Volltext : Osenbrüggen, Eduard: ¬Die Ehre im Spiegel der Zeit

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werden  könnten,  zu  einer  Injurienklage  führten,  so  müßte  es  dafür
in  Zürich  und  auch  wohl  anderswo  einen  eignen,  in  permanenter
Thätigkeit  arbeitenden  Gerichtshof  geben.  In  vielen  Fällen  der
Art  begnügt  sich  der  Gelästerte  mit  Retorsion,  indem  er  den  ihm
bekannten,  oft  auch  nur  vermutheten  Angreifer  in  einer  andern
Zeitung,  etwa  dem  Organ  seiner  eignen  politischen  oder  kirchlichen
Partei,  wieder  lästert,  und  so  wird  dann  zum  Aerger  oder  zum
Ergötzen  des  Publikums  eine  Balgerei  mit  dem  Preßbengel  aufgeführt. ¬
  In  den  seltneren  Fällen  wird  eine  Injurienklage  erhoben
und  wenn  der  Angegriffene  sich  dazu  entschließt,  so  darf  er  von
Glück  sagen,  wenn  ihm  ein  gerichtliches  Erkenntniß  zu  Theil
wird,  das  ihn  befriedigen  kann.  Sehr  oft  verkriecht  sich  der
hinterlistige  Angreifer,  der  „dunkle  Ehrenmann“  und  statt  seiner
tritt  ein  Strohmann  hervor  um  die  Rolle  des  Angeklagten  zu
übernehmen,  der  Redaktor  der  Zeitung  der  Verleger,  der  Drucker  ec.
Es  kommt  dann  ein  ganz  absonderliches  Stück  der  Lehre  von  der
Theilnahme  an  Verbrechen  und  Vergehen  und  eine  Extravaganz
der  Schuldlehre  zur  Erscheinung.  Bleiben  wir  zunächst  bei  dem
Redaktor  einer  Zeitung  stehen.  Die  Bezeichnung  „verantwortlicher ¬
  Redaktor"  ist  wohl  entstanden  in  Beziehung  auf  den  Staat
und  dann  weiter  ausgedehnt.  Ist  ein  Mann  in  einer  Zeitung
gelästert  worden,  so  gilt  die  Injurie  als  eine  erschwerte  und  möglicher ¬
  Weise  ist  der  Redaktor  der  einzige  Urheber  des  Delicts.
Wenn  aber  der  Artikel  von  einem  Andern  geschrieben  ist,  so  existirt ¬
  eine  Mitschuld  des  Redaktors,  welcher  durch  Aufnahme  des
Artikels  in  seine  Zeitung,  also  in  das  Organ  der  Verbreitung,
die  Injurie  zu  einer  erschwerten  gemacht  hat.  Bei  genauer  Messung ¬
  solcher  Mitschuld,  wie  sie  nach  der  entwickelten  Schuldlehre
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in  unsere
zei  bei  sonstigen  Delicten  nicht  unterlassen  werden
darf,  kann  sich  eine  Verschiedenheit  herausstellen,  denn  vielleicht
hat  der  Redaktor  die  ganze  Tragweite  der  Injurie  erkannt,  viel(255) ¬

            
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