Volltext : Osterloh, Robert: ¬Die summarischen Processe nach Königlich Sächsischem Rechte

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Zweites  Hauptstück.  Abschn.  II.  Abth.  I.  Cap.  III.
Die  Zeit  der  Ausstellung  der  Urkunde  ist  in  der  Regel
nicht  und  nur  dann  nöthig*2),  wenn  entweder  die  Gesetze  die
Angabe  derselben  ausdrücklich  fordern  13),  oder  die  Zeit  der  Leistung ¬
  nur  darnach  sich  bestimmen  läßt14).
Ist  die  Urkunde  zu
einer  Zeit  ausgestellt,  seit  welcher  bereits  die  Verjährungsfrist  verstrichen ¬
  ist,  so  kann  daraus  nur  dann  der  Urkundenproceß  angestellt ¬
  werden,  wenn  zugleich  die  erfolgte  Unterbrechung  der  Verjahrung ¬
  durch  Urkunden  nachgewiesen  wird  oder  der  Ausflucht  der
Verjährung  in  der  Urkunde  ausdrücklich  entsagt  ist.  Die  im  entgegengesetzten ¬
  Falle  der  Klage  entgegenstehende  Ausflucht  der  Verjährung ¬
  muß  von  Amtswegen  berücksichtigt  werden!5)
§.  28.
Fortsetzung  k.  Ort  der  Leistung.
Endlich  darf  bei  Anstellung  der  Urkundenklage  über  den  Ort
der  Leistung  kein  Zweifel  obwalten  *).  Indeß  bedarf  es  der
ausdrücklichen  Angabe  dieses  Ortes  in  der  Urkunde  in  der  Regel
nicht,  es  müßte  sich  denn  derselbe  ohne  diese  ausdrückliche  Angabe
nicht  bestimmen  lassen?
Der  Ort  der  Ausstellung  der  Urkunde  ist  in  der  Regel
unwesentlich.  Indeß  läßt  sich  bisweilen  die  Verbindlichkeit  des
12)  Leyser  Med.  ad  Pand.  Sp.  265.  med.  1.  Kori  l.  I.  §.  16.  A.  M.
sind  Claproth  Summ.  Pr.  §.  160.  not.  7.  Gett  l.  1.  §.  9.  p.  61.  Berger
El.  Proc.  Execut.  §.  20.  S.  hierzu  fr.  34.  §.  1.  de  pignor.  XX,  1.  Novell.  47.
cap.  1.  pr.  cap.  11.  X.  de  probat.  II,  19.  cap.  6.  X.  de  fide  instrum.  II.  22.
cap.  3.  de  sentent.  et  re  jud.  II,  14.
13)  Wie  bei  gerichtlichen  Registraturen  Erl.  Pr.=O.  II,  6.  Mein  ordtl.
Pr.  §.  110.  —  bei  Notariatsinstrumenten  Notariats=Ordnung  v.  1512.
Generale  vom  6.  Juni  1807.  C.  III.  C.  A.  I.  p.  223.  —  bei  Wechselprotesten
Kori  l.  l.  §.  16.
—  bei  Testamenten  der  Eltern  unter  Kindern  Norell.  107.
in  der  Oberlausitz  auch  bei  Wechseln  Mandat  v.  16.  November  1776.  §.  4.  C.  II.
C.  A.  III.  p.  701  fg.
14)  Leyser  Med.  ad  Pand.  Sp.  265.  med.  3.  Wenn  es  z.  B.  heißt,  daß
nach  Ablauf  einer  bestimmten  Frist,  oder  daß  ehestens,  sobald  als  möglich  rc.
gezahlt  werden  solle.  Erhält  in  letzterem  Falle  die  Urkunde  keine  Angabe  der  Zeit
ihrer  Ausstellung,  so  wird  die  Forderung  erst  nach  Ablauf  eines  Jahres  von  Anstellung =
  der  Klage,  oder  von  der  gerichtlichen  Production  an  gerechnet  fällig.  S.
oben  bei  not.  4.  u.  5.
13)  Const.  Elect.  25.  P.  I.  v.  21.  April  1572.  C.  A.  I.  p.  73  fg.  Kind
Quaest.  For.  III,  11.  p.  46  fg.  Ueber  den  Anfang  der  Verjährung  der  auf  Aufkündigung =
  gestellten  Urkunden  s.  Generale  v.  14.  December  1801.  C.  III.  C.A.
I.  p.  195  fg.
1)  Claproth  Summ.  Pr.  §.  161.  Thibaut  Pandectenrecht  §.  95.
Mittermaier  der  gem.  deutsche  bürg.  Proc.  2c.  IV.  §.  V.  p.  176.  Gett  Crecutivproceß ¬
  §.  9.  p.  59.  Biener  Syst.  §.  243.  Kori  Executivproceß  §.  14.
2)  Seuffert  Blätter  f.  Rechtsanwendung  III.  p.  23.  Mittermaierl.  l.
Gett  l.  1.  Kori  l.  1.
            
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