Objekt : Meili, Friedrich: ¬Das Pfand- und Concurs-Recht der Eisenbahnen

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das  Eigenthum  getheilt  ist,  oder  ein  Miteigenthum  Dritter
besteht,  müsste  eben  das  Pfandrecht  an  dem  Terrain  etc.  zu
ideellen  Quoten  bezeichnet  werden.
Das  österreichische  Gesetz  enthält  natürlich  auch  Bestimmungen, ¬
  wonach  andere  Rechte  als  Pfandrechte  bezuglich ¬
  einzelner  Theile  ebenfalls  eingetragen  werden  können:
dies  hängt  mit  der  Function  des  Eisenbahnbuches  als  eines
Grundbuches  zusammen.
c)  Wie  weit  muss  die  Eisenbahn  vorgerückt  sein,  damit
sie  verpfändet  werden  kann?
Es  ist  diess  eine  sehr  delicate  Frage.  Theoretisch  ist  es
zwar  zweifellos,  dass  ein  Pfandrecht  auch  an  einer  zukünftigen
Sache  begründet  werden  kann.  Von  diesem  anerkannten  Rechtssätze ¬
  ist  zunächst  auch  hier  auszugehen.  Es  steht  also  fest.
dass  die  Bahn,  um  verpfändungsfähig  zu  sein,  nicht  vollendet
sein  muss.  Art.  3  des  eidgenössischen  Gesetzes  steht  auf  dem
gleichen  Standpunkte;  denn  es  erwähnt  ausdrücklich,  dass
ein  solches  Anleihen  pfandrechtlich  gesichert  werden  kann,
welches  zur  Vollendung  der  Bahn  verwendet  werden  soll.
Man  könnte  daran  denken,  ungefähr  dahin  zu  raisonniren:
1)  Es  ist  erforderlich,  dass  die  Pläne  genehmigt  seien,  auf
Grund  welcher  das  Tracé  festgestellt  ist  und  dass  die
Katasterpläne  zur  Einsicht  aufliegen.
Für  diese  Ansicht  spreche  Art.  11  des  Gesetzes  wonach
2)
in  den  Pfandobligationen  aufgeführt  werden  muss:
„Die  verpfändete  Bahn  mit  ihren  Anfangs-  und  Endpunkten ¬
  und  ihrer  kilometrischen  Länge.“
3)  Es  widerstreite  dem  Zwecke  der  Eisenbahn-Verpfändung, ¬
  wonach  ein  Object  verpfändet  werde,  das  zur
Zeit  der  Liquidation  noch  gar  nicht  für  eine  Eisenbahn
hergerichtet  sei.
Der  Bundesrath  ist  in  seinen  Pfandbewilligungen  äusserordentlich ¬
  weit  gegangen.  So  z.  B.  wurde  die  Verpfändung
der  Tössthalbahn  gestattet  (sub  20.  Novbr.  1874),  obwohl
die  Expropriationen  für  die  Linie  Wald-Bauma  noch  nicht
begonnen  hatten.  Bei  andern  Bewilligungen  wurde  das  Pfand¬
            
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