Inhaltsverzeichnis : Olshausen, Theodor: ¬Das Verhältniß des Namenrechts zum Firmenrecht

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derivativ,  als  der  Erwerber  vorhandenes  und  nicht  erst  werdendes
Firmenrecht  erwirbt,  welches  sich  auf  das  Recht  des  Vorgängers
stützt.  Es  kann  uns  auch  nichts  abhalten  von  Succession  zu  sprechen,
da  diese,  wenn  sie  auch  meistens  bei  Vermögensrechten  vorkommt,
doch  auch  bei  anderen  Rechten  denkbar  ist.  Die  sonstigen  Voraussetzungen ¬
  derselben  sind  aber  erfüllt,  indem  das  Recht  und  das
Rechtsobjekt,  die  Firma,  trotz  des  Wechsels  des  Rechtssubjekts,  dasselbe ¬
  bleibt.  Wenn  auf  diese  Weise  eine  Uebertragung  des  Geschäfts
und  der  Firma  stattgefunden  hat,  und  der  Erwerber  alleiniger
Firmenberechtigter  geworden  ist,  so  ist  sein  Recht  an  der  Firma
ebenso  geartet,  als  wenn  er  die  Firma  durch  selbständige  Begründung ¬
  eines  Geschäfts  erworben  hätte.  Deshalb  liegt  auch  kein
Grund  vor,  anzunehmen,  der  Erwerber  sei  nicht  berechtigt,  die
Firma  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Vorschriften  weiter  zu  veräußern, ¬
  etwa  mit  der  Begründung,  daß  der  erste  Veräußerer  sich
Eine  derartige
gerade  diese  Person  als  Erwerber  gewählt  habe.  159)
Beschränkung  seines  Firmenrechts  könnte  sich  nur  aus  einer  positiven
160)  oder  aus  dem  zwischen  dem
gesetzlichen  Bestimmung  ergeben
Veräußerer  und  dem  Erwerber  abgeschlossenen  Vertrage  hervorgehen, ¬
  161)  indem  es  unbedingt  zulässig  sein  muß,  das  Fortführungsrecht ¬
  der  Firma  wie  durch  Zeitbestimmungen,  so  auch  durch  eine  solche
Bedingung  einzuschränken.
In  den  bisher  behandelten  Fällen  vollzog  sich  der  Uebergang
des  Firmenrechts  kraft  des  darauf  gerichteten  Willens  der  Parteien.
Das  Firmenrecht  kann  aber  auch  ex  lege  auf  einen  Anderen  übergehen. ¬
  Den  Hauptfall  bildet  die  gesetzliche  Erbfolge.  Stirbt  der
Geschäftsinhaber,  ohne  über  das  Geschäft  oder  die  Firma  eine  letztwillige ¬
  Verfügung  getroffen  zu  haben,  so  geht  das  Firmenrecht  ohne
—
Mangel  des  Rechtes  durch  die  Gutgläubigkeit  des  Erwerbers  nicht  gedeckt  werde.
Nicht  haltbar  dagegen  ist  die  in  einer  Entscheidung  bei  Striethorst,  Archiv,
Bd.  76  S.  239  ausgesprochene  Ansicht,  daß  es  für  den  Uebergang  des  Firmenrechts ¬
  nach  Art.  22  nicht  darauf  ankomme,  ob  der  bisherige  Geschäftsinhaber  zur
Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Fortführung  der  Firma  berechtigt  ist.
159)  So  auch  Kohler,  Markenschutz,  S.  12,  „weil  man  sich  die  gesammten
Konsequenzen  der  Uebertragung  gefallen  lassen  müsse"
160)  Eine  solche  aufzunehmen,  wurde  in  der  Sachverständigen-Kommission
beantragt,  „daß  im  Zweifel  dem  Erwerber  das  Recht  vertragsmäßiger  Weiterveräußerung ¬
  nicht  zustehe".  Schließlich  wollte  man  es  aber  doch  der  Vertragsauslegung ¬
  überlassen  (Prot.  dieser  Kommission  S.  46/47).
161)  Behrend,  S.  257  Anm.  33a.
            
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