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neuerdings versteigert werden, der mit der Zahlung im Rückstande ¬
gebliebene Pächter nicht mehr zugelassen, sondern von
der neuen Licitation ausgeschlossen werden soll.
Der Bestandgeber kann sich zwar die Vorausbezahlung ¬
des Bestandzinses bedingen. Hat aber der Bestandnehmer ¬
mehr als eine Fristzahlung voraus geleistet,
so kann er dieselbe nur in dem Falle, daß sie in die
öffentlichen Bücher eingetragen ist, den später eingetragenen ¬
Gläubigern entgegen setzen (§. 1102).
§. CDLXXVII.
Wiefern der Pachtzins in Früchten bedungen werden könne.
Wenn der Eigenthümer sein Gut mit der Bedingung ¬
überläßt, daß der Uebernehmer die Wirthschaft
betreiben, und dem Uebergeder einen auf die ganze
Nutzung sich beziehenden Theil, z. B. ein Drittheil oder
die Hälfte der Früchte geben solle; so entsteht kein
Pacht=, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach
den darüber aufgestellten Regeln (siehe im 27. Hauptstück
die §§. 1183, 1187, 1192, 1193 und 1197 des G. B.
beurtheilet wird (§. 1103). Die Natur des Bestandvertrages ¬
wird dagegen dadurch nicht geändert, Wenn der Bestandzins ¬
in einer numerisch, ohne Rücksicht auf das Erträgniß ¬
bestimmten Quantität Früchte ganz oder zum Theil
bedungen, also z. B. festgesetzt wird, daß als Bestandzins
für die verpachteten Grundstücke 50 Metzen Weitzen, oder
25 Metzen Weitzen und 150 fl. baar entrichtet werden sollen.
§. CDLXXVIII.
Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Bestandzinses.
Wenn eine in Bestand genommene Sache wegen
außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg, oder