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Geschäftes aufrecht zu halten, vermag daran nichts zu ändern. Ganz
ebenso liegt es auch im Falle des Nachlaßkonkurses, auch hier kann
eine Uebertragung des Geschäftes mit Firma nur durch den übereinstimmenden ¬
Willen des Konkursverwalters und der Erben des Geschäftsinhabers ¬
herbeigeführt werden. Selbst dann würde die Einwilligung ¬
der Erben erforderlich sein, wenn diese die Erbschaft an
sich ausgeschlagen haben. Denn da die Firma nicht als Bestandtheil ¬
der Erbschaft angesehen werden kann, sondern lediglich als
Personenrecht in Frage kommt, geht die Ausübung dieses Rechtes
auf die nächsten Verwandten ohne Rücksicht darauf, ob sie aus der
Erbschaft etwas erhalten haben, über, allein vermöge der zwischen
ihnen und dem Verstorbenen bestehenden Familiengemeinschaft.17)
Diese Einwilligung des Kridars oder seiner Erben in die Uebertragung ¬
des Firmenrechts ist zum Uebergang der Firma auch dann
nothwendig, wenn die Firma nicht, wie in dem der Entscheidung
des Reichsgerichts Bd. 9 S. 106 zu Grunde liegenden Falle, zugleich
der Familienname des Geschäftsinhabers ist. Trotzdem ist selbst bei
einer solchen abgeleiteten Firma ebenso zu entscheiden und dem
Konkursverwalter allein die Befugniß, sie zu übertragen, abzusprechen,
da auf das innere Wesen des Firmenrechts das entscheidende Gewicht
zu legen und insoweit von seiner vermögensrechtlichen Seite abzusehen ¬
ist.
§ 11. Verlust des Namenrechts und Firmenrechts.
Fragt man sich zunächst, welche Vorgänge den Verlust des
Namenrechts herbeizuführen geeignet sind, so wird man in erster Linie
an den Tod des Namenträgers zu denken haben. Denn da das
Namenrecht, wie im vorigen Paragraphen gezeigt, vermöge seiner
streng persönlichen Natur unvererblich ist, muß der Tod der Person,
welcher es zusteht, unbedingt seinen Untergang zur Folge haben.
Was dann ferner die besonderen Erlöschungsgründe des Namenrechts
anbetrifft, so ist hier ebenso wie beim Erwerb desselben, zwischen
den im B.G.B. enthaltenen Beendigungsgründen und zwischen
solchen, welche außerhalb desselben liegen, zu unterscheiden. Das
Eingreifen der öffentlichen Behörden führt stets dann zum Verlust
des an einem bestimmten Namen bestehenden Rechtes, wenn einer
170) Vgl. Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. November 1898
in den Annalen des Königlich Sächsischen Oberlandesgerichts Dresden Bd. 20
S. 426.