Volltext : Ortenau, Ignaz: ¬Die Subhastationsordnung für das Königreich Bayern vom 23. Februar 1879

I.  Titel.  Verfahren  bis  zur  Einleitung  der  Vertheilung
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spätestens  einen  Monat  vor  dem  Versteigerungstermine  und  die  Zustellung  auch  an  Art.  88—91
den  Ansteigerer  stattzufinden  hat.
Bei  der  Versteigerung  darf  der  säumige  Ansteigerer  nicht  mitbieten,  an  ihn
auch  wird  der  Räumungsbefehl  im  Protokolle  erlassen,  sonst  geht  aber  auch  bei  der
Versteigerung  selbst  Alles,  wie  bei  der  ersten  Versteigerung  vor  sich.  Insonderheit
unterliegt  der  Zuschlag  selbstständig  den  nämlichen  Anfechtungsgründen,  wie  der
erste:  es  kann  also  wegen  verspäteter  oder  unterlassener  Zustellung  oder  Veröffentlichung ¬
  der  neuen  Versteigerungsbekanntmachung,  wegen  ihres  unrichtigen  Inhalts
wegen  gesetzwidrig  zu-  oder  weggelassener  wesentlicher  Bedingungen,  wegen  Außerachtlassung ¬
  gebotener  Versteigerungsarten,  wegen  Nichtbeachtung  eines  vom  ersten
Ansteigerer  nach  Art.  93  gestellten  und  belegten  Einstellungsantrages  u.  s.  w.  u.  s.  w.
die  Aufhebung  eines  fehlerhaften  Zuschlages  oder  im  Falle  der  Verhinderung  in
Ausübung  der  bestimmten  Rechte  nach  Art.  83  die  Wiederaufhebung  eines  benachtheiligenden ¬
  Zuschlages  ebenso  begehrt  werden,  als  ob  die  Artikel  89  bis  91  in  den
Artikeln  82  und  83  eigens  aufgeführt  wären."
Art.  92.
Der  frühere  Ansteigerer  haftet  für  den  bei  der  Wiederversteigerung ¬
  sich  ergebenden  Mindererlös,  für  die  Zinsen  des  Steigerungspreises ¬
  und  für  die  Kosten  der  Wiederversteigerung.
Ein  Mehrerlös  fällt  in  die  Masse;  dem  früheren  Ansteigerer
gebührt  jedoch  nach  Abrechnung  seiner  Schuld  an  Hauptsache,  Zinsen
und  Kosten  derjenige  Mehrerlös,  welcher  eine  Folge  seiner  auf  die
Sache  gemachten  Verwendungen  ist.  Ein  Zurückbehaltungsrecht  steht
ihm  hiewegen  nicht  zu.
Dieser  Artikel  gibt  genau  das  bisherige  Recht  wieder,  wie  es  in  Art.  1138
der  bayerischen  Prozeßordnung  festgesetzt  war.  Der  säumige  Ansteigerer  haftet  nicht
allein  mit  seinem  ganzen  Vermögen  für  einen  bei  der  Wiederversteigerung  sich  ergebenden ¬
  Mindererlös,  sondern  auch  für  die  Zinsen  des  von  ihm  nach  der  ersten
Versteigerung  geschuldeten  Steigerungspreises  vom  Tage  dieser  Versteigerung  bis  zur
Wiederversteigerung  und  für  die  der  Masse  zur  Last  fallenden  Kosten  der  Wiederversteigerung, ¬
  sowie  selbstverständlich  in  Folge  seines  Verzuges  auch  für  die  Zinsen
Zu  den
des  Mindererlöses  vom  Tage  der  Wiederversteigerung  bis  zur  Zahlung.
von  dem  ersten  Ansteigerer  zu  ersetzenden  Kosten  gehören  nicht  die  nach  Art.  55
Ziff.  5  lediglich  den  neuen  Ansteigerer  treffenden  Kosten  des  neuen  VersteigerungsProtokolls ¬
  sammt  Notariatsgebühren.  Ebensowenig  können  aber  auch  die  etwa  noch
rückständigen  Kosten  dieser  Art  von  der  ersten  Versteigerung  her  bei  der  Masse
irgendwie  liquidirt  werden;  denn  diese  werden  ebenfalls  lediglich  von  dem  ersten
Ansteigerer  geschuldet  und  haften  daher  nur  auf  dessen  Vermögen,  zu  welchem
aber  in  Folge  der  durch  die  Wiederversteigerung  eintretenden  Resolution  das  Versteigerungsobjekt ¬
  nicht  gehört.
Wenn  seinerzeit  der  Vertheilungsplan  abgeschlossen  und  zur  Ausführung
*)  Siehe  oben  S.  143.
            
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