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klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung. 217) Ganz identisch sind
diese beiden Ausdrücke nicht. Die Befugniß auf „Beseitigung der
Beeinträchtigung" zu klagen, geht unter Umständen weiter, wie die
auf „Unterlassung des Gebrauchs" und giebt auch dort noch Klagemöglichkeit, ¬
wo sie bei letzterem Ausdrucke, wenn man ihn genau
nimmt, nicht mehr gegeben ist. So kann nach § 12 B.G.B. auf
Beseitigung der Beeinträchtigung geklagt werden, auch wenn der
unbefugte Gebrauch des Namens nicht mehr stattfindet. Bei richtiger ¬
Auslegung der vom Handelsgesetzbuch gebrauchten Worte „auf
Unterlassung des Gebrauchs" möchte jedoch auch dann noch Klage
zu gewähren sein, wenn nicht der unbefugte Gebrauch selbst, wohl
aber seine unmittelbaren Folgen fortbestehen. Ein materieller Unterschied ¬
zwischen beiden Klagen dürfte daher in diesem Punkte nicht
anzunehmen sein. 218)
Auch unter der Herrschaft des alten H.G.B.
hat man schon angenommen, daß in solchen Fällen, in denen nach
der Unterlassung des unbefugten Gebrauchs die Beeinträchtigung
fortdauert, wie wenn z. B. die falsche Eintragung im Register noch
besteht, aus Art. 27 Abs. 1 auch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, ¬
also auf Löschung geklagt werden kann. 219)
Es ist noch zu entscheiden, was derjenige, der aus § 12 B.G.B.
wegen unbefugten Gebrauchs seines Namens oder aus § 37 H.G.B.
wegen unbefugter Firmenführung klagt, seinerseits zur Substantiirung ¬
der Klage nachzuweisen hat. Offenbar gehört dazu der Beweis, ¬
daß ihm selber an der Firma oder dem Namen ein Recht
zusteht und daß er durch den unbefugten Gebrauch des Namens
oder der Firma seitens des Anderen in seinen Interessen oder in
seinen Rechten verletzt worden ist. Bei der Klage aus § 12 wird
Kläger zu beweisen haben, daß er gesetzlich zur Führung dieses
Namens berechtigt ist, so kann er z. B., wenn es bestritten wird,
zum Nachweise verpflichtet sein, daß er ein eheliches Kind seines
Vaters ist, und demnach dieser Name ihm nach dem Gesetz zukommt.
Hierzu wird eine Berufung auf die standesamtlichen Register ge217) ¬
Der Wortlaut des § 12 ist der gleiche wie bei der Eigenthums- und
Besitzstörungsklage (§ 1004, 862 B.G.B.); man hätte vielleicht gut gethan, um
falschen Auslegungen vorzubeugen und die Gleichmäßigkeit herzustellen, wenn
man bei der Neuredaktion des H.G.B. im § 37 Abs. 2 ebenfalls die Ausdrucksweise ¬
des B.G.B. gewählt hätte.
218) Derselben Ansicht: Düringer=Hachenburg S. 143, Ramdohr a. O. S. 76,
auch Goldmann S. 176.
219) Das ist zuletzt wieder ausgesprochen vom R.G. in Bd. 37 S. 59.