Von den Rechtsverhältnissen. § 40.
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brechens aussprechen 5), oder als die Folge
einer anderen Strafe eintreten,
deren Erdulden die sittliche Würde des Menschen beeinträchtigt 6)
Die Wirkungen der Ehrlosigkeit sind nun im heutigen Rechte folgende:
1) Entziehung der öffentlichen Aemter und Verli
st de
r Fähigkeit zu ihrer Uebernahme,
auch der mit ihnen verbundenen Pensionsrechte (nicht immer auch der
schon erworbenen Pension). Hier findet kein Unterschied zwischen Staats- und
Gemeindeämtern statt, und insbesondere gehören hierher auch Advocatur, Notagerrechts? ¬
riat und Procuratux!). 2) Verlust
t des politischen
8 Bü.
der activen und passiven Wahl
rechte, insbesondere auch der Befähigung zum
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Geschworenen. 3) Ausschl.
) und Genossenschaften, welche den
3 von Zünfter
Besitz vollkommener bürgerlicher Ehre zur besonderen Bedingung der Mitgliedschaft ¬
machen. Dahin gehört gewissermaßen auch die Unfähigke
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hrlosen
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für das Lehr
rhältniß, wenn nicht der Lehnsherr diese Eigenschaft übersieht*°).
4) Verlust der vom Staate verliehenen persönliche
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Zur
nungen 11). 5)
Zurücksetzung in den Fällen, in welchen das Ermessen des
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Richters die Individualität der Person in Betracht zu ziehen hat, z. B. bei der
Vormundschaft und beim Zeugniß. 6) V
exlust der Befähigung zum Eintritt
der in
in das Hee
die Marine des Reichs. — Dagegen erstrecken sich die
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Wirkungen der Ehrlosigkeit im Allgemeinen nicht auf die einzelnen Privatrechte,
insbesondere die privatrechtlichen Vermögensrechte *2)
5) Gestattet aber auch wohl dem erkennenden Richter, aus besonderen Gründen die Ehre
vorzubehalten. Das Reichsstrafgesetzbuch setzt die Aberkennung der Ehrenrechte abgesehen von
dem Falle des § 31 größtentheils in das Ermessen des Richters, § 32. — Vgl. über die ganze
Lehre, insoweit sie dem Strafrechte zufällt, Köstlin, a. a. O., § 125
6) Dahin gehören die durch Henkershand vollzogenen Strafen
der Prauger, Staupenschlag
u. s. w., jetzt die Zuchthausstrafe. Anders das Reichsstrafgesetzbuch.
7) Man braucht sich hierbei weder auf römisches Recht, noch auf die Reichsgesetze zu berufen. ¬
Es besteht ein entscheidendes Gewohnheitsrecht, hervorgegangen aus der öffentlichen
Meinung über die Bedeutung dieser Aemter. Jetzt entscheidet hierüber der § 34 des Reichsstrafgesetzbuchs. ¬
8) Dieß selbst aber, und zwar sowohl das Staats= als das städtische Bürgerrecht, geht
damit nicht verloren.
9) Reichspolizeiordn. von 1577, Tit. 38, § 4. Reichsschluß von 1731, § 5. 13. Gewerbeordnung ¬
des Norddeutschen Bundes v. 21. Juni 1869, § 83.
10) Das deutsche Recht spricht entschieden Lehnsunfähigkeit aus. Sächs. Lehnr., Art. 2.,
Vet. auct. 1, § 4. Ueber das longob. Lehnrecht vgl. II. feud. 37 pr. Vgl. Weber, Handb.
des Lehnr. III, S. 28 flg.
11) Z.B. Titel, Orden, die Nationalcocarde, auch academische Würden. Uebrigens setzt
der Verlust solcher Auszeichnungen nicht immer gänzliche Ehrlosigkeit voraus, sondern kann
auch als Folge geringerer Vergehen und Strafen festgesetzt sein. S. oben Anm. 2. Den
Verlust des Adels läßt das Reichsstrafgesetzbuch nicht mehr als Folge der Ehrlosigkeit eintreten.
S. § 34.
12) Eine Ausnahme findet statt bei der querela inofficiosi testamenti der Geschwister, ferner
insofern, als gewisse Obligationsverhältnisse, z. B. Dienstverträge, einseitig aufgelöst werden
können, wenn ein Theil ehrlos wird, sodann in dem mit dem Verluste öffentlicher Aemter zugleich ¬
verbundenen Verluste des Pensionsrechts. S. Schmid, Vorles. über Sächs. Privatr.
1. Bd., S. 62 flg.