. 3. Wenn es z. B. heißt, daß
nach Ablauf einer bestimmten Frist, oder daß ehestens, sobald als möglich rc.
gezahlt werden solle. Erhält in letzterem Falle die Urkunde keine Angabe der Zeit
ihrer Ausstellung, so wird die Forderung erst nach Ablauf eines Jahres von Anstellung =
der Klage, oder von der gerichtlichen Production an gerechnet fällig. S.
oben bei not. 4. u. 5.
13) Const. Elect. 25. P. I. v. 21. April 1572. C. A. I. p. 73 fg. Kind
Quaest. For. III, 11. p. 46 fg. Ueber den Anfang der Verjährung der auf Aufkündigung =
gestellten Urkunden s. Generale v. 14. December 1801. C. III. C.A.
I. p. 195 fg.
1) Claproth Summ. Pr. §. 161. Thibaut Pandectenrecht §. 95.
Mittermaier der gem. deutsche bürg. Proc. 2c. IV. §. V. p. 176. Gett Crecutivproceß ¬
§. 9. p. 59. Biener Syst. §. 243. Kori Executivproceß §. 14.
2) Seuffert Blätter f. Rechtsanwendung III. p. 23. Mittermaierl. l.
Gett l. 1. Kori l. 1.