Objekt : ¬Die Rechtsgeschäfte im Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

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Vierter  Titel.  Form  der  Rechtsgeschäfte:  §  91.
stimmende  Rechtsgeschäft  muß  von  solchen  Personen  ausgehen,  welche
über  die  durch  das  zweite  Rechtsgeschäft  herbeizuführende  Wirkung
verfügen  können.  In  Betracht  kommt  also  vornehmlich  ein  Vertrag
zwischen  den  Parteien,  zwischen  denen  das  zweite  einseitige  oder  zweiebenso ¬
  aber  auch  ein  Stiftungsseitige ¬
  Rechtsgeschäft  wirken  soll?
):  die  Zuwendung  kann  hier  an
geschäft,  eine  letztwillige  Verfügung
die  Voraussetzung,  daß  ein  Rechtsgeschäft  in  bestimmter  Form  errichtet
werde,  geknüpft  sein.  Unter  Umständen  kann  sogar  für  einen  künftigen
zu
Vertrag  eine  Form  durch  einseitiges  Rechtsgeschäft  bestimmt  sein;
eng  sagt  §  94  Abs.  2:  „wenn  nach  der  Vereinbarung  der  Vertragschließenden ¬
  die  schriftliche  Form  erforderlich  ist"  200
Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  durch  welches  Jemand  lediglich  sich
selbst  Formvorschriften  für  künftige  Rechtsgeschäfte  geben  will,  ist
nichtig;  denn  auch  nach  dem  Entwurf  haben  wir,  obwohl  er  das
nirgends  sagt?1
),  anzunehmen,  daß  einseitige  Rechtsgeschäfte  nur  soweit
  giltig  sind,  als  das  Gesetz  sie  besonders  sanktionirt,  während  der
Auch  würde  ja
Vertrag  als  solcher  und  prinzipiell  sanktionirt  ist  217
Mangels  anderer  Bestimmungen  jenes  einseitige  Rechtsgeschäft  in
jedem  Augenblick  durch  ein  entgegengesetztes  formloses  einseitiges
Rechtsgeschäft  wieder  aufgehoben  werden  können,  und  eine  stillschweigende ¬
  Aufhebung  wird  in  jeder  Errichtung  ohne  Form  zu
finden  sein.
Formvorschriften,  welche  das  Gesetz  giebt,  können  durch  Parteibestimmung ¬
  nicht  erleichtert,  aber  auch  nicht  erschwert  werden,  wenigstens
nicht,  wenn,  was  wohl  immer  der  Fall  ist,  das  künftige  Rechtsgeschäft
auch  für  dritte  Personen  Interesse  hat.
207)  Dieser  Vertrag  kann  und  wird  öfter  ein  stillschweigender  sein,  s.  Bähr
S.  334,  der  fordert,  daß  dies  im  Entwurf  hervorgehoben  werde.
208)  Vgl.  Motive  I  S.  181.
200)  Hölder  S.  88  will  statt  von  Formvorschrift  durch  Rechtsgeschäft  von
Formvorschrift  durch  Willenserklärung  geredet  wissen,  da  „z.  B.  die  Form  der
Annahme  eines  Vertragsantrags  durch  diesen  vorgeschrieben  sein  kann";  im  Zusammenhang ¬
  damit  steht  es  auch  wohl,  wenn  er  als  Titelüberschrift  „Form  der  Willenserklärungen" ¬
  setzen  will.  —  Sachlich  ist  das  zu  billigen,  da  wir  ja  die  einzelne
Vertragserk
rung  noch  nicht  Rechtsgeschäft  nennen.  Indeß  ist  eine  Aenderung
....
doch  wohl  überflussig.  Wenn  der  Antragende  Annahme  in  bestimmter  Form
vorschreibt,  so  erklärt  er  seinerseits  den  Willen,  einen  Vertrag  nur  zu  schließen
wenn  die  Annahme  in  dieser  Form  erfolgt,  und  da  er  über  die  Gestaltung
seines  Antrages  volle  Macht  hat,  versteht  sich  die  Bedeutung  solcher  Vorschrift
von  selbst.
210)  §  342  handelt  nur  von  einseitigen  Versprechen.
211)  Vgl.  hierzu  auch  M.  Rümelin,  Selbstkontrahiren  S.  20,  28.
            
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