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Die neuere kirchenrechtliche Literatur.
schieben für den ächten erklärt wird, das Citat Regino's (II, 247)
nicht findet. Dieser Einwurf wird durch die Annahme des Her-
ausgebers, Regino habe die Stelle nicht aus Theodor, sondern
aus einer Zwischensammlung genommen, nicht beseitigt, weil man
bei einer solchen Annahme, wie Referent schon früher bemerkt
hat, zu dem widersinnigen Resultate kommen würde, daß Regino
einerseits als Gesetzgeber von jedem Priester gefordert habe, er
müsse Theodor's Pönitentialbuch besitzen (1.96), andererseits aber
selbst nicht im Besitze desselben gewesen sey, sondern aus einer
Zwischensammlung eitirt habe.
Was Cummeans Pönitentialbuch betrifft, muß Referent hier
erinnern, daß Herr Wasserschleben selbst in seinem Werke (S. 62)
daran zweifelt ob der von ihm gegebene Text der ächte sey.
Es läßt sich daher ohne Beweisgründe nicht behaupten,
wie dieß der Herr Verfasser gethan hat, daß Cummean im achten
Jahrhunderte gelebt habe, während er selbst ihn in den älteren
Auflagen in eine weit frühere Zeit setzte.
Das dritte Buch handelt von der Verfassung der Kirche,
das vierte von der Verwaltung derselben, das fünfte von dem
kirchlichen Beamtenwesen.
Bei dieser Eintheilung läßt sich nicht einsehen warum der
Verfasser die Lehre von dem kirchlichen Beamtenwesen, die doch im
organischen Zusammenhänge mit der Verfassung der Kirche steht,
von dieser getrennt und die Lehre von der Verwaltung der Kirche
dazwischen gestellt hat.
Die Lehre von der Verfassung der Kirche ist hinsichtlich der
katholischen ausführlich behandelt, weniger ist dieß hinsichtlich der
übrigen Kirchen der Fall. Bei der Verfassung der morgenlän-
dischen Kirche hat der Herr Verfasser die der nicht unirten Grie-
chen im österreichischen Kaiserthume, welche unter dem Erzbischöfe
von Carlowitz stehen, sowie die bis zur neuesten Zeit unabhängige
Kirche von Montenegro ganz übergangen.
Die geistliche Verfassung der protestantischen Länder ist in
wenigen Paragraphen (§. 167 — 173) ohne inneren Zusammen-
hang dargestellt. Der Verfasser beginnt mit Deutschland, welches
in höchst dürftiger Weise mit zwei Paragraphen bedacht ist, wen-
det sich dann nach Dänemark, Norwegen und Island, von da nach
Schweden, sofort zur Verfassung der englischen Episcopalkirche, von