Gerichtsstand des Erfüllungsortes. § 12.
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O w
a. Die regelmäßigen Bedingungen der Anwendung
dieses Gerichtsstandes sind folgende:
a. es muss eine schriftliche Übereinkunft darüber
vorliegen, dass der Vertrag an dem betreffenden Orte
zu erfüllen ist!
ß. in der schriftlichen Übereinkunft muss enthalten
sein, dass durch die Verabredung des Erfüllungsortes auch die
Berechtigung zur Klage an diesem Orte begründet werden soll.
b. Ausnahmsweise wird von der Strenge dieser
Voraussetzungen nachgelassen, aber nur dann, wenn der
bezügliche Vertrag und der bei dem Gerichtsstande des
Erfüllungsortes durchzuführende Rechtsstreit Personen betifft, ¬
welche ein Handelsgewerbe betreiben, und wenn sich
der Rechtsstreit auf ein oder mehrere Warengeschäfte be14 ¬
schrankt. Beim Zusammentreffen dieser zwei Bedingungen
genügt zur Begründung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes ¬
auch die unbeanständet gebliebene Annahme
einer Factura, welche mit dem doppelten Vermerke versehen ¬
ist, dass die Zahlung an einem bestimmten Orte
zu leisten ist und dass an demselben Orte die Klage aus
dem Geschäfte erhoben werden dürfe. Gleichgiltig ist es,
ob die betreffende Factura zugleich mit der Ware oder
noch vor dem Einlangen derselben übersendet worden ist.
) § 88 I. N. Das Gesetz verlangt nicht gerade, dass
über den ganzen Ver
tag eine schriftliche Urkunde vorliege, nur
die Stipulierung des Erfüllungsortes muss mittels schriftlicher
Urkunde geschehen sein. — Ungiltig ist eine solche Übereinkunft
bei Ratengeschäften (vgl. Ratengesetz v. 27. April 1896 R. G.
B. Nr. 70, § 6).