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Tuchtigkeit der Aspiranten wird also gewiß immer Gegenstand einer
gemeinschaftlichen Berathung des ganzen vorgesetzten Collegiums
sein, und nach dem Ausschlag der Stimmenmehrheit, nicht nach
der individuellen Ansicht des Vorstandes, muß das Gutachten
entworfen werden.
§. 16.
Ein anderes Institut existirt noch zuweilen, worin man eine
Buͤrgschaft für die Erziehung guter Richteramtscandidaten finden
will, das Institut nämlich eines zweiten, oder gar wohl dritten
Examens. Examina sind aber schon an und für sich sehr unsichere
Hülfsmittel zur Erprobung geistiger Elemente, weil alles menschliche ¬
Wissen seine Stärken und seine Schwächen hat und der
Zufall, der bei Auswahl der Examenfragen offenbar dominus
regens ist, auch bei dem tuͤchtigsten Subjeet auf mehr Schwaͤchen
als Stärken stoßen kann, wodurch denn unverdient ein unguͤnstiges ¬
Vorurtheil erweckt wird. Dessen ungeachtet wird Jeder
einsehen, daß die theoretische Bildungsstufe, oder, hier in concreto,
der Qualificationsgrad, um zur juristischen Praxis zugelassen zu
werden, nicht anders ermittelt werden kann, als durch solche
Prüfungen. Nur bleibt dabei noch wuͤnschenswerth, daß mehr
mündliche, als schriftliche, und mehr allgemeine, als specielle
Fragen gestellt werden, indem am meisten darauf ankommt, zu
erfahren, ob der Examinand eine schnelle Auffaßung und einen
raschen Ueberblick über das Gebiet seiner Wissenschaft habe, ob
wahrer Beruf oder nur der Wunsch einer gesicherten Existenz die
erste Aufforderung, den Staatsdienst zu suchen, gegeben habe, ob
die Rechtsgrundsätze mehr eine Gedaͤchtnißanhaͤufung oder das
Product freier selbstthaͤtiger Ueberlegung sind, mit einem Worte,
könnten. Der Preis selbst müßte, je nach Umfang der zu erwartenden
Arbeit höher oder niederer gestellt werden und könnte aus dem in jedem
gut eingerichteten Staate zur Beförderung der Künste und Wissenschaften
vorhandenen Fond geschöpft werden. Auch müßte Jeder, der die Frage
vorzüglich gut löst, bei der höchsten Staatsstelle zur Besserstellung oder
Beförderung empfohlen werden.