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derivativ, als der Erwerber vorhandenes und nicht erst werdendes
Firmenrecht erwirbt, welches sich auf das Recht des Vorgängers
stützt. Es kann uns auch nichts abhalten von Succession zu sprechen,
da diese, wenn sie auch meistens bei Vermögensrechten vorkommt,
doch auch bei anderen Rechten denkbar ist. Die sonstigen Voraussetzungen ¬
derselben sind aber erfüllt, indem das Recht und das
Rechtsobjekt, die Firma, trotz des Wechsels des Rechtssubjekts, dasselbe ¬
bleibt. Wenn auf diese Weise eine Uebertragung des Geschäfts
und der Firma stattgefunden hat, und der Erwerber alleiniger
Firmenberechtigter geworden ist, so ist sein Recht an der Firma
ebenso geartet, als wenn er die Firma durch selbständige Begründung ¬
eines Geschäfts erworben hätte. Deshalb liegt auch kein
Grund vor, anzunehmen, der Erwerber sei nicht berechtigt, die
Firma unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften weiter zu veräußern, ¬
etwa mit der Begründung, daß der erste Veräußerer sich
Eine derartige
gerade diese Person als Erwerber gewählt habe. 159)
Beschränkung seines Firmenrechts könnte sich nur aus einer positiven
160) oder aus dem zwischen dem
gesetzlichen Bestimmung ergeben
Veräußerer und dem Erwerber abgeschlossenen Vertrage hervorgehen, ¬
161) indem es unbedingt zulässig sein muß, das Fortführungsrecht ¬
der Firma wie durch Zeitbestimmungen, so auch durch eine solche
Bedingung einzuschränken.
In den bisher behandelten Fällen vollzog sich der Uebergang
des Firmenrechts kraft des darauf gerichteten Willens der Parteien.
Das Firmenrecht kann aber auch ex lege auf einen Anderen übergehen. ¬
Den Hauptfall bildet die gesetzliche Erbfolge. Stirbt der
Geschäftsinhaber, ohne über das Geschäft oder die Firma eine letztwillige ¬
Verfügung getroffen zu haben, so geht das Firmenrecht ohne
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Mangel des Rechtes durch die Gutgläubigkeit des Erwerbers nicht gedeckt werde.
Nicht haltbar dagegen ist die in einer Entscheidung bei Striethorst, Archiv,
Bd. 76 S. 239 ausgesprochene Ansicht, daß es für den Uebergang des Firmenrechts ¬
nach Art. 22 nicht darauf ankomme, ob der bisherige Geschäftsinhaber zur
Ertheilung der Erlaubniß zur Fortführung der Firma berechtigt ist.
159) So auch Kohler, Markenschutz, S. 12, „weil man sich die gesammten
Konsequenzen der Uebertragung gefallen lassen müsse"
160) Eine solche aufzunehmen, wurde in der Sachverständigen-Kommission
beantragt, „daß im Zweifel dem Erwerber das Recht vertragsmäßiger Weiterveräußerung ¬
nicht zustehe". Schließlich wollte man es aber doch der Vertragsauslegung ¬
überlassen (Prot. dieser Kommission S. 46/47).
161) Behrend, S. 257 Anm. 33a.