Metadaten : ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 2, Bd. 3)

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neuerdings  versteigert  werden,  der  mit  der  Zahlung  im  Rückstande ¬
  gebliebene  Pächter  nicht  mehr  zugelassen,  sondern  von
der  neuen  Licitation  ausgeschlossen  werden  soll.
Der  Bestandgeber  kann  sich  zwar  die  Vorausbezahlung ¬
  des  Bestandzinses  bedingen.  Hat  aber  der  Bestandnehmer ¬
  mehr  als  eine  Fristzahlung  voraus  geleistet,
so  kann  er  dieselbe  nur  in  dem  Falle,  daß  sie  in  die
öffentlichen  Bücher  eingetragen  ist,  den  später  eingetragenen ¬
  Gläubigern  entgegen  setzen  (§.  1102).
§.  CDLXXVII.
Wiefern  der  Pachtzins  in  Früchten  bedungen  werden  könne.
Wenn  der  Eigenthümer  sein  Gut  mit  der  Bedingung ¬
  überläßt,  daß  der  Uebernehmer  die  Wirthschaft
betreiben,  und  dem  Uebergeder  einen  auf  die  ganze
Nutzung  sich  beziehenden  Theil,  z.  B.  ein  Drittheil  oder
die  Hälfte  der  Früchte  geben  solle;  so  entsteht  kein
Pacht=,  sondern  ein  Gesellschaftsvertrag,  welcher  nach
den  darüber  aufgestellten  Regeln  (siehe  im  27.  Hauptstück
die  §§.  1183,  1187,  1192,  1193  und  1197  des  G.  B.
beurtheilet  wird  (§.  1103).  Die  Natur  des  Bestandvertrages ¬
  wird  dagegen  dadurch  nicht  geändert,  Wenn  der  Bestandzins ¬
  in  einer  numerisch,  ohne  Rücksicht  auf  das  Erträgniß ¬
  bestimmten  Quantität  Früchte  ganz  oder  zum  Theil
bedungen,  also  z.  B.  festgesetzt  wird,  daß  als  Bestandzins
für  die  verpachteten  Grundstücke  50  Metzen  Weitzen,  oder
25  Metzen  Weitzen  und  150  fl.  baar  entrichtet  werden  sollen.
§.  CDLXXVIII.
Fälle  und  Bedingungen  einer  Erlassung  des  Bestandzinses.
Wenn  eine  in  Bestand  genommene  Sache  wegen
außerordentlicher  Zufälle,  als  Feuer,  Krieg,  oder
            
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