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werden könnten, zu einer Injurienklage führten, so müßte es dafür
in Zürich und auch wohl anderswo einen eignen, in permanenter
Thätigkeit arbeitenden Gerichtshof geben. In vielen Fällen der
Art begnügt sich der Gelästerte mit Retorsion, indem er den ihm
bekannten, oft auch nur vermutheten Angreifer in einer andern
Zeitung, etwa dem Organ seiner eignen politischen oder kirchlichen
Partei, wieder lästert, und so wird dann zum Aerger oder zum
Ergötzen des Publikums eine Balgerei mit dem Preßbengel aufgeführt. ¬
In den seltneren Fällen wird eine Injurienklage erhoben
und wenn der Angegriffene sich dazu entschließt, so darf er von
Glück sagen, wenn ihm ein gerichtliches Erkenntniß zu Theil
wird, das ihn befriedigen kann. Sehr oft verkriecht sich der
hinterlistige Angreifer, der „dunkle Ehrenmann“ und statt seiner
tritt ein Strohmann hervor um die Rolle des Angeklagten zu
übernehmen, der Redaktor der Zeitung der Verleger, der Drucker ec.
Es kommt dann ein ganz absonderliches Stück der Lehre von der
Theilnahme an Verbrechen und Vergehen und eine Extravaganz
der Schuldlehre zur Erscheinung. Bleiben wir zunächst bei dem
Redaktor einer Zeitung stehen. Die Bezeichnung „verantwortlicher ¬
Redaktor" ist wohl entstanden in Beziehung auf den Staat
und dann weiter ausgedehnt. Ist ein Mann in einer Zeitung
gelästert worden, so gilt die Injurie als eine erschwerte und möglicher ¬
Weise ist der Redaktor der einzige Urheber des Delicts.
Wenn aber der Artikel von einem Andern geschrieben ist, so existirt ¬
eine Mitschuld des Redaktors, welcher durch Aufnahme des
Artikels in seine Zeitung, also in das Organ der Verbreitung,
die Injurie zu einer erschwerten gemacht hat. Bei genauer Messung ¬
solcher Mitschuld, wie sie nach der entwickelten Schuldlehre
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in unsere
zei bei sonstigen Delicten nicht unterlassen werden
darf, kann sich eine Verschiedenheit herausstellen, denn vielleicht
hat der Redaktor die ganze Tragweite der Injurie erkannt, viel(255) ¬