I. Besizuehmungen in Franken.
vom 17ten März 1792 erhellet, aus der Fraisch selbst Ansprüche -
auf die ganze Landeshoheit herleitete: Dieser Grund ist
aber weder allgemein, noch scheint er beruhigend. Nicht allgemein; -
da derselbe nur auf dem Brandenburgischen Fraischbezirke -
auwendbar wäre." Nicht beruhigend; da die Stärke der
historischen und staatsrechtlichen Gründe wider die im allgemeinen -
aufgestellte Frage: ob mit der hohen fraischlichen Obrigkeit
auch die Landeshoheit verbunden sey? von den Rechtskennern
der Verfassung anerkannt ist, wobey nicht unangeregt blieb, daß
bey diesem Betragen des Kurhauses selbst eine gewisse Ungleichförmigkeit -
im angenommenen Grundsatze hervorleuchte, da die
Antrirts=Patente auch an vielen Orten angeschlagen wurden,
wo andern die Fraischherrschaft, nebst allen übrigen Rechten und
Befugnissen unstreitig zugehöre. Weder konnte die Konvenienz -
in Rücksicht auf Lage und Ründung, wenn man
diese etwa zum Maaßstabe des Benehmens annehmen wollte.
über den Zweifel beruhigen, daß die Aemter beyder Fürstenthümer -
bey ihren in fremdem Gebiete, in fremder Fraisch, un
ter fremder Dorfs= und Gemeindherrschaft angesessenen, von
dem Umfange besagter Fürstenthümer entfernten einzeln Amtsuntergebenen -
vorgedachte Regierungs=Antritts=Patente an den
Hausthüren anheften ließen.
Des K. von Preußen M. ließen bald hierauf, nämlich
am 10ten Februar 1792 durch ihren Kurbrandenb. Komitial=Gesandten -
der allgemeinen Reichsversammlung „die — wie die
Worte der Erklärung lauten — an sich unbezweifelte Versicherung -
ertheilen, daß Se. K. M. von P., als nunmehriger
Landesherr und Besitzer der beyden Fürstenth. in Franken, A.
und B., so wie es bisher geschehen, also auch fernerhin alles
anwenden würden, um ihre aus dem Reichsverbande fließende
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