Volltext : Olshausen, Theodor: ¬Das Verhältniß des Namenrechts zum Firmenrecht

87  —
klage  auf  Beseitigung  der  Beeinträchtigung.  217)  Ganz  identisch  sind
diese  beiden  Ausdrücke  nicht.  Die  Befugniß  auf  „Beseitigung  der
Beeinträchtigung"  zu  klagen,  geht  unter  Umständen  weiter,  wie  die
auf  „Unterlassung  des  Gebrauchs"  und  giebt  auch  dort  noch  Klagemöglichkeit, ¬
  wo  sie  bei  letzterem  Ausdrucke,  wenn  man  ihn  genau
nimmt,  nicht  mehr  gegeben  ist.  So  kann  nach  §  12  B.G.B.  auf
Beseitigung  der  Beeinträchtigung  geklagt  werden,  auch  wenn  der
unbefugte  Gebrauch  des  Namens  nicht  mehr  stattfindet.  Bei  richtiger ¬
  Auslegung  der  vom  Handelsgesetzbuch  gebrauchten  Worte  „auf
Unterlassung  des  Gebrauchs"  möchte  jedoch  auch  dann  noch  Klage
zu  gewähren  sein,  wenn  nicht  der  unbefugte  Gebrauch  selbst,  wohl
aber  seine  unmittelbaren  Folgen  fortbestehen.  Ein  materieller  Unterschied ¬
  zwischen  beiden  Klagen  dürfte  daher  in  diesem  Punkte  nicht
anzunehmen  sein.  218)
Auch  unter  der  Herrschaft  des  alten  H.G.B.
hat  man  schon  angenommen,  daß  in  solchen  Fällen,  in  denen  nach
der  Unterlassung  des  unbefugten  Gebrauchs  die  Beeinträchtigung
fortdauert,  wie  wenn  z.  B.  die  falsche  Eintragung  im  Register  noch
besteht,  aus  Art.  27  Abs.  1  auch  auf  Beseitigung  der  Beeinträchtigung, ¬
  also  auf  Löschung  geklagt  werden  kann.  219)
Es  ist  noch  zu  entscheiden,  was  derjenige,  der  aus  §  12  B.G.B.
wegen  unbefugten  Gebrauchs  seines  Namens  oder  aus  §  37  H.G.B.
wegen  unbefugter  Firmenführung  klagt,  seinerseits  zur  Substantiirung ¬
  der  Klage  nachzuweisen  hat.  Offenbar  gehört  dazu  der  Beweis, ¬
  daß  ihm  selber  an  der  Firma  oder  dem  Namen  ein  Recht
zusteht  und  daß  er  durch  den  unbefugten  Gebrauch  des  Namens
oder  der  Firma  seitens  des  Anderen  in  seinen  Interessen  oder  in
seinen  Rechten  verletzt  worden  ist.  Bei  der  Klage  aus  §  12  wird
Kläger  zu  beweisen  haben,  daß  er  gesetzlich  zur  Führung  dieses
Namens  berechtigt  ist,  so  kann  er  z.  B.,  wenn  es  bestritten  wird,
zum  Nachweise  verpflichtet  sein,  daß  er  ein  eheliches  Kind  seines
Vaters  ist,  und  demnach  dieser  Name  ihm  nach  dem  Gesetz  zukommt.
Hierzu  wird  eine  Berufung  auf  die  standesamtlichen  Register  ge217) ¬
  Der  Wortlaut  des  §  12  ist  der  gleiche  wie  bei  der  Eigenthums-  und
Besitzstörungsklage  (§  1004,  862  B.G.B.);  man  hätte  vielleicht  gut  gethan,  um
falschen  Auslegungen  vorzubeugen  und  die  Gleichmäßigkeit  herzustellen,  wenn
man  bei  der  Neuredaktion  des  H.G.B.  im  §  37  Abs.  2  ebenfalls  die  Ausdrucksweise ¬
  des  B.G.B.  gewählt  hätte.
218)  Derselben  Ansicht:  Düringer=Hachenburg  S.  143,  Ramdohr  a.  O.  S.  76,
auch  Goldmann  S.  176.
219)  Das  ist  zuletzt  wieder  ausgesprochen  vom  R.G.  in  Bd.  37  S.  59.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer