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ist hier nur noch die Frage zu berühren, ob auch das
Wappen durch den § 12 geschützt ist. Dieses ist sicher dann der
Fall, wenn Jemand das Wappen zugleich mit dem adeligen
Familiennamen eines Anderen unbefugt führt, denn dann umfaßt
die Beseitigung der durch die unbefugte Namensführung entstandenen
Beeinträchtigung natürlich auch die Weiterführung des Wappens.
Maßt sich aber Jemand zu dem ihm zustehenden Familiennamen
unbefugt ein fremdes Wappen an, so fällt dieser Thatbestand nicht
unter § 12, weil das Wappen unmöglich als ein Bestandtheil des
Namens aufgefaßt werden kann.93) Auch von einer analogen Anwendung?*) ¬
des § 12 kann m. E. nicht geredet werden, weil nicht
dieselbe ratio legis vorliegt, da § 12 nur Personenbezeichnungen
Schutz gewähren will. Wie aber auch bisher schon das Recht am
Wappen von den Gerichten als ein Privatrecht angesehen worden
ist, 95) so wird sich auch in Zukunft voraussichtlich ein derartiges
Reichsgewohnheitsrecht auf Grund der gleichmäßigen Uebung der
Gerichte herausbilden. In der Regel wird übrigens auch § 826
B.G.B. schon ausreichenden Schutz gewähren.
Gegenstand des Firmenrechts dagegen ist die Firma, das
Hinsichtlich
ist der kaufmännische Name des Kaufmanns.
Kommentar z. B.G.B. S. 21, Rehbein S. 27, Zitelmann, Recht des B.G.B.
S. 51, Düringer=Hachenburg S. 143, Neumann, Handausgabe des B.G.B.
§ 12, Siméon, Recht und Rechtsgang, S. 62, Leske S. 38 Anm. 4, Cosack,
Lehrbuch des B.G.B. S. 89, Pfordten, Das neue Civilrecht, S. 39, Meißner,
Note 3 zu § 12, Manheimer, Namenrecht nach B.G.B., in der juristischen
Monatsschrift für Posen, Bd. I S. 95. — Für eine Anwendung des § 12 auf
das Pseudonym sind, außer den bei Manes Angezogenen, noch: Leonhard, B.G.B.
S. 80, Isaac S. 46 und 56, Matthias Bd. II S. 185, „weil die ratio
des Gesetzes zutreffe", dies ist aber u. E. gerade nicht der Fall; ferner Süpfle
a. O. S. 26, Götte a. O. S. 325/326, Fuld, in der Zeitschrift für gewerblichen
Rechtsschutz, Bd. II S 344 und in den Blättern für Rechtspflege in Thüringen
S. 197. — Eine Mittelmeinung vertritt Szkolny und Caro S. 26, der dem
Pseudonym nur dann den Schutz des § 12 gewähren will, wenn es ganz den
Namen vertritt, so z. B. also nicht dem Reisepseudonym.
83) So unrichtig Scherer S. 34.
9) So Krückmann, Institutionen des Bürgerlichen Rechts, S. 81, auch
Weyl, Vorträge über das B.G.B., S. 126, ist ihr nicht abgeneigt; vgl. auch
Ramdohr a. O. S. 73/74.
95) So z. B. R.G. Bd. 2 S. 147.
26) Die gesetzliche Definition des § 17 stimmt mit der des Art. 15 A. H.G.B.
überein, nur ist in Folge der bei der Neuredigirung auf Ausdrücke und Sprache