Volltext : ¬Das Recht der Schuldverhältnisse (1020)

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und  zwar  ohne  Revers  aufgenommenen  Mitbelehntens,  die
neue  Präsentation  der  ehemahls  schon  in  secundo  et  tertio
successionis  gradu  aufgenommenen  Mitbelehnten  ab,  obschon -
  entgegengesetzte  Fälle  und  höchste  Entscheidungen  vorhanden -
  waren.  So  bekannt  zu  seyn  es  auch  scheinen  möchte, -
  daß  in  der  Oberlausitz,  die  Mitbelehnschaft  aus  dem
Gedinge,  wenn  der  Mitbelehnte  das  Lehn  an  die  Landerben
des  Verstorbenen  abtritt,  für  erloschen  zu  achten,  so  entstund -
  doch  1781  darüber  bey  dem  Amte  Görlitz  Zweifel.
In  dem  höchsten  Rescript  Dresden  den  24.  Dec.  1781
ward  festgestellt:
Daß  nach  der  Verfassung  des  Marggrafth.  Oberlausitz
durch  dergleichen  Mitbelehnschaftresignation,  die  gesammte -
  Hand  allerdings  für  erloschen  zu  halten,  und  daß  der
folgende  Besitzer  eines  solchergestalt  neu  acquirirten  Lehns
wenn  er  die  vorige  Mitbelehnten  beybehalten  will,  solche -
  von  neuem  präsentiren,  und  für  sie  um  die  gesammte -
  Hand  ansuchen  könne,  auch  für  die  Zukunft  solchen
Grundsätzen  bey  beyden  oberlausitzischen  Lehenscurien  nachgegangen -
  werden  solle.
Der  minderjährige  Vasall  präsentirte  auch  sonst  mehrentheils
seine  Mitbelehnte  allererst  dann,  wenn  er  die  Lehnsvolljährigkeit -
  erlangte  und  um  die  Lehensverreichung  selbst
ansuchte;  seit  1781  erhalten  die  Mitbelehnten,  wenn
sie  vom  Vormund  präsentiret  worden,  eine  Rekognition.
2)  Von  der  Gewinnung  des  Glaubersaltzes  bey  der  muskauer -
  Alaunfabrikatur,  Seite  74.  Nr.  3.  Herrn  Rektor
Richters  zu  Pulsnitz  Abhandl.  über  die  zwischen  Adel  und
Bürgerschaft  zu  Kamenz  im  Anfange  des  15ten  Jahrhunderts -
  vorgefallenen  Unruhen.  S.  78.  Sie  betrafen  verschiedene -
  von  dem  Amte  wider  die  Edelleute  nicht  entschiedene -
  Beschwerden,  weshalb  die  Bürger  die  letztern,  weil  sie
keinen  Schutz  bekommen,  selbst  umgebracht.  Mit  vieler
historischen  Genauigkeit,  wird  der  Vorfall  untersuchet.  No.  4.
in  der  Chronik  Lausitzer  Angelegenheit  wird  S.  87  die  Einrich¬ -
 -
  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFG
            
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