Volltext : Olshausen, Theodor: ¬Das Verhältniß des Namenrechts zum Firmenrecht

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Firma  eines  Anderen  etikettirt,  da  das  Wort  „gebrauchen"  eine
solche  Auslegung  sehr  wohl  zuläßt.  206)  Es  verdient  darauf  hingewiesen ¬
  zu  werden,  daß  ein  Gebrauch  der  Firma  auch  schon  darin
liegt,  daß  Jemand  eine  Firma  gemäß  §  29  H.G.B.  zur  Eintragung.
in  das  Handelsregister  anmeldet  und  zur  Aufbewahrung  bei  dem
Gericht  zeichnet.  Ob  er  dann  thatsächlich  unter  dieser  Firma
Handel  treibt  oder  sich  derselben  in  anderer  Weise  bedient,  ist  gleichgültig, ¬
  da  in  der  erfolgten  Anmeldung  eine  Mittheilung  an  das
Publikum  zu  erblicken  ist,  daß  der  Anmeldende  unter  diesem  Namen
im  Handel  seine  Geschäfte  betreibe.  207)  Unbefugt  wird  eine  Firma
stets  dann  gebraucht,  wenn  sie  dem,  der  sie  sich  anmaßt,  garnicht
oder  wenigstens  nicht  so  zusteht.  Vor  allen  Dingen  liegt  daher  unbefugte ¬
  Firmenführung  vor,  wenn  ein  Nichtkaufmann  oder  Minderkaufmann ¬
  einen  von  seinem  bürgerlichen  Namen  abweichenden  Namen
als  Firma  gebraucht,  da  er  eine  Firma  im  Rechtssinne  überhaupt
nicht  haben  kann.  Ferner  in  allen  den  Fällen,  wo  Jemand  sich
einer  Firma  bedient,  die  nicht  im  Einklange  mit  dem  vom  Gesetz
aufgestellten  Regeln  steht,  so  z.  B.  dann,  wenn  eine  sog.  ursprüngliche ¬
  Firma  eines  Einzelkaufmanns  nicht  seinen  Familiennamen  enthält. ¬
  Auch  kann  wegen  unbefugten  Firmengebrauchs  sogar  der  verklagt ¬
  werden,  der  an  dem  in  der  Firma  enthaltenen  Familiennamen
ein  eigenes  Recht  besitzt,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  30  H.G.B.
vorliegen.  Jedoch  ist  zu  erwägen,  ob  die  Worte  „unbefugter  Gebrauch" ¬
  nur  so  zu  verstehen  sind,  daß  darunter  bloß  ein  nach  den
firmenrechtlichen  Vorschriften  unbefugter  Gebrauch  fällt,  oder  ob
auch  ein  an  sich  befugter,  einem  Einzelnen  gegenüber  jedoch  unbefugter ¬
  Gebrauch  getroffen  werden  soll.  Ist  z.  B.  auch  der  aus  §  37
klagberechtigt,  dem  ein  Dritter  sich  vertragsmäßig  verpflichtet  hat,
eine  bestimmte  Firma  nicht  zu  führen,  wenn  dieser  dem  Vertrag
zuwider  diese  Firma  doch  gebraucht?  M.  E.  kann  das  der  Sinn
der  fraglichen  Stelle  nicht  sein,  indem  sie  nämlich  sowohl  im  alten
wie  im  neuen  H.G.B.  die  letzte  Vorschrift  des  Abschnittes:  „Handelsfirma" ¬
  bildet,  ist  hieraus  zu  entnehmen,  daß  es  sich  nur  um
einen  nach  den  vorhergehenden  firmenrechtlichen  Vorschriften  unbefugten ¬
  Gebrauch  handelt.  Nach  unserer  Ansicht  würde  daher  der
206)  A.  M.  das  R.G.  Bd.  3  S.  165,  Behrend  S.  264,  die  Kommission
(vgl.  Protokolle  S.  924).  Wie  hier  Cosack,  Handelsrecht,  S.  85,  Staub  Anm.
20  zu  §  37,  Makower  S.  73.
207)  R.G.  Bd.  22  S.  60.
            
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