Volltext : Olshausen, Theodor: ¬Das Verhältniß des Namenrechts zum Firmenrecht

-  83  Erwerbsarten -
  vom  B.G.B.  nicht  als  die  einzig  möglichen  hingestellt
worden  sind,  muß  die  Führung  des  auf  Grund  eines  öffentlich
rechtlichen  Titels  erworbenen  Namens  ebenfalls  als  eine  befugte
angesehen  werden.
Da  die  im  §  37  Abs.  2  H.G.B.  bei  der  unbefugten  Annahme
einer  Firma  gegebene  Klage  große  Aehnlichkeit  mit  der  Namenanmaßungsklage ¬
  des  §  12  B.G.B.  aufweist,  empfiehlt  es  sich,  diese
Klage  hinsichtlich  ihrer  Voraussetzungen  und  ihres  Zieles  zugleich
mit  der  des  §  12  zu  betrachten.  Auf  Seiten  des  Beklagten  ist
analog  der  eben  betrachteten  namenrechtlichen  Klage  der  unbefugte
Gebrauch  einer  Firma  erforderlich.  Daß  ein  solcher  Gebrauch  stets
dann  anzunehmen  ist,  wenn  Jemand  unter  der  angemaßten  Firma
seine  Geschäfte  betreibt,  und  die  Unterschrift  abgiebt,  darüber  dürfte
Einigkeit  herrschen.  Aber,  fragt  es  sich,  ist  der  Gebrauch  der  Firma
auf  diese  im  §  17  H.G.B.  hervorgehobenen  Handlungen  beschränkt.
Da  das  Gesetz  allgemein  vom  Gebrauch  der  Firma  spricht,  liegt
u.  E.  durchaus  keine  Veranlassung  vor,  bei  der  Interpretation  dieser
Worte  auf  §  17  zurückzugreifen.  203)  Vielmehr  soll  vom  Gesetz  je  der
unbefugte  Gebrauch  der  Firma  eines  Anderen  getroffen  werden,  also
auch  der  darin  bestehende,  daß  Briefe,  Anzeigen,  Empfehlungen  mit
ihr  versehen  werden.  Einzige  Voraussetzung  für  den  schriftlichen
oder  mündlichen  Gebrauch  ist  nur,  wie  auch  das  R.G.  hervorhebt,  204)
daß  diese  Thatsachen  in  unmittelbarer  Beziehung  zum  Geschäftsbetrieb ¬
  stehen  und  zugleich  den  Willen  offenbaren,  sich  der  fremden
Firma  hierbei  zu  bedienen.  Daher  liegt  kein  Gebrauch  einer  Firma
im  Sinne  des  §  37  vor,  wenn  Jemand  die  Firma  eines  Anderen
benutzt,  um  sie  im  Verkehr  als  seinen  bürgerlichen  Namen,  nicht
aber  zu  kaufmännischen  Zwecken  zu  führen.  205)  Für  diesen  Fall,
der  praktisch  allerdings  wenig  Bedeutung  hat,  ist  dem  verletzten
Firmenberechtigten  demnach  keine  Klage  gegeben,  wenn  nicht  die
Firma  zugleich  auch  seinen  bürgerlichen  Namen  enthält.  In  Anwendung ¬
  dieser  Grundsätze  ist  ein  Gebrauch  der  fremden  Firma
aber  auch  darin  zu  erblicken,  daß  Jemand  seine  Waaren  mit  der
203)  Auch  die  Kommission  für  die  Abfassung  des  A.  H.G.B.  war  nicht  der
Ansicht,  daß  nur  die  im  früheren  Art.  18,  jetzigen  §  17  angeführten  Handlungen ¬
  einen  „Gebrauch"  darstellten,  denn  auf  die  vier  letzten  Buchstaben  „u.  dgl."
in  der  Bemerkung  der  Protokolle  ist  großes  Gewicht  zu  legen.  (Vgl.  Protokolle ¬
  S.  224.)
204)  R.G.  Bd.  36  S.  14.
205)  A.  M.  jedoch  Loewenthal  a.  O.  S.  30.
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