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vom B.G.B. nicht als die einzig möglichen hingestellt
worden sind, muß die Führung des auf Grund eines öffentlich
rechtlichen Titels erworbenen Namens ebenfalls als eine befugte
angesehen werden.
Da die im § 37 Abs. 2 H.G.B. bei der unbefugten Annahme
einer Firma gegebene Klage große Aehnlichkeit mit der Namenanmaßungsklage ¬
des § 12 B.G.B. aufweist, empfiehlt es sich, diese
Klage hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und ihres Zieles zugleich
mit der des § 12 zu betrachten. Auf Seiten des Beklagten ist
analog der eben betrachteten namenrechtlichen Klage der unbefugte
Gebrauch einer Firma erforderlich. Daß ein solcher Gebrauch stets
dann anzunehmen ist, wenn Jemand unter der angemaßten Firma
seine Geschäfte betreibt, und die Unterschrift abgiebt, darüber dürfte
Einigkeit herrschen. Aber, fragt es sich, ist der Gebrauch der Firma
auf diese im § 17 H.G.B. hervorgehobenen Handlungen beschränkt.
Da das Gesetz allgemein vom Gebrauch der Firma spricht, liegt
u. E. durchaus keine Veranlassung vor, bei der Interpretation dieser
Worte auf § 17 zurückzugreifen. 203) Vielmehr soll vom Gesetz je der
unbefugte Gebrauch der Firma eines Anderen getroffen werden, also
auch der darin bestehende, daß Briefe, Anzeigen, Empfehlungen mit
ihr versehen werden. Einzige Voraussetzung für den schriftlichen
oder mündlichen Gebrauch ist nur, wie auch das R.G. hervorhebt, 204)
daß diese Thatsachen in unmittelbarer Beziehung zum Geschäftsbetrieb ¬
stehen und zugleich den Willen offenbaren, sich der fremden
Firma hierbei zu bedienen. Daher liegt kein Gebrauch einer Firma
im Sinne des § 37 vor, wenn Jemand die Firma eines Anderen
benutzt, um sie im Verkehr als seinen bürgerlichen Namen, nicht
aber zu kaufmännischen Zwecken zu führen. 205) Für diesen Fall,
der praktisch allerdings wenig Bedeutung hat, ist dem verletzten
Firmenberechtigten demnach keine Klage gegeben, wenn nicht die
Firma zugleich auch seinen bürgerlichen Namen enthält. In Anwendung ¬
dieser Grundsätze ist ein Gebrauch der fremden Firma
aber auch darin zu erblicken, daß Jemand seine Waaren mit der
203) Auch die Kommission für die Abfassung des A. H.G.B. war nicht der
Ansicht, daß nur die im früheren Art. 18, jetzigen § 17 angeführten Handlungen ¬
einen „Gebrauch" darstellten, denn auf die vier letzten Buchstaben „u. dgl."
in der Bemerkung der Protokolle ist großes Gewicht zu legen. (Vgl. Protokolle ¬
S. 224.)
204) R.G. Bd. 36 S. 14.
205) A. M. jedoch Loewenthal a. O. S. 30.
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