Inhaltsverzeichnis : Archiv für deutsches Wechselrecht und Handelsrecht (Bd. 18 (1869))

142 Ueber die jurid. Natur der kaufmänn. Prämiengeschäste.
„Prämie auf 1000 Stück Restanten p. 15. August hier
h IVa haben zu können mit */8 %
weit mehr zusammengefaßt und weiter gegangen wird, als wenn
lediglich auf den Fall des Eintrittes eines Ereignisses eine
Summe versprochen wird. Ich übergehe, daß es selbstverständlich
unzulässig wäre, die in der Willenserklärung gesetzte Bedingung
hier in der Conjunctur, in den Coursverhältnissen zu sehen —
zwischen diese, die an sich gar keine Wirkung aus das Zustande-
kommen" und Bestehen eines Geschäftes haben, und das End-
geschäft (um nicht zu sagen „bedingte Geschäft") tritt ja als einzig
maßgebend der wählende Wille des Prämiengebers; — ich über-
gehe ferner, daß, wenn wir eine Bedingung annehmen wollten,
dieses die oonckitlo 8I volueris, mithin eine uneigentliche Be-
dingung wäre und wir damit gar nichts zur Erklärung des juri-
stischen Wesens der Prämiengeschäfte gewonnen hätten, ich komme
vielmehr lediglich darauf zurück, daß durch den Satz: die Prä-
miengeschäste sind bedingte Geschäfte, einerseits das Wesen der
Vereinbarung der Prämie und des dafür zugestandenen Wahl-
rechtes gar nicht getroffen, andererseits auch der Zusammenhang,
ja das Einssein der Willenserkärung in Bezug auf das bedingte
Geschäft, das Endgeschäft, mit der Stipulirung der Bedingung
nicht berührt ist. -
Die Prämiengeschäfte sind bedingte Geschäfte, sie sind aber
auch unbedingte Geschäfte, denn wenn z. B. Prämie für das
Recht des Rücktrittes versprochen ist, so muß diese unbedingt be-
zahlt werden, andererseits wird aber hierfür das Wahlrecht un-
bedingt eingeräumt. Wollten wir an der Idee der Bedingung
zur Erklärung der Prämiengeschäfte festhalten, so würden wir uns
zu Auffassungen genöthigt sehen, die mit sich selbst in Widerspruch
stünden: das Handelsrecht, die Auffassung der Kaufleute, die
Handelswissenschaft, jener Faktor, welcher für die Theorie des
Handelsrechtes maßgebend sein muß, soll diese nicht in Wahrheit
grau sein und unpraktisch alle ihre Voraussetzungen und Zwecke
außer Augen lassen, faßt die sämmtlichen, nur in logischer Ab-
straction von einander trennbaren Vorgänge oder Momente des
Prämiengeschäftes zu einem einzigen einheitlichen Geschäfte zusam-
men, welches in Wirklichkeit keine Trennung zuläßt. Wir müssen
dies anerkennen, sagen aber weiter: dieses mithin einige Geschäft
ist bedingt und unbedingt. Auf dasselbe ist, wie sich namentlich

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer