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Nach § 18 H.G.B. hat der Einzelkaufmann seinen Familiennamen ¬
mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma
zu führen.100
Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft hat den
Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein ¬
einer Gesellschaft andeutenden Zusatz oder die Namen aller
Gesellschafter zu enthalten (§ 19 H.G.B.). Sind jedoch die Namen
sämmtlicher Gesellschafter in die Firma aufgenommen, so ist ein
derartiger Gesellschaftszusatz nicht erforderlich, ja sogar unzulässig.10)
Die Firma einer Kommanditgesellschaft muß sich zusammen setzen
aus dem Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters
und einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz.
Da das Gesetz aber sagt „wenigstens" so muß es zulässig sein, daß
die Firma die Namen mehrerer oder auch aller Komplementäre enthält. ¬
Aber auch dann muß die Firma — anders, als wie bei der
offenen Handelsgesellschaft — einen die Gesellschaft andeutenden
Zusatz enthalten.102)
Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft
ist hiernach von der einer Kommanditgesellschaft nicht zu unterscheiden; ¬
doch auch das neue H.G.B. hat die Aufnahme einer Bezeichnung, ¬
durch welche die betreffende Gesellschaftsart ersichtlich
würde, abgelehnt. 103) Für die Firma einer Aktiengesellschaft war
nach altem H.G.B. nur vorgeschrieben, daß sie in der Regel eine
Sachfirma sein solle (Art. 18). Das neue H.G.B. verlangt, daß
die Firma die Bezeichnung Aktiengesellschaft enthalte, dafür ist die
Bestimmung, daß Namen von Gesellschaftern oder anderen Personen
in der Firma nicht enthalten sein dürfen, entbehrlich geworden, da
jetzt hier der Irrthum nicht mehr erregt werden kann, als hafteten
die in der Firma genannten Personen persönlich (§ 20). Während
für die Firma einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bisher die
Regeln der Kommanditgesellschaften galten, ist diese Gesellschaft jetzt
auch hinsichtlich der Firma den Aktiengesellschaften gleichgestellt
worden (§ 20), entsprechend der Auffassung des neuen H.G.B., daß
100) Daß mindestens ein Vorname ausgeschrieben werde, war nach Art. 16
nicht erforderlich — ein Zeichen der schärferen Betonung der Firmenwahrheit
im neuen H.G.B.
101) Das letztere ist m. E. aus dem veränderten Wortlaut des § 19 Abs. 1,
der — anders wie Art. 17 — eine Alternative enthält, jetzt mit Sicherheit zu
entnehmen, aber auch schon nach dem A. H.G.B. vertraten Einige mit Recht
diese Ansicht.
102) Düringer=Hachenburg S. 106, Staub Anm. 2 § 19.
103) Denkschrift (Reichstagsvorlage) S. 38.