Inhaltsverzeichnis : Erster Entwurf des privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich (1)

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(§.  360)  angeordnet,  wenn  der  Aufenthalt  desselben
ein  ganzes  Jahr  hindurch  unbekannt  geblieben
ist  und  der  Abwesende  für  keinen  gehörigen  Stellvertreter ¬
  gesorgt  hat.
§.  371.
Auch  vor  Ablauf  des  ersten  Jahres  unbekannter ¬
  Abwesenheit  wird  für  den  nicht  vertretenen
unbekannt  Abwesenden  ein  Kurator  bestellt,  wenn  Gefahr ¬
  im  Verzuge  ist.  Dieselbe  Anordnung  eines
Kurators  findet  Statt,  wenn  eine  vorübergehende
Stellvertretung  eines  auch  bekannt  Abwesenden ¬
  dringend  nöthig  wird,  und  es  dem  Abwesenden ¬
  unmöglich  ist,  selbst  zur  rechten  Zeit  noch  für
eine  Stellvertretung  zu  sorgen.
§.  372.
Bei  der  Bestellung  von  Vormündern  soll  auf
rechtschaffene,  verständige  und  des  Zutrauens ¬
  sowohl  der  Vormundschaftsbehörden  als
der  Bevormundeten  würdige  Männer  gesehen
und  voraus  taugliche  Anverwandte  derselben
berücksichtigt  werden.
§.  373.
Die  Uebernahme  einer  Vogt-  oder  Kuratorstelle ¬
  ist  eine  allgemeine  Bürgerpflicht  und
kann  nur  aus  erheblichen  Gründen  abgelehnt  werden;
die  Entscheidung  über  die  Statthaftigkeit  solcher  Gründe ¬
  steht  in  erster  Instanz  dem  Bezirksrathe,  in
zweiter  dem  Rathe  des  Innern  zu.  Jedenfalls
ist  Niemand  verpflichtet,  gleichzeitig  mehr  als  höchstens ¬
  zwei  Vormundschaftsstellen  zu  übernehmen.
            
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