I. Titel. Verfahren bis zur Einleitung der Vertheilung
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spätestens einen Monat vor dem Versteigerungstermine und die Zustellung auch an Art. 88—91
den Ansteigerer stattzufinden hat.
Bei der Versteigerung darf der säumige Ansteigerer nicht mitbieten, an ihn
auch wird der Räumungsbefehl im Protokolle erlassen, sonst geht aber auch bei der
Versteigerung selbst Alles, wie bei der ersten Versteigerung vor sich. Insonderheit
unterliegt der Zuschlag selbstständig den nämlichen Anfechtungsgründen, wie der
erste: es kann also wegen verspäteter oder unterlassener Zustellung oder Veröffentlichung ¬
der neuen Versteigerungsbekanntmachung, wegen ihres unrichtigen Inhalts
wegen gesetzwidrig zu- oder weggelassener wesentlicher Bedingungen, wegen Außerachtlassung ¬
gebotener Versteigerungsarten, wegen Nichtbeachtung eines vom ersten
Ansteigerer nach Art. 93 gestellten und belegten Einstellungsantrages u. s. w. u. s. w.
die Aufhebung eines fehlerhaften Zuschlages oder im Falle der Verhinderung in
Ausübung der bestimmten Rechte nach Art. 83 die Wiederaufhebung eines benachtheiligenden ¬
Zuschlages ebenso begehrt werden, als ob die Artikel 89 bis 91 in den
Artikeln 82 und 83 eigens aufgeführt wären."
Art. 92.
Der frühere Ansteigerer haftet für den bei der Wiederversteigerung ¬
sich ergebenden Mindererlös, für die Zinsen des Steigerungspreises ¬
und für die Kosten der Wiederversteigerung.
Ein Mehrerlös fällt in die Masse; dem früheren Ansteigerer
gebührt jedoch nach Abrechnung seiner Schuld an Hauptsache, Zinsen
und Kosten derjenige Mehrerlös, welcher eine Folge seiner auf die
Sache gemachten Verwendungen ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht
ihm hiewegen nicht zu.
Dieser Artikel gibt genau das bisherige Recht wieder, wie es in Art. 1138
der bayerischen Prozeßordnung festgesetzt war. Der säumige Ansteigerer haftet nicht
allein mit seinem ganzen Vermögen für einen bei der Wiederversteigerung sich ergebenden ¬
Mindererlös, sondern auch für die Zinsen des von ihm nach der ersten
Versteigerung geschuldeten Steigerungspreises vom Tage dieser Versteigerung bis zur
Wiederversteigerung und für die der Masse zur Last fallenden Kosten der Wiederversteigerung, ¬
sowie selbstverständlich in Folge seines Verzuges auch für die Zinsen
Zu den
des Mindererlöses vom Tage der Wiederversteigerung bis zur Zahlung.
von dem ersten Ansteigerer zu ersetzenden Kosten gehören nicht die nach Art. 55
Ziff. 5 lediglich den neuen Ansteigerer treffenden Kosten des neuen VersteigerungsProtokolls ¬
sammt Notariatsgebühren. Ebensowenig können aber auch die etwa noch
rückständigen Kosten dieser Art von der ersten Versteigerung her bei der Masse
irgendwie liquidirt werden; denn diese werden ebenfalls lediglich von dem ersten
Ansteigerer geschuldet und haften daher nur auf dessen Vermögen, zu welchem
aber in Folge der durch die Wiederversteigerung eintretenden Resolution das Versteigerungsobjekt ¬
nicht gehört.
Wenn seinerzeit der Vertheilungsplan abgeschlossen und zur Ausführung
*) Siehe oben S. 143.