280
in jedem Jahre alle andere Personen öffentlich auffordern, ¬
die in ihrem Besitz befindlichen Scheden herauszugeben.
Nach den Statuten von Verona und mancher anderer ¬
Städte war außer der auctoritas judicis auch immer ¬
nothwendig, daß alle Betheiligte citirt und vernommen ¬
wurden, wenn aus den Imbreviaturen eines verstorbenen ¬
Notars eine Urkunde entworfen werden sollte.
Außerdem mußten zwei Notare zugezogen werden, von
denen einer die Urkunde schrieb, der andere sie durch seine
Unterschrift in publicam formam brachte (14).
Nach einem Privilegio, welches der König Johann
von Böhmen 1331 dem Proconsul und dem collegio
notarior. zu Parma ertheilte (*5), konnten aus schedis ¬
verstorbener Notare, welche von deren eigener Hand
herrührten, — worüber der Proconsul nebst einigen damit ¬
beauftragten Notaren eine besondere Untersuchung anstellen ¬
mußte, — durch einen von dem Proconsul und jenen ¬
Notaren dazu bestimmten Notar, nicht nur die nöthigen ¬
Urkunden in das breviarium — dasselbe was sonst
liber protocolli genannt wird — geschrieben, sondern
daraus auch solenne Urkunden angefertigt werden, und
zwar ohne alle Mitwirkung des Richters; nur war die
Einwilligung der Erben des verstorbenen Notars nöthig.
14) Stat. Veronae Lib. II.
15) Statuta Parmae Lib. I.
cap. 21. Stat. Caesenae Lib.
fol. 40. 41.
I. S. 66.