Metadaten : Osenbrüggen, Eduard: ¬Die Ehre im Spiegel der Zeit

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Kämpfen,  zu  denen  die  freie  Presse  führt,  nur  ehrlicher  Waffen
sich  bedienen.  Wie  ich  oben  angeführt  habe,  fand  Köstlin,  daß
in  der  alten  Schweiz  die  intensivere  Geltendmachung  des  Ehrbegriffs ¬
  mit  der  günstigen  staatlichen  Entwicklung  im  Zusammenhang ¬
  gewesen  sei;  es  wäre  nun  aber  sehr  schlimm,  wenn  man
aus  einer  zunehmenden  Gleichgültigkeit  in  Betreff  der  Ehre  schließen ¬
  müßte,  daß  die  günstige  staatliche  Entwicklung  in  ihren
Gegensatz  umschlage.  So  weit  ist  es  nicht  gekommen,  aber  es
darf  die  zügellose  Presse  nicht  die  Oberhand  erhalten  und  sie
wird  es  nicht,  wenn  die  Redaktionen  der  anständigen  Blätter,
wie  verschieden  auch  der  Standpunkt  sein  mag,  welchen  sie  den
bewegenden  Tagesfragen  gegenüber  einnehmen,  darin  ein  Consortium ¬
  bilden,  daß  sie  die  Ehre  auf  ihre  Fahne  schreiben.
Welche  Wünsche  und  Hoffnungen  man  aber  auch  in  dieser
Richtung  haben  mag,  so  ist  es  Thatsache,  daß  durch  die  Drückerpresse ¬
  viele  und  schwere  Ehrverletzungen  verübt  werden  und  wie
dagezen  zu  agiren  sei,  daß  ist  eine  wichtige  Frage,  deren  Beantwortung ¬
  sich  denn  auch  die  Strafgesetzgebung  nicht  entzogen
hat.  Vielleicht  läßt  sich  die  Reaktion  dagegen,  um  wirksam  zu
sein,  noch  anders  gestalten  und  vervollständigen  und  nach  diesem
Ziele  hin  erlaube  ich  mir  einen  Vorschlag,  der  freilich  eine  verschiedene ¬
  Beurtheilung  finden  wird.
Bei  meiner  Vorliebe  für  rechtshistorische  Forschungen  pflege
ich  mir  auch  die  Frage  zu  stellen,  ob  auf  dem  Entwicklungsgange,
welcher  der  Betrachtung  unterzogen  ist,  Einrichtungen  sich  fanden, ¬
  welche  zweckmäßig,  wenn  auch  mit  einer  Modification,  wiederbelebt ¬
  werden  könnten.  In  der  alten  Schweiz  hatten,  wie
oben  angegeben  ist,  die  „bösen  Worte"  das  Gewicht,  daß  sie  als
unbedingt  ehrverletzend  galten.  Diese  Auffassung  stand  im  Zusammenhang ¬
  mit  dem  Friedensrecht  und  läßt  sich  in  ihrer  ganzen
Eigenthümlichkeit  und  Zusammengehörigkeit  nicht  auffrischen,  aber
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