Volltext : ¬Das deutsche Notariat (1)

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wendig,  so  war  oft  der  Notar,  der  solche  Urkunden  aufnahm, ¬
  bei  Geldstrafe  verpflichtet,  innerhalb  gewisser  Fristen
dasselbe  zu  veranlassen.  Übrigens  hatten  nach  manchen
Statuten  solche  Urkunden  gleich  nach  ihrer  Aufnahme  volle
Beweiskraft,  sie  war  mithin  nicht  durch  das  Registriren
bedingt  und  es  konnte  auch,  wenn  jene  Fristen  abgelaufen ¬
  waren,  das  Registriren  jederzeit  noch  nachgeholt  werden; ¬
  nach  den  Bestimmungen  anderer  Statuten  war  indeß ¬
  namentlich  die  Beweiskraft  der  Urkunde  dadurch  bedingt, ¬
  daß  man  sie  in  den  Fällen,  wo  dies  überhaupt
nöthig  war,  gehörig  hatte  registriren  lassen.
Bei  Testamenten  bestand  noch  die  Einrichtung,  daß
der  Notar  gleich  nach  dessen  Aufnahme  der  städtischen
Canzlei  eine  vorläufige,  summarische  Anzeige  davon  machen, ¬
  nach  dem  Tode  des  Testator  aber  die  wirkliche  Registrirung ¬
  veranlassen  mußte  (*).
In  manchen  Orten,  z.  B.  Verona,  bestand  zu  dem
angegebenen  Zwecke  ein  besonderes  Beamtenpersonal  (vofficium ¬
  registric)  bestehend  aus  einem  »suprastans«,
der  aus  einem  der  zum  collegio  notarior.  gehörigen
Notare,  von  den  Vertretern  der  Stadt  gewählt  wurde;
außerdem  präsentirte  jenes  Collegium  zwölf  von  ihm  be149. ¬
  mußten  alle  letztwillige  Vernicht =
  nothwendig  war.  Zu  verfügungen =
  dem  officio  registri
gleichen  ist  auch  provisio  9  zu
übergeben  werden,  eine  Einrichden ¬
  stat.  Bononiae.
tung  die  ganz  die  Stelle  ge*) ¬
  Statuta  Paduae  Lib.  IV.
richtlicher  Deposition  vertrat.
rubr.  3.  cap.  4.  Nach  den  Statuten =
  von  Veronae  Lib.  I.  cap.
            
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