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Vierter Titel. Form der Rechtsgeschäfte: § 91.
stimmende Rechtsgeschäft muß von solchen Personen ausgehen, welche
über die durch das zweite Rechtsgeschäft herbeizuführende Wirkung
verfügen können. In Betracht kommt also vornehmlich ein Vertrag
zwischen den Parteien, zwischen denen das zweite einseitige oder zweiebenso ¬
aber auch ein Stiftungsseitige ¬
Rechtsgeschäft wirken soll?
): die Zuwendung kann hier an
geschäft, eine letztwillige Verfügung
die Voraussetzung, daß ein Rechtsgeschäft in bestimmter Form errichtet
werde, geknüpft sein. Unter Umständen kann sogar für einen künftigen
zu
Vertrag eine Form durch einseitiges Rechtsgeschäft bestimmt sein;
eng sagt § 94 Abs. 2: „wenn nach der Vereinbarung der Vertragschließenden ¬
die schriftliche Form erforderlich ist" 200
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch welches Jemand lediglich sich
selbst Formvorschriften für künftige Rechtsgeschäfte geben will, ist
nichtig; denn auch nach dem Entwurf haben wir, obwohl er das
nirgends sagt?1
), anzunehmen, daß einseitige Rechtsgeschäfte nur soweit
giltig sind, als das Gesetz sie besonders sanktionirt, während der
Auch würde ja
Vertrag als solcher und prinzipiell sanktionirt ist 217
Mangels anderer Bestimmungen jenes einseitige Rechtsgeschäft in
jedem Augenblick durch ein entgegengesetztes formloses einseitiges
Rechtsgeschäft wieder aufgehoben werden können, und eine stillschweigende ¬
Aufhebung wird in jeder Errichtung ohne Form zu
finden sein.
Formvorschriften, welche das Gesetz giebt, können durch Parteibestimmung ¬
nicht erleichtert, aber auch nicht erschwert werden, wenigstens
nicht, wenn, was wohl immer der Fall ist, das künftige Rechtsgeschäft
auch für dritte Personen Interesse hat.
207) Dieser Vertrag kann und wird öfter ein stillschweigender sein, s. Bähr
S. 334, der fordert, daß dies im Entwurf hervorgehoben werde.
208) Vgl. Motive I S. 181.
200) Hölder S. 88 will statt von Formvorschrift durch Rechtsgeschäft von
Formvorschrift durch Willenserklärung geredet wissen, da „z. B. die Form der
Annahme eines Vertragsantrags durch diesen vorgeschrieben sein kann"; im Zusammenhang ¬
damit steht es auch wohl, wenn er als Titelüberschrift „Form der Willenserklärungen" ¬
setzen will. — Sachlich ist das zu billigen, da wir ja die einzelne
Vertragserk
rung noch nicht Rechtsgeschäft nennen. Indeß ist eine Aenderung
....
doch wohl überflussig. Wenn der Antragende Annahme in bestimmter Form
vorschreibt, so erklärt er seinerseits den Willen, einen Vertrag nur zu schließen
wenn die Annahme in dieser Form erfolgt, und da er über die Gestaltung
seines Antrages volle Macht hat, versteht sich die Bedeutung solcher Vorschrift
von selbst.
210) § 342 handelt nur von einseitigen Versprechen.
211) Vgl. hierzu auch M. Rümelin, Selbstkontrahiren S. 20, 28.