Metadaten : Gerber, Carl Friedrich Wilhelm von: System des deutschen Privatrechts

Von  den  Rechtsverhältnissen.  §  40.
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brechens  aussprechen  5),  oder  als  die  Folge
einer  anderen  Strafe  eintreten,
deren  Erdulden  die  sittliche  Würde  des  Menschen  beeinträchtigt  6)
Die  Wirkungen  der  Ehrlosigkeit  sind  nun  im  heutigen  Rechte  folgende:
1)  Entziehung  der  öffentlichen  Aemter  und  Verli
st  de
r  Fähigkeit  zu  ihrer  Uebernahme,
  auch  der  mit  ihnen  verbundenen  Pensionsrechte  (nicht  immer  auch  der
schon  erworbenen  Pension).  Hier  findet  kein  Unterschied  zwischen  Staats-  und
Gemeindeämtern  statt,  und  insbesondere  gehören  hierher  auch  Advocatur,  Notagerrechts? ¬

riat  und  Procuratux!).  2)  Verlust
t  des  politischen
8  Bü.
der  activen  und  passiven  Wahl
rechte,  insbesondere  auch  der  Befähigung  zum
W
19)
Geschworenen.  3)  Ausschl.
)  und  Genossenschaften,  welche  den
3  von  Zünfter
Besitz  vollkommener  bürgerlicher  Ehre  zur  besonderen  Bedingung  der  Mitgliedschaft ¬
  machen.  Dahin  gehört  gewissermaßen  auch  die  Unfähigke
8  E
hrlosen
9
für  das  Lehr
rhältniß,  wenn  nicht  der  Lehnsherr  diese  Eigenschaft  übersieht*°).
  4)  Verlust  der  vom  Staate  verliehenen  persönliche
en  2
Zur
nungen  11).  5)
Zurücksetzung  in  den  Fällen,  in  welchen  das  Ermessen  des
n
Richters  die  Individualität  der  Person  in  Betracht  zu  ziehen  hat,  z.  B.  bei  der
Vormundschaft  und  beim  Zeugniß.  6)  V
exlust  der  Befähigung  zum  Eintritt
der  in
in  das  Hee
die  Marine  des  Reichs.  —  Dagegen  erstrecken  sich  die
r  O
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Wirkungen  der  Ehrlosigkeit  im  Allgemeinen  nicht  auf  die  einzelnen  Privatrechte,
insbesondere  die  privatrechtlichen  Vermögensrechte  *2)
5)  Gestattet  aber  auch  wohl  dem  erkennenden  Richter,  aus  besonderen  Gründen  die  Ehre
vorzubehalten.  Das  Reichsstrafgesetzbuch  setzt  die  Aberkennung  der  Ehrenrechte  abgesehen  von
dem  Falle  des  §  31  größtentheils  in  das  Ermessen  des  Richters,  §  32.  —  Vgl.  über  die  ganze
Lehre,  insoweit  sie  dem  Strafrechte  zufällt,  Köstlin,  a.  a.  O.,  §  125
6)  Dahin  gehören  die  durch  Henkershand  vollzogenen  Strafen
der  Prauger,  Staupenschlag
u.  s.  w.,  jetzt  die  Zuchthausstrafe.  Anders  das  Reichsstrafgesetzbuch.
7)  Man  braucht  sich  hierbei  weder  auf  römisches  Recht,  noch  auf  die  Reichsgesetze  zu  berufen. ¬
  Es  besteht  ein  entscheidendes  Gewohnheitsrecht,  hervorgegangen  aus  der  öffentlichen
Meinung  über  die  Bedeutung  dieser  Aemter.  Jetzt  entscheidet  hierüber  der  §  34  des  Reichsstrafgesetzbuchs. ¬

8)  Dieß  selbst  aber,  und  zwar  sowohl  das  Staats=  als  das  städtische  Bürgerrecht,  geht
damit  nicht  verloren.
9)  Reichspolizeiordn.  von  1577,  Tit.  38,  §  4.  Reichsschluß  von  1731,  §  5.  13.  Gewerbeordnung ¬
  des  Norddeutschen  Bundes  v.  21.  Juni  1869,  §  83.
10)  Das  deutsche  Recht  spricht  entschieden  Lehnsunfähigkeit  aus.  Sächs.  Lehnr.,  Art.  2.,
Vet.  auct.  1,  §  4.  Ueber  das  longob.  Lehnrecht  vgl.  II.  feud.  37  pr.  Vgl.  Weber,  Handb.
des  Lehnr.  III,  S.  28  flg.
11)  Z.B.  Titel,  Orden,  die  Nationalcocarde,  auch  academische  Würden.  Uebrigens  setzt
der  Verlust  solcher  Auszeichnungen  nicht  immer  gänzliche  Ehrlosigkeit  voraus,  sondern  kann
auch  als  Folge  geringerer  Vergehen  und  Strafen  festgesetzt  sein.  S.  oben  Anm.  2.  Den
Verlust  des  Adels  läßt  das  Reichsstrafgesetzbuch  nicht  mehr  als  Folge  der  Ehrlosigkeit  eintreten.
S.  §  34.
12)  Eine  Ausnahme  findet  statt  bei  der  querela  inofficiosi  testamenti  der  Geschwister,  ferner
insofern,  als  gewisse  Obligationsverhältnisse,  z.  B.  Dienstverträge,  einseitig  aufgelöst  werden
können,  wenn  ein  Theil  ehrlos  wird,  sodann  in  dem  mit  dem  Verluste  öffentlicher  Aemter  zugleich ¬
  verbundenen  Verluste  des  Pensionsrechts.  S.  Schmid,  Vorles.  über  Sächs.  Privatr.
1.  Bd.,  S.  62  flg.
            
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