Objekt : Olshausen, Theodor: ¬Das Verhältniß des Namenrechts zum Firmenrecht

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Nach  §  18  H.G.B.  hat  der  Einzelkaufmann  seinen  Familiennamen ¬
  mit  mindestens  einem  ausgeschriebenen  Vornamen  als  Firma
zu  führen.100
Die  Firma  einer  offenen  Handelsgesellschaft  hat  den
Namen  wenigstens  eines  der  Gesellschafter  mit  einem  das  Vorhandensein ¬
  einer  Gesellschaft  andeutenden  Zusatz  oder  die  Namen  aller
Gesellschafter  zu  enthalten  (§  19  H.G.B.).  Sind  jedoch  die  Namen
sämmtlicher  Gesellschafter  in  die  Firma  aufgenommen,  so  ist  ein
derartiger  Gesellschaftszusatz  nicht  erforderlich,  ja  sogar  unzulässig.10)
Die  Firma  einer  Kommanditgesellschaft  muß  sich  zusammen  setzen
aus  dem  Namen  wenigstens  eines  persönlich  haftenden  Gesellschafters
und  einem  das  Vorhandensein  einer  Gesellschaft  andeutenden  Zusatz.
Da  das  Gesetz  aber  sagt  „wenigstens"  so  muß  es  zulässig  sein,  daß
die  Firma  die  Namen  mehrerer  oder  auch  aller  Komplementäre  enthält. ¬
  Aber  auch  dann  muß  die  Firma  —  anders,  als  wie  bei  der
offenen  Handelsgesellschaft  —  einen  die  Gesellschaft  andeutenden
Zusatz  enthalten.102)
Die  Firma  einer  offenen  Handelsgesellschaft
ist  hiernach  von  der  einer  Kommanditgesellschaft  nicht  zu  unterscheiden; ¬
  doch  auch  das  neue  H.G.B.  hat  die  Aufnahme  einer  Bezeichnung, ¬
  durch  welche  die  betreffende  Gesellschaftsart  ersichtlich
würde,  abgelehnt.  103)  Für  die  Firma  einer  Aktiengesellschaft  war
nach  altem  H.G.B.  nur  vorgeschrieben,  daß  sie  in  der  Regel  eine
Sachfirma  sein  solle  (Art.  18).  Das  neue  H.G.B.  verlangt,  daß
die  Firma  die  Bezeichnung  Aktiengesellschaft  enthalte,  dafür  ist  die
Bestimmung,  daß  Namen  von  Gesellschaftern  oder  anderen  Personen
in  der  Firma  nicht  enthalten  sein  dürfen,  entbehrlich  geworden,  da
jetzt  hier  der  Irrthum  nicht  mehr  erregt  werden  kann,  als  hafteten
die  in  der  Firma  genannten  Personen  persönlich  (§  20).  Während
für  die  Firma  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  bisher  die
Regeln  der  Kommanditgesellschaften  galten,  ist  diese  Gesellschaft  jetzt
auch  hinsichtlich  der  Firma  den  Aktiengesellschaften  gleichgestellt
worden  (§  20),  entsprechend  der  Auffassung  des  neuen  H.G.B.,  daß
100)  Daß  mindestens  ein  Vorname  ausgeschrieben  werde,  war  nach  Art.  16
nicht  erforderlich  —  ein  Zeichen  der  schärferen  Betonung  der  Firmenwahrheit
im  neuen  H.G.B.
101)  Das  letztere  ist  m.  E.  aus  dem  veränderten  Wortlaut  des  §  19  Abs.  1,
der  —  anders  wie  Art.  17  —  eine  Alternative  enthält,  jetzt  mit  Sicherheit  zu
entnehmen,  aber  auch  schon  nach  dem  A.  H.G.B.  vertraten  Einige  mit  Recht
diese  Ansicht.
102)  Düringer=Hachenburg  S.  106,  Staub  Anm.  2  §  19.
103)  Denkschrift  (Reichstagsvorlage)  S.  38.
            
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