Volltext : Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

8

Dr. Wulfert, Aus dem Familienrecht.
liche Leben betreffenden Angelegenheiten beruht übrigens ebenso, wie die allgemeine
Verpflichtung der Gatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Auffassung des
Gesetzes auf dem Wesen der Ehe. Ein Vertrag, durch den die Ehegatten das
Getrenntleben vereinbaren, oder in dem der Mann darauf verzichtet, die Woh-
nung oder den Wohnort zu bestimmen, ist daher nichtig. .
In gleicher Weise ist der Privatwillkür die Bestimmung des § 1355 ent-
zogen, wonach die Frau den Familiennamen des Mannes erhält. Wie auch
nach Sächsischem Recht bedeutet das für die Frau ein Recht und eine Pflicht.
Doch wird dadurch, wie auch in der Reichstagskommission hervorgehoben wurde,
der Frau nicht das Recht genommen, dem Namen des Mannes ihren Familien-
namen hinzuzufügen, wie dies in einzelnen Gegenden Deutschlands Sitte ist.
Doch meinte man, daß es im Interesse der Rechtssicherheit besser sei, die/Frau
darauf zu verweisen, daß sie wo sie ihren Namen im Rechtssinne brauche, ihren
Mädchennamen dem Namen des Mannes nicht einfach anfüge, sondern sich in der
üblichen Weise:
„Frau Schulze, geb. Müller"
unterzeichne.
Der Paragraph hindert die Frau , auch nicht neben ihrem Namen im Rechts-
sinne noch für gewisse Fälle einen Künstlerinnen- oder Schriftstetterinnennamen
beizubehalten. Wollte der Mann ihr das verbieten, so würde sie dem wieder-
sprechen können unter der bekannten Voraussetzung, daß darin ein Mißbrauch
seines Rechtes liegt.
Der Antrag auszusprechen, daß die Frau auch den Stand des Mannes
theile (wie dies in § 1632 des S. G.B.'s geschieht) wurde von der Reichstags-
kommission abgelehnt. Sie erwog:.
„Im sozialökonomischen Sinne nehme die Frau ja allerdings Antheil an
dem Stande des Mannes, dies folge schon aus dem Charakter der Ehe als einer
sittlichen Lebensgemeinschaft. Aber diese soziale Seite der Ehe habe keine rechtliche
Bedeutung. Wenn man aber den Stand im Sinne von Berufsstand nehme, so
könne es doch auch irreführen, die Frau den Stand des Mannes theilen zu
lassen. ' Man sage ja im Leben „Frau Assessor", aber deshalb sei dieselbe doch
nicht der Disziplinargewalt der Vorgesetzten ihres Ehemannes unterworfen."
Nun, ich glaube, diese Befürchtung der Kommission war übertrieben.
. Mir ist wenigstens noch nichts davon zu Ohren gekommen, daß bei uns,
wo die Frau nach dem Gesetz den Stand des Mannes theilt, gegen eine Frau
Assessor eine Disziplinaruntersuchung eingeleilet worden wäre.
Beiläufig mag hier erwähnt werden, daß das Institut der morganatischen.
Ehen, bei denen die Frau Namen und Stand des Mannes nicht theilt, von dem
D. G'B. nicht berührt wird; denn dieses Institut gehört dem autonomen Recht
des hohen Adels an, das im Einf.G. D. G.B. ausdrücklich aufrechterhallen ist.
Nach dem öffentlichen Landesrecht wird dagegen die Frage zu beantworten sein,

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer