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wendig, so war oft der Notar, der solche Urkunden aufnahm, ¬
bei Geldstrafe verpflichtet, innerhalb gewisser Fristen
dasselbe zu veranlassen. Übrigens hatten nach manchen
Statuten solche Urkunden gleich nach ihrer Aufnahme volle
Beweiskraft, sie war mithin nicht durch das Registriren
bedingt und es konnte auch, wenn jene Fristen abgelaufen ¬
waren, das Registriren jederzeit noch nachgeholt werden; ¬
nach den Bestimmungen anderer Statuten war indeß ¬
namentlich die Beweiskraft der Urkunde dadurch bedingt, ¬
daß man sie in den Fällen, wo dies überhaupt
nöthig war, gehörig hatte registriren lassen.
Bei Testamenten bestand noch die Einrichtung, daß
der Notar gleich nach dessen Aufnahme der städtischen
Canzlei eine vorläufige, summarische Anzeige davon machen, ¬
nach dem Tode des Testator aber die wirkliche Registrirung ¬
veranlassen mußte (*).
In manchen Orten, z. B. Verona, bestand zu dem
angegebenen Zwecke ein besonderes Beamtenpersonal (vofficium ¬
registric) bestehend aus einem »suprastans«,
der aus einem der zum collegio notarior. gehörigen
Notare, von den Vertretern der Stadt gewählt wurde;
außerdem präsentirte jenes Collegium zwölf von ihm be149. ¬
mußten alle letztwillige Vernicht =
nothwendig war. Zu verfügungen =
dem officio registri
gleichen ist auch provisio 9 zu
übergeben werden, eine Einrichden ¬
stat. Bononiae.
tung die ganz die Stelle ge*) ¬
Statuta Paduae Lib. IV.
richtlicher Deposition vertrat.
rubr. 3. cap. 4. Nach den Statuten =
von Veronae Lib. I. cap.