Volltext : ¬Das deutsche Notariat (1)

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in  jedem  Jahre  alle  andere  Personen  öffentlich  auffordern, ¬
  die  in  ihrem  Besitz  befindlichen  Scheden  herauszugeben.

Nach  den  Statuten  von  Verona  und  mancher  anderer ¬
  Städte  war  außer  der  auctoritas  judicis  auch  immer ¬
  nothwendig,  daß  alle  Betheiligte  citirt  und  vernommen ¬
  wurden,  wenn  aus  den  Imbreviaturen  eines  verstorbenen ¬
  Notars  eine  Urkunde  entworfen  werden  sollte.
Außerdem  mußten  zwei  Notare  zugezogen  werden,  von
denen  einer  die  Urkunde  schrieb,  der  andere  sie  durch  seine
Unterschrift  in  publicam  formam  brachte  (14).
Nach  einem  Privilegio,  welches  der  König  Johann
von  Böhmen  1331  dem  Proconsul  und  dem  collegio
notarior.  zu  Parma  ertheilte  (*5),  konnten  aus  schedis ¬
  verstorbener  Notare,  welche  von  deren  eigener  Hand
herrührten,  —  worüber  der  Proconsul  nebst  einigen  damit ¬
  beauftragten  Notaren  eine  besondere  Untersuchung  anstellen ¬
  mußte,  —  durch  einen  von  dem  Proconsul  und  jenen ¬
  Notaren  dazu  bestimmten  Notar,  nicht  nur  die  nöthigen ¬
  Urkunden  in  das  breviarium  —  dasselbe  was  sonst
liber  protocolli  genannt  wird  —  geschrieben,  sondern
daraus  auch  solenne  Urkunden  angefertigt  werden,  und
zwar  ohne  alle  Mitwirkung  des  Richters;  nur  war  die
Einwilligung  der  Erben  des  verstorbenen  Notars  nöthig.
14)  Stat.  Veronae  Lib.  II.
15)  Statuta  Parmae  Lib.  I.
cap.  21.  Stat.  Caesenae  Lib.
fol.  40.  41.
I.  S.  66.
            
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