Volltext : ¬Das deutsche Notariat (1)

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verlangen,  daß,  und  zwar  insbesondere  über  die  Rogationen, ¬
  aus  denen  bereits  Urkunden  angefertigt  waren,  ein
Verzeichniß  aufgenommen  wurde,  damit  dadurch  sonst  nicht
etwa  Veranlassung  zu  Betrügereien  gegeben  werde.
Nach  den  Statuten  von  Padua  (13)  war  ohne  Weiteres -
  jeder  »notarius  ad  cancellarium  deputatus«  berechtigt, ¬
  aus  den  Imbreviaturen  verstorbener,  kranker  oder
abwesender  Notare  Urkunden  anzufertigen;  dieselbe  Befugniß ¬
  hatte  der  »cancellarius  communis.«
Nach  den  Statuten  von  Piacenza  (*3*)  waren  die
consules  collegii  notar,  verpflichtet,  alle  Notare  zu  veranlassen, ¬
  daß  jeder  in  ein  besonderes  Buch  seinen  Namen
einschrieb  und  daneben  alle  Imbreviaturen,  welche  er  von
einem  verstorbenen  Notar  hatte,  außerdem  mußte  jeder
die  Personen  angeben,  welche,  soviel  er  wußte,  solche  Imbreviaturen ¬
  besaßen.  Der  Podesta  mußte  ferner  einmal
13)  Statuta  Paduae  Lib.  II.
cap.  57.  58.  Nach  einem  Starubr. ¬
  4.  cap.  5.  Die  Notare
tut  vom  J.  1433  mußten  die
regentes  in  terra  Argentae,
zu  Padua  waren  der  Reihe  nach
verpflichtet,  die  Geschäfte  bei
sobald  sie  erfuhren,  daß  ein  Noder =
  städtischen  Canzlei  zu  betar ¬
  verstorben  war,  ein  genaues
sorgen,  deshalb  wird  noch  a.  a.
Verzeichniß  aller  bei  demselben
O.  bestimmt:  „Et  per  Syndigefundener -
  Scripturen  verfor  |cum =
  Frataleae  Notariorum
tigen  lassen,  hierauf  wurden  |  |
fiat  unus  liber  authenticus  de
dieselben  einem  Notar  zur  Aufchartis =
  membranis,  et  in  eo
bewahrung  und  zur  Anfertigung
scribat  per  ordinem,  quando
der  nöthigen  Documente  gegeet =
  cui  tales  abbreviaturae  praeben. ¬
  Stat.  terrae  Argentae  apsentantur ¬
  ad  dictam  cancellapendix ¬
  S.  185.  Stat.  Bononiae
riam.
rubr.  78.  §.  3.
154)  Stat.  Placentinae  Lib.  I.
            
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