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Firma eines Anderen etikettirt, da das Wort „gebrauchen" eine
solche Auslegung sehr wohl zuläßt. 206) Es verdient darauf hingewiesen ¬
zu werden, daß ein Gebrauch der Firma auch schon darin
liegt, daß Jemand eine Firma gemäß § 29 H.G.B. zur Eintragung.
in das Handelsregister anmeldet und zur Aufbewahrung bei dem
Gericht zeichnet. Ob er dann thatsächlich unter dieser Firma
Handel treibt oder sich derselben in anderer Weise bedient, ist gleichgültig, ¬
da in der erfolgten Anmeldung eine Mittheilung an das
Publikum zu erblicken ist, daß der Anmeldende unter diesem Namen
im Handel seine Geschäfte betreibe. 207) Unbefugt wird eine Firma
stets dann gebraucht, wenn sie dem, der sie sich anmaßt, garnicht
oder wenigstens nicht so zusteht. Vor allen Dingen liegt daher unbefugte ¬
Firmenführung vor, wenn ein Nichtkaufmann oder Minderkaufmann ¬
einen von seinem bürgerlichen Namen abweichenden Namen
als Firma gebraucht, da er eine Firma im Rechtssinne überhaupt
nicht haben kann. Ferner in allen den Fällen, wo Jemand sich
einer Firma bedient, die nicht im Einklange mit dem vom Gesetz
aufgestellten Regeln steht, so z. B. dann, wenn eine sog. ursprüngliche ¬
Firma eines Einzelkaufmanns nicht seinen Familiennamen enthält. ¬
Auch kann wegen unbefugten Firmengebrauchs sogar der verklagt ¬
werden, der an dem in der Firma enthaltenen Familiennamen
ein eigenes Recht besitzt, wenn die Voraussetzungen des § 30 H.G.B.
vorliegen. Jedoch ist zu erwägen, ob die Worte „unbefugter Gebrauch" ¬
nur so zu verstehen sind, daß darunter bloß ein nach den
firmenrechtlichen Vorschriften unbefugter Gebrauch fällt, oder ob
auch ein an sich befugter, einem Einzelnen gegenüber jedoch unbefugter ¬
Gebrauch getroffen werden soll. Ist z. B. auch der aus § 37
klagberechtigt, dem ein Dritter sich vertragsmäßig verpflichtet hat,
eine bestimmte Firma nicht zu führen, wenn dieser dem Vertrag
zuwider diese Firma doch gebraucht? M. E. kann das der Sinn
der fraglichen Stelle nicht sein, indem sie nämlich sowohl im alten
wie im neuen H.G.B. die letzte Vorschrift des Abschnittes: „Handelsfirma" ¬
bildet, ist hieraus zu entnehmen, daß es sich nur um
einen nach den vorhergehenden firmenrechtlichen Vorschriften unbefugten ¬
Gebrauch handelt. Nach unserer Ansicht würde daher der
206) A. M. das R.G. Bd. 3 S. 165, Behrend S. 264, die Kommission
(vgl. Protokolle S. 924). Wie hier Cosack, Handelsrecht, S. 85, Staub Anm.
20 zu § 37, Makower S. 73.
207) R.G. Bd. 22 S. 60.