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verlangen, daß, und zwar insbesondere über die Rogationen, ¬
aus denen bereits Urkunden angefertigt waren, ein
Verzeichniß aufgenommen wurde, damit dadurch sonst nicht
etwa Veranlassung zu Betrügereien gegeben werde.
Nach den Statuten von Padua (13) war ohne Weiteres -
jeder »notarius ad cancellarium deputatus« berechtigt, ¬
aus den Imbreviaturen verstorbener, kranker oder
abwesender Notare Urkunden anzufertigen; dieselbe Befugniß ¬
hatte der »cancellarius communis.«
Nach den Statuten von Piacenza (*3*) waren die
consules collegii notar, verpflichtet, alle Notare zu veranlassen, ¬
daß jeder in ein besonderes Buch seinen Namen
einschrieb und daneben alle Imbreviaturen, welche er von
einem verstorbenen Notar hatte, außerdem mußte jeder
die Personen angeben, welche, soviel er wußte, solche Imbreviaturen ¬
besaßen. Der Podesta mußte ferner einmal
13) Statuta Paduae Lib. II.
cap. 57. 58. Nach einem Starubr. ¬
4. cap. 5. Die Notare
tut vom J. 1433 mußten die
regentes in terra Argentae,
zu Padua waren der Reihe nach
verpflichtet, die Geschäfte bei
sobald sie erfuhren, daß ein Noder =
städtischen Canzlei zu betar ¬
verstorben war, ein genaues
sorgen, deshalb wird noch a. a.
Verzeichniß aller bei demselben
O. bestimmt: „Et per Syndigefundener -
Scripturen verfor |cum =
Frataleae Notariorum
tigen lassen, hierauf wurden | |
fiat unus liber authenticus de
dieselben einem Notar zur Aufchartis =
membranis, et in eo
bewahrung und zur Anfertigung
scribat per ordinem, quando
der nöthigen Documente gegeet =
cui tales abbreviaturae praeben. ¬
Stat. terrae Argentae apsentantur ¬
ad dictam cancellapendix ¬
S. 185. Stat. Bononiae
riam.
rubr. 78. §. 3.
154) Stat. Placentinae Lib. I.