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wohl angängig ist, im Sinne des § 126 unter „Namen" das Pseudonym ¬
mitumfassen, im Sinne des § 12 jedoch nicht. Denn die
Bedeutung eines einzelnen Gesetzeswortes darf nicht selbständig aus
diesem heraus, sondern nur aus dem Zusammenhange der ganzen
Gesetzesstelle bestimmt werden und läßt deshalb auch an verschiedenen
89) Selbst wenn man
Stellen eine verschiedene Interpretation zu.
das Pseudonym unter den Namen des § 12 subsumiren wollte, so
würde es immer noch Schwierigkeiten machen, ein Recht auf den
Gebrauch eines Pseudonyms zu konstruiren. Wenn Manes9) ein
Recht auf das Pseudonym schon seit der auf den Schutz des Urheberrechts ¬
gerichteten Gesetzgebung als bestehend ansieht, so beruht
diese Auffassung auf einer Täuschung. Die Gesetze nämlich, welche
pseudonymen literarischen Erzeugnissen Schutz angedeihen lassen,
schützen nicht das Pseudonym als Namen — wie es hier für uns
in Betracht kommt —, sondern das von demselben losgelöste selbständig ¬
dastehende geistige Produkt, also wie Rehbein9) bemerkt,
ein Vermögenrecht, nicht aber das Namenrecht. Nach dem von uns
eingenommenen Standpunkte bleibt das Pseudonym bei der Erörterung ¬
des Namenrechts des B.G.B. unberücksichtigt. Demnach fallen
auch alle weiteren Erwägungen über Erwerb und Verlust desselben
außerhalb des Rahmens dieser Arbeit. Die unserer Auffassung entgegengesetzte ¬
Ansicht vertheidigt vor Allen Manes, der so weit geht,
zu sagen, auf die Möglichkeit, durch § 12 B.G.B. dem Pseudonym
einen ausreichenden Schutz zu gewähren, verzichten zu wollen, „heißt
dem heutigen literarischen und künstlerischen Leben verständnißlos
gegenüber stehen".
Wir haben jedoch zur Genüge nachgewiesen, daß
auch bei unserer Auffassung die literarischen Pseudonyme durchaus
nicht schutzlos sind. 92)
88) Es mag als Beispiel hierfür auf § 2231 B.G.B. hingewiesen werden.
indem unter „eigenhändiger Unterschrift" beim holographen Testamente nur die
mit dem gesetzlichen Namen verstanden werden kann. Vgl. die Bemerkungen
hierüber in den Protokollen z. B.G.B. Bd. V S. 337.
) S. 19, wo er zum Nachweise für die Existenz eines Rechtes am Pseudonym ¬
anführt, daß zahlreiche Gesetze über pseudonyme Werke Normen enthalten. ¬
Dieselbe irrige Argumentation wie bei Mannes findet sich auch bei
Süpfle, Das Namenrecht nach dem B.G.B., S. 26 und Isaac a. O. S. 46.
9*) Kommentar zu § 12 S. 27.
32) Umfassende Angabe der Ansicht der einzelnen Autoren hinsichtlich dieser
Frage findet sich bei Manes a. O. S. 51. Den von ihm Genannten, welche
den Schutz des Pseudonyms negiren, sind noch weiter zuzuzählen: Gareis,