Volltext : Oesterley, Ferdinand: Versuche aus dem Gebiete der s. g. freiwilligen Gerichtsbarkeit

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Verständniß,  ohne  Berücksichtigung  der  frühern
Zustände,  aus  denen  das  in  ihr  enthaltene
Recht  hervorgegangen  ist,  auch  namentlich  hier
unmöglich.  Das  vorjustinianeische  Recht  ist
außerdem  äußerst  interessant,  weil  sich  auch  in
den  hierher  gehörigen  RechtsNormen,  zum  Theil
in  merkwürdiger  Uebereinstimmung  mit  dem
Germanischen  Rechte,  die  lebendigsten  Spuren
großer  Einfachheit  zeigen,  sowie  eine  Reihe  von
Formen,  welche  es  möglich  machen,  mit  ganz
besonderer  Klarheit  das  Leben  selbst  vor  Augen
zu  sehen,  aus  dem  sie  entnommen  sind.
Das  ältere  Römische  Recht  hat  die
heutzutage  mit  dem  Ausdrucke  jurisdictio  voluntaria ¬
  bezeichneten  Befugnisse,  nie  in  der
Art  als  ein  Ganzes  betrachtet,  wie  dies  jetzt
der  Fall  ist;  man  sah  vielmehr  diese  einzelnen
Befugnisse  als  etwas  unter  sich  nicht  weiter
Zusammenhängendes  an,  und  bezeichnete  das
Recht  einer  Obrigkeit  bei  Abschließung  des  einen
oder  andern  RechtsGeschäfts  zu  concurriren,
dadurch,  daß  man  entweder  die  specielle  Quelle
dieser  Befugniß  angab,  oder  deren  Gegenstand ¬
  bezeichnete.
Eine  der  ältesten  der  hierher  gehörigen
            
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