Inhaltsverzeichnis : Schuster von Bonnott, Maximilian: Österreichisches Civilprocessrecht

Gerichtsstand  des  Erfüllungsortes.  §  12.
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O  w
a.  Die  regelmäßigen  Bedingungen  der  Anwendung
dieses  Gerichtsstandes  sind  folgende:
a.  es  muss  eine  schriftliche  Übereinkunft  darüber
vorliegen,  dass  der  Vertrag  an  dem  betreffenden  Orte
zu  erfüllen  ist!
ß.  in  der  schriftlichen  Übereinkunft  muss  enthalten
sein,  dass  durch  die  Verabredung  des  Erfüllungsortes  auch  die
Berechtigung  zur  Klage  an  diesem  Orte  begründet  werden  soll.
b.  Ausnahmsweise  wird  von  der  Strenge  dieser
Voraussetzungen  nachgelassen,  aber  nur  dann,  wenn  der
bezügliche  Vertrag  und  der  bei  dem  Gerichtsstande  des
Erfüllungsortes  durchzuführende  Rechtsstreit  Personen  betifft, ¬
  welche  ein  Handelsgewerbe  betreiben,  und  wenn  sich
der  Rechtsstreit  auf  ein  oder  mehrere  Warengeschäfte  be14 ¬

schrankt.  Beim  Zusammentreffen  dieser  zwei  Bedingungen
genügt  zur  Begründung  des  Gerichtsstandes  des  Erfüllungsortes ¬
  auch  die  unbeanständet  gebliebene  Annahme
einer  Factura,  welche  mit  dem  doppelten  Vermerke  versehen ¬
  ist,  dass  die  Zahlung  an  einem  bestimmten  Orte
zu  leisten  ist  und  dass  an  demselben  Orte  die  Klage  aus
dem  Geschäfte  erhoben  werden  dürfe.  Gleichgiltig  ist  es,
ob  die  betreffende  Factura  zugleich  mit  der  Ware  oder
noch  vor  dem  Einlangen  derselben  übersendet  worden  ist.
)  §  88  I.  N.  Das  Gesetz  verlangt  nicht  gerade,  dass
über  den  ganzen  Ver
tag  eine  schriftliche  Urkunde  vorliege,  nur
die  Stipulierung  des  Erfüllungsortes  muss  mittels  schriftlicher
Urkunde  geschehen  sein.  —  Ungiltig  ist  eine  solche  Übereinkunft
bei  Ratengeschäften  (vgl.  Ratengesetz  v.  27.  April  1896  R.  G.
B.  Nr.  70,  §  6).
            
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