Volltext : Olshausen, Theodor: ¬Das Verhältniß des Namenrechts zum Firmenrecht

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  ist  hier  nur  noch  die  Frage  zu  berühren,  ob  auch  das
Wappen  durch  den  §  12  geschützt  ist.  Dieses  ist  sicher  dann  der
Fall,  wenn  Jemand  das  Wappen  zugleich  mit  dem  adeligen
Familiennamen  eines  Anderen  unbefugt  führt,  denn  dann  umfaßt
die  Beseitigung  der  durch  die  unbefugte  Namensführung  entstandenen
Beeinträchtigung  natürlich  auch  die  Weiterführung  des  Wappens.
Maßt  sich  aber  Jemand  zu  dem  ihm  zustehenden  Familiennamen
unbefugt  ein  fremdes  Wappen  an,  so  fällt  dieser  Thatbestand  nicht
unter  §  12,  weil  das  Wappen  unmöglich  als  ein  Bestandtheil  des
Namens  aufgefaßt  werden  kann.93)  Auch  von  einer  analogen  Anwendung?*) ¬
  des  §  12  kann  m.  E.  nicht  geredet  werden,  weil  nicht
dieselbe  ratio  legis  vorliegt,  da  §  12  nur  Personenbezeichnungen
Schutz  gewähren  will.  Wie  aber  auch  bisher  schon  das  Recht  am
Wappen  von  den  Gerichten  als  ein  Privatrecht  angesehen  worden
ist,  95)  so  wird  sich  auch  in  Zukunft  voraussichtlich  ein  derartiges
Reichsgewohnheitsrecht  auf  Grund  der  gleichmäßigen  Uebung  der
Gerichte  herausbilden.  In  der  Regel  wird  übrigens  auch  §  826
B.G.B.  schon  ausreichenden  Schutz  gewähren.
Gegenstand  des  Firmenrechts  dagegen  ist  die  Firma,  das
Hinsichtlich
ist  der  kaufmännische  Name  des  Kaufmanns.
Kommentar  z.  B.G.B.  S.  21,  Rehbein  S.  27,  Zitelmann,  Recht  des  B.G.B.
S.  51,  Düringer=Hachenburg  S.  143,  Neumann,  Handausgabe  des  B.G.B.
§  12,  Siméon,  Recht  und  Rechtsgang,  S.  62,  Leske  S.  38  Anm.  4,  Cosack,
Lehrbuch  des  B.G.B.  S.  89,  Pfordten,  Das  neue  Civilrecht,  S.  39,  Meißner,
Note  3  zu  §  12,  Manheimer,  Namenrecht  nach  B.G.B.,  in  der  juristischen
Monatsschrift  für  Posen,  Bd.  I  S.  95.  —  Für  eine  Anwendung  des  §  12  auf
das  Pseudonym  sind,  außer  den  bei  Manes  Angezogenen,  noch:  Leonhard,  B.G.B.
S.  80,  Isaac  S.  46  und  56,  Matthias  Bd.  II  S.  185,  „weil  die  ratio
des  Gesetzes  zutreffe",  dies  ist  aber  u.  E.  gerade  nicht  der  Fall;  ferner  Süpfle
a.  O.  S.  26,  Götte  a.  O.  S.  325/326,  Fuld,  in  der  Zeitschrift  für  gewerblichen
Rechtsschutz,  Bd.  II  S  344  und  in  den  Blättern  für  Rechtspflege  in  Thüringen
S.  197.  —  Eine  Mittelmeinung  vertritt  Szkolny  und  Caro  S.  26,  der  dem
Pseudonym  nur  dann  den  Schutz  des  §  12  gewähren  will,  wenn  es  ganz  den
Namen  vertritt,  so  z.  B.  also  nicht  dem  Reisepseudonym.
83)  So  unrichtig  Scherer  S.  34.
9)  So  Krückmann,  Institutionen  des  Bürgerlichen  Rechts,  S.  81,  auch
Weyl,  Vorträge  über  das  B.G.B.,  S.  126,  ist  ihr  nicht  abgeneigt;  vgl.  auch
Ramdohr  a.  O.  S.  73/74.
95)  So  z.  B.  R.G.  Bd.  2  S.  147.
26)  Die  gesetzliche  Definition  des  §  17  stimmt  mit  der  des  Art.  15  A.  H.G.B.
überein,  nur  ist  in  Folge  der  bei  der  Neuredigirung  auf  Ausdrücke  und  Sprache
            
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