Volltext : Olshausen, Theodor: ¬Das Verhältniß des Namenrechts zum Firmenrecht

—  70
Geschäftes  aufrecht  zu  halten,  vermag  daran  nichts  zu  ändern.  Ganz
ebenso  liegt  es  auch  im  Falle  des  Nachlaßkonkurses,  auch  hier  kann
eine  Uebertragung  des  Geschäftes  mit  Firma  nur  durch  den  übereinstimmenden ¬
  Willen  des  Konkursverwalters  und  der  Erben  des  Geschäftsinhabers ¬
  herbeigeführt  werden.  Selbst  dann  würde  die  Einwilligung ¬
  der  Erben  erforderlich  sein,  wenn  diese  die  Erbschaft  an
sich  ausgeschlagen  haben.  Denn  da  die  Firma  nicht  als  Bestandtheil ¬
  der  Erbschaft  angesehen  werden  kann,  sondern  lediglich  als
Personenrecht  in  Frage  kommt,  geht  die  Ausübung  dieses  Rechtes
auf  die  nächsten  Verwandten  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  aus  der
Erbschaft  etwas  erhalten  haben,  über,  allein  vermöge  der  zwischen
ihnen  und  dem  Verstorbenen  bestehenden  Familiengemeinschaft.17)
Diese  Einwilligung  des  Kridars  oder  seiner  Erben  in  die  Uebertragung ¬
  des  Firmenrechts  ist  zum  Uebergang  der  Firma  auch  dann
nothwendig,  wenn  die  Firma  nicht,  wie  in  dem  der  Entscheidung
des  Reichsgerichts  Bd.  9  S.  106  zu  Grunde  liegenden  Falle,  zugleich
der  Familienname  des  Geschäftsinhabers  ist.  Trotzdem  ist  selbst  bei
einer  solchen  abgeleiteten  Firma  ebenso  zu  entscheiden  und  dem
Konkursverwalter  allein  die  Befugniß,  sie  zu  übertragen,  abzusprechen,
da  auf  das  innere  Wesen  des  Firmenrechts  das  entscheidende  Gewicht
zu  legen  und  insoweit  von  seiner  vermögensrechtlichen  Seite  abzusehen ¬
  ist.
§  11.  Verlust  des  Namenrechts  und  Firmenrechts.
Fragt  man  sich  zunächst,  welche  Vorgänge  den  Verlust  des
Namenrechts  herbeizuführen  geeignet  sind,  so  wird  man  in  erster  Linie
an  den  Tod  des  Namenträgers  zu  denken  haben.  Denn  da  das
Namenrecht,  wie  im  vorigen  Paragraphen  gezeigt,  vermöge  seiner
streng  persönlichen  Natur  unvererblich  ist,  muß  der  Tod  der  Person,
welcher  es  zusteht,  unbedingt  seinen  Untergang  zur  Folge  haben.
Was  dann  ferner  die  besonderen  Erlöschungsgründe  des  Namenrechts
anbetrifft,  so  ist  hier  ebenso  wie  beim  Erwerb  desselben,  zwischen
den  im  B.G.B.  enthaltenen  Beendigungsgründen  und  zwischen
solchen,  welche  außerhalb  desselben  liegen,  zu  unterscheiden.  Das
Eingreifen  der  öffentlichen  Behörden  führt  stets  dann  zum  Verlust
des  an  einem  bestimmten  Namen  bestehenden  Rechtes,  wenn  einer
170)  Vgl.  Beschluß  des  Oberlandesgerichts  Dresden  vom  15.  November  1898
in  den  Annalen  des  Königlich  Sächsischen  Oberlandesgerichts  Dresden  Bd.  20
S.  426.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer