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(§. 360) angeordnet, wenn der Aufenthalt desselben
ein ganzes Jahr hindurch unbekannt geblieben
ist und der Abwesende für keinen gehörigen Stellvertreter ¬
gesorgt hat.
§. 371.
Auch vor Ablauf des ersten Jahres unbekannter ¬
Abwesenheit wird für den nicht vertretenen
unbekannt Abwesenden ein Kurator bestellt, wenn Gefahr ¬
im Verzuge ist. Dieselbe Anordnung eines
Kurators findet Statt, wenn eine vorübergehende
Stellvertretung eines auch bekannt Abwesenden ¬
dringend nöthig wird, und es dem Abwesenden ¬
unmöglich ist, selbst zur rechten Zeit noch für
eine Stellvertretung zu sorgen.
§. 372.
Bei der Bestellung von Vormündern soll auf
rechtschaffene, verständige und des Zutrauens ¬
sowohl der Vormundschaftsbehörden als
der Bevormundeten würdige Männer gesehen
und voraus taugliche Anverwandte derselben
berücksichtigt werden.
§. 373.
Die Uebernahme einer Vogt- oder Kuratorstelle ¬
ist eine allgemeine Bürgerpflicht und
kann nur aus erheblichen Gründen abgelehnt werden;
die Entscheidung über die Statthaftigkeit solcher Gründe ¬
steht in erster Instanz dem Bezirksrathe, in
zweiter dem Rathe des Innern zu. Jedenfalls
ist Niemand verpflichtet, gleichzeitig mehr als höchstens ¬
zwei Vormundschaftsstellen zu übernehmen.