Metadaten : Olshausen, Theodor: ¬Das Verhältniß des Namenrechts zum Firmenrecht

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Auch  im  Konkursverfahren  ist  eine  Uebertragung  des  Firmenrechts ¬
  niemals  möglich,  weil  dieses  nach  §  1  der  K.O.  nur  das  der
Zwangsvollstreckung  unterliegende  Vermögen  des  Gemeinschuldners
umfaßt.  Ein  Vermögensobjekt  bildet  die  Firma  jedoch  in  der  Hand
des  Firmeninhabers  nicht,  und  selbst,  wenn  man  der  Ansicht  ist,  daß
sie  mit  der  Veräußerung  zu  einem  vermögenswerthigen  Gute  wird,
so  würde  der  Konkursverwalter  die  Firma  auch  um  deswilleu  im
Konkurse  nicht  mit  verwerthen  können,  da  er  ja  nur  über  die  zur
Zeit  der  Konkurseröffnung  bereits  vorhandenen  Vermögensstücke
verfügen  darf.  Hiernach  kann  auch  aus  diesem  Grunde  die  Firma
nicht  mit  dem  Geschäft  in  die  Masse  hineinbezogen  werden,  abgesehen ¬
  davon,  daß  eine  zwangsweise  Uebertragung,  wie  schon  oben
nachgewiesen,  im  Widerspruch  zu  dem  §  22  H.G.B.  stehen  würde.  168
Demnach  kann  auch  der  Konkursverwalter,  obwohl  das  Geschäft
nach  §  134  K.O.  im  Ganzen  veräußert  werden  darf,  seinerseits  nicht
das  Firmenrecht  mit  dem  Geschäft  auf  einen  Anderen  übertragen,
vielmehr  ist  hierzu  unbedingt  die  Einwilligung  des  Kridars  erforderlich, ¬
  der  auch  nach  der  Konkurseröffnung  zur  Führung  von  Prozessen,
welche  das  Firmenrecht  betreffen,  befugt  bleibt.  Mit  Unrecht  polemisirt ¬
  Kohler  169)  gegen  die  sich  in  diesem  Sinne  aussprechende
Ansicht  des  Reichsgerichts,  indem  er  meint,  es  dürfe  nicht  dem  Willen
des  Gemeinschuldners  anheimgegeben  werden,  ob  die  Konkursmasse
sich  an  die  Firma  halten  könne  oder  nicht.  Hier  tritt  aber  gerade
zu  Tage,  daß  die  Grundlage  und  die  Wurzel  des  Firmenrechts  das
Personenrecht  und  speziell  das  Namenrecht  ist  und  daß  es  nur  in
ganz  bestimmten  Beziehungen  einen  vermögensrechtlichen  Charakter
angenommen  hat.  Hat  das  Gesetz  daher  die  Uebertragbarkeit  des
Firmenrechts  nur  bei  ausdrücklicher  Einwilligung  anerkannt,  so  muß
auch  unter  diesen  Umständen  daran  festgehalten  werden,  daß  das
Firmenrecht  ohne  Einwilligung  unübertragbar  ist.  Daß  es  im
höchsten  Interesse  der  Gläubigerschaft  liegen  kann,  die  Einheit  des
168)  Vom  R.G.  Bd.  9  S.  106  nur  damit  begründet,  daß  das  Recht  zur
Führung  eines  kaufmännischen  Namens  kein  Vermögensrecht  sei,  ebenso  Urtheil
des  Oberlandesgerichts  Colmar,  4.  Juni  1893,  in  der  Juristischen  Zeitschrift  für
Elsaß=Lothringen,  Bd.  19  S.  70-76.
169)  Kohler,  Markenschutz,  S.  232  Anm.  1;  für  die  Veräußerung  im  Konkurs ¬
  auch  Dernburg,  Preuß.  Privatrecht,  II  S.  982  Anm.  10,  jedoch  wird  die
hier  vertretene  Ansicht  von  den  Kommentatoren  Staub,  Makower,  Lehmann  getheilt, ¬
  ebenso  Opet,  Beiträge  zum  Firmenrecht  a.  O.  S.  116.
            
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