Volltext : Olshausen, Theodor: ¬Das Verhältniß des Namenrechts zum Firmenrecht

—  44  —
wohl  angängig  ist,  im  Sinne  des  §  126  unter  „Namen"  das  Pseudonym ¬
  mitumfassen,  im  Sinne  des  §  12  jedoch  nicht.  Denn  die
Bedeutung  eines  einzelnen  Gesetzeswortes  darf  nicht  selbständig  aus
diesem  heraus,  sondern  nur  aus  dem  Zusammenhange  der  ganzen
Gesetzesstelle  bestimmt  werden  und  läßt  deshalb  auch  an  verschiedenen
89)  Selbst  wenn  man
Stellen  eine  verschiedene  Interpretation  zu.
das  Pseudonym  unter  den  Namen  des  §  12  subsumiren  wollte,  so
würde  es  immer  noch  Schwierigkeiten  machen,  ein  Recht  auf  den
Gebrauch  eines  Pseudonyms  zu  konstruiren.  Wenn  Manes9)  ein
Recht  auf  das  Pseudonym  schon  seit  der  auf  den  Schutz  des  Urheberrechts ¬
  gerichteten  Gesetzgebung  als  bestehend  ansieht,  so  beruht
diese  Auffassung  auf  einer  Täuschung.  Die  Gesetze  nämlich,  welche
pseudonymen  literarischen  Erzeugnissen  Schutz  angedeihen  lassen,
schützen  nicht  das  Pseudonym  als  Namen  —  wie  es  hier  für  uns
in  Betracht  kommt  —,  sondern  das  von  demselben  losgelöste  selbständig ¬
  dastehende  geistige  Produkt,  also  wie  Rehbein9)  bemerkt,
ein  Vermögenrecht,  nicht  aber  das  Namenrecht.  Nach  dem  von  uns
eingenommenen  Standpunkte  bleibt  das  Pseudonym  bei  der  Erörterung ¬
  des  Namenrechts  des  B.G.B.  unberücksichtigt.  Demnach  fallen
auch  alle  weiteren  Erwägungen  über  Erwerb  und  Verlust  desselben
außerhalb  des  Rahmens  dieser  Arbeit.  Die  unserer  Auffassung  entgegengesetzte ¬
  Ansicht  vertheidigt  vor  Allen  Manes,  der  so  weit  geht,
zu  sagen,  auf  die  Möglichkeit,  durch  §  12  B.G.B.  dem  Pseudonym
einen  ausreichenden  Schutz  zu  gewähren,  verzichten  zu  wollen,  „heißt
dem  heutigen  literarischen  und  künstlerischen  Leben  verständnißlos
gegenüber  stehen".
Wir  haben  jedoch  zur  Genüge  nachgewiesen,  daß
auch  bei  unserer  Auffassung  die  literarischen  Pseudonyme  durchaus
nicht  schutzlos  sind.  92)
88)  Es  mag  als  Beispiel  hierfür  auf  §  2231  B.G.B.  hingewiesen  werden.
indem  unter  „eigenhändiger  Unterschrift"  beim  holographen  Testamente  nur  die
mit  dem  gesetzlichen  Namen  verstanden  werden  kann.  Vgl.  die  Bemerkungen
hierüber  in  den  Protokollen  z.  B.G.B.  Bd.  V  S.  337.
)  S.  19,  wo  er  zum  Nachweise  für  die  Existenz  eines  Rechtes  am  Pseudonym ¬
  anführt,  daß  zahlreiche  Gesetze  über  pseudonyme  Werke  Normen  enthalten. ¬
  Dieselbe  irrige  Argumentation  wie  bei  Mannes  findet  sich  auch  bei
Süpfle,  Das  Namenrecht  nach  dem  B.G.B.,  S.  26  und  Isaac  a.  O.  S.  46.
9*)  Kommentar  zu  §  12  S.  27.
32)  Umfassende  Angabe  der  Ansicht  der  einzelnen  Autoren  hinsichtlich  dieser
Frage  findet  sich  bei  Manes  a.  O.  S.  51.  Den  von  ihm  Genannten,  welche
den  Schutz  des  Pseudonyms  negiren,  sind  noch  weiter  zuzuzählen:  Gareis,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer