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Kämpfen, zu denen die freie Presse führt, nur ehrlicher Waffen
sich bedienen. Wie ich oben angeführt habe, fand Köstlin, daß
in der alten Schweiz die intensivere Geltendmachung des Ehrbegriffs ¬
mit der günstigen staatlichen Entwicklung im Zusammenhang ¬
gewesen sei; es wäre nun aber sehr schlimm, wenn man
aus einer zunehmenden Gleichgültigkeit in Betreff der Ehre schließen ¬
müßte, daß die günstige staatliche Entwicklung in ihren
Gegensatz umschlage. So weit ist es nicht gekommen, aber es
darf die zügellose Presse nicht die Oberhand erhalten und sie
wird es nicht, wenn die Redaktionen der anständigen Blätter,
wie verschieden auch der Standpunkt sein mag, welchen sie den
bewegenden Tagesfragen gegenüber einnehmen, darin ein Consortium ¬
bilden, daß sie die Ehre auf ihre Fahne schreiben.
Welche Wünsche und Hoffnungen man aber auch in dieser
Richtung haben mag, so ist es Thatsache, daß durch die Drückerpresse ¬
viele und schwere Ehrverletzungen verübt werden und wie
dagezen zu agiren sei, daß ist eine wichtige Frage, deren Beantwortung ¬
sich denn auch die Strafgesetzgebung nicht entzogen
hat. Vielleicht läßt sich die Reaktion dagegen, um wirksam zu
sein, noch anders gestalten und vervollständigen und nach diesem
Ziele hin erlaube ich mir einen Vorschlag, der freilich eine verschiedene ¬
Beurtheilung finden wird.
Bei meiner Vorliebe für rechtshistorische Forschungen pflege
ich mir auch die Frage zu stellen, ob auf dem Entwicklungsgange,
welcher der Betrachtung unterzogen ist, Einrichtungen sich fanden, ¬
welche zweckmäßig, wenn auch mit einer Modification, wiederbelebt ¬
werden könnten. In der alten Schweiz hatten, wie
oben angegeben ist, die „bösen Worte" das Gewicht, daß sie als
unbedingt ehrverletzend galten. Diese Auffassung stand im Zusammenhang ¬
mit dem Friedensrecht und läßt sich in ihrer ganzen
Eigenthümlichkeit und Zusammengehörigkeit nicht auffrischen, aber
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