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Ehest«, ju, und behauptete auch, gestützt auf die Autorität
mancher Rechtslehrer*), daß Restitution stattfinde, wenn
«n Ehegatte eine beträchtliche Schuldenmasse dolos« ver-
schwiegen habe, und schloß sich nach dem Erscheinen des
kandrechts, dessen Bestimmungen (H. 1. §. 392 — 398)
an. Aber dem steht die Natur und das Prinzip unseres
Particularrechts entgegen, dessen Ihre der gemeine Mann
durch das alte ehrliche Gprüchwort ausdrückt: die dem
Manne traut, traut auch den Schulden. Diesem Grund»
satz ist auch die Lippesche Landesordnung §. 13 treu geblie-
ben, die in ihrem Eingang verstchert, daß sie sich über-
all an daS uralte Vorgefundene Gewohnheitsrecht gehalten
habe. — Daß es gar nicht darauf ankömmt, ob der eine
Ehegatte reich, oer andere arm ist, bezeugt noch Kestner (>.
c. H. 22) ausdrücklich: Non obstat, quod alter conjux
dives alter vero plane inops sit, uti pronuncia-
tum in c. filiae praefecti Küsters gegen praefectum
Osterlitz.
§. 19.
DaS ganze zusammengebrachte Vermögen beider Ehe-
gatten bildet ein Gesammtgut, ein gemeints Gut, dessen
einzelne Bestandtheile die ursprüngliche Qualität eines ge-
sonderten Guts verlieren. Es giebr daher in der ehelichen
Gütergemeinschaft kein eingebrachtes Vermögen der Frau
mehr.
Dieser Satz gilt hier eben so wie bei der Paderborn-
schen Gütergemeinschaft, und die Resultate der derselben bei»
gefügten geschichtlichen Entwickelung bewähren sich auch
in diesen Provinzen. Die Folgen jener Verschmelzung des
zusammengebrachken Vermögens sind nie in Abrede gestellt
worden; nur das theoretische Prinzip, bas man dem entste,
henden Rechtsverhältniß beilegte, hat zu manchem Miß-
verständnis! Anlaß gegeben. So sagt schon Kestner l. c.
§. 33. ganz richtig: ln comm. contingit tam quoad
proprietatem, quam quoad fructus commixtio et
confusio bonorum; setzt aber hinzu. ita üt tarn uxor
quam maritus horum habeat dominium; und er wen-
det die Regeln der Societät an, insofern nicht Statuten
»der Gewohnheit etwas anderes festsetzcn. — Das Min-
) Z. B. Selchow, princ. jur. §. 472.