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Auch im Konkursverfahren ist eine Uebertragung des Firmenrechts ¬
niemals möglich, weil dieses nach § 1 der K.O. nur das der
Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners
umfaßt. Ein Vermögensobjekt bildet die Firma jedoch in der Hand
des Firmeninhabers nicht, und selbst, wenn man der Ansicht ist, daß
sie mit der Veräußerung zu einem vermögenswerthigen Gute wird,
so würde der Konkursverwalter die Firma auch um deswilleu im
Konkurse nicht mit verwerthen können, da er ja nur über die zur
Zeit der Konkurseröffnung bereits vorhandenen Vermögensstücke
verfügen darf. Hiernach kann auch aus diesem Grunde die Firma
nicht mit dem Geschäft in die Masse hineinbezogen werden, abgesehen ¬
davon, daß eine zwangsweise Uebertragung, wie schon oben
nachgewiesen, im Widerspruch zu dem § 22 H.G.B. stehen würde. 168
Demnach kann auch der Konkursverwalter, obwohl das Geschäft
nach § 134 K.O. im Ganzen veräußert werden darf, seinerseits nicht
das Firmenrecht mit dem Geschäft auf einen Anderen übertragen,
vielmehr ist hierzu unbedingt die Einwilligung des Kridars erforderlich, ¬
der auch nach der Konkurseröffnung zur Führung von Prozessen,
welche das Firmenrecht betreffen, befugt bleibt. Mit Unrecht polemisirt ¬
Kohler 169) gegen die sich in diesem Sinne aussprechende
Ansicht des Reichsgerichts, indem er meint, es dürfe nicht dem Willen
des Gemeinschuldners anheimgegeben werden, ob die Konkursmasse
sich an die Firma halten könne oder nicht. Hier tritt aber gerade
zu Tage, daß die Grundlage und die Wurzel des Firmenrechts das
Personenrecht und speziell das Namenrecht ist und daß es nur in
ganz bestimmten Beziehungen einen vermögensrechtlichen Charakter
angenommen hat. Hat das Gesetz daher die Uebertragbarkeit des
Firmenrechts nur bei ausdrücklicher Einwilligung anerkannt, so muß
auch unter diesen Umständen daran festgehalten werden, daß das
Firmenrecht ohne Einwilligung unübertragbar ist. Daß es im
höchsten Interesse der Gläubigerschaft liegen kann, die Einheit des
168) Vom R.G. Bd. 9 S. 106 nur damit begründet, daß das Recht zur
Führung eines kaufmännischen Namens kein Vermögensrecht sei, ebenso Urtheil
des Oberlandesgerichts Colmar, 4. Juni 1893, in der Juristischen Zeitschrift für
Elsaß=Lothringen, Bd. 19 S. 70-76.
169) Kohler, Markenschutz, S. 232 Anm. 1; für die Veräußerung im Konkurs ¬
auch Dernburg, Preuß. Privatrecht, II S. 982 Anm. 10, jedoch wird die
hier vertretene Ansicht von den Kommentatoren Staub, Makower, Lehmann getheilt, ¬
ebenso Opet, Beiträge zum Firmenrecht a. O. S. 116.