Volltext : Ortenau, Ignaz: ¬Die Subhastationsordnung für das Königreich Bayern vom 23. Februar 1879

I.  Titel.  Verfahren  bis  zur  Einleitung  der  Vertheilung.
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Art.  93.
Die  Wiederversteigerung  ist  einzustellen,  wenn  der  frühere  Ansteigerer ¬
  vor  dem  Zuschlage  nachweist,  daß  er  inzwischen  den  Kaufbedingungen ¬
  genügt  und  die  durch  das  neue  Verfahren  erwachsenen
Kosten  berichtigt  oder  für  dieselben,  soweit  sie  noch  nicht  festgestellt
sind,  einen  vom  Vollstreckungsgerichte  oder  vom  Versteigerungsbeamten ¬
  zu  bestimmenden  Betrag  hinterlegt  hat.
Auch  dieser  Artikel  ist  der  bisherigen  Prozeßordnung  (Art.  1137  Abs.  2)
nachgebildet.
Daß  die  Aufhebung  eines  Zuschlages,  welcher  den  Bestimmungen  des  Art.  93
zuwider  trotz  des  vorhandenen  Einstellungsgrundes  erfolgte,  von  dem  ersten  Ansteigerer ¬
  beantragt  werden  kann,  ergibt  sich  aus  Art.  82  Ziff.  10,  wozu  die  Bem.  2
zu  Art.  88—91  zu  vergleichen  ist.
Vorkehrungen  nach  erfolgtem  Zuschlage.
Art.  94.
Ist  ein  Antrag  auf  Aufhebung  des  Zuschlags  nicht  gestellt
oder  der  gestellte  Antrag  rechtskräftig  abgewiesen,  und  sind  von  dem
Ansteigerer  die  bei  der  Versteigerung  übernommenen  Verbindlichkeiten ¬
  vollständig  erfüllt  worden,  so  hat  das  Vollstreckungsgericht
1)  die  Berichtigung  des  Besitztitels  auf  den  Ansteigerer  und  die
Löschung  der  von  demselben  nicht  übernommenen  Hypotheken
sowie  die  Löschung  der  Beschlagnahme  und  aller  der  Besitztitelberichtigung ¬
  entgegenstehenden  Einträge  auf  dem  versteigerten
Gegenstande  im  Hypothekenbuche  und  gegebenen  Falls  die
Bereinigung  des  Grundbuchs  zu  veranlassen,
2)  dem  Rentamte  zum  Behufe  der  Besitzumschreibung  von  dem
Zuschlage  Kenntniß  zu  geben.
Sind  Zahlungsfristen  über  drei  Monate  bewilligt,  so  wird
hiedurch  die  Bereinigung  des  Hypothekenbuchs  nicht  gehindert,  soferne ¬
  gleichzeitig  Hypotheken  für  die  auf  die  restigen  Kaufschillingstheile ¬
  angewiesenen  Gläubiger  in  der  Höhe  der  zugewiesenen  Beträge ¬
  und  nach  der  Reihenfolge  der  Anweisung  eingetragen  werden.
Vorstehende  Bestimmungen  finden  auf  die  Pfalz  keine  Anwendung. ¬

Dieser  Artikel,  welcher  nur  für  das  rechtsrheinische  Bayern  gilt,  enthält
für  dieses  eine  wichtige  Verbesserung  des  bisherigen  Rechtszustandes.  Die  Bereinigung ¬
  des  Foliums  einer  subhastirten  Liegenschaft  war  theils  in  Folge  des

Art.  93.
            
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