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und zwar ohne Revers aufgenommenen Mitbelehntens, die
neue Präsentation der ehemahls schon in secundo et tertio
successionis gradu aufgenommenen Mitbelehnten ab, obschon -
entgegengesetzte Fälle und höchste Entscheidungen vorhanden -
waren. So bekannt zu seyn es auch scheinen möchte, -
daß in der Oberlausitz, die Mitbelehnschaft aus dem
Gedinge, wenn der Mitbelehnte das Lehn an die Landerben
des Verstorbenen abtritt, für erloschen zu achten, so entstund -
doch 1781 darüber bey dem Amte Görlitz Zweifel.
In dem höchsten Rescript Dresden den 24. Dec. 1781
ward festgestellt:
Daß nach der Verfassung des Marggrafth. Oberlausitz
durch dergleichen Mitbelehnschaftresignation, die gesammte -
Hand allerdings für erloschen zu halten, und daß der
folgende Besitzer eines solchergestalt neu acquirirten Lehns
wenn er die vorige Mitbelehnten beybehalten will, solche -
von neuem präsentiren, und für sie um die gesammte -
Hand ansuchen könne, auch für die Zukunft solchen
Grundsätzen bey beyden oberlausitzischen Lehenscurien nachgegangen -
werden solle.
Der minderjährige Vasall präsentirte auch sonst mehrentheils
seine Mitbelehnte allererst dann, wenn er die Lehnsvolljährigkeit -
erlangte und um die Lehensverreichung selbst
ansuchte; seit 1781 erhalten die Mitbelehnten, wenn
sie vom Vormund präsentiret worden, eine Rekognition.
2) Von der Gewinnung des Glaubersaltzes bey der muskauer -
Alaunfabrikatur, Seite 74. Nr. 3. Herrn Rektor
Richters zu Pulsnitz Abhandl. über die zwischen Adel und
Bürgerschaft zu Kamenz im Anfange des 15ten Jahrhunderts -
vorgefallenen Unruhen. S. 78. Sie betrafen verschiedene -
von dem Amte wider die Edelleute nicht entschiedene -
Beschwerden, weshalb die Bürger die letztern, weil sie
keinen Schutz bekommen, selbst umgebracht. Mit vieler
historischen Genauigkeit, wird der Vorfall untersuchet. No. 4.
in der Chronik Lausitzer Angelegenheit wird S. 87 die Einrich¬ -
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für
europäische Rechtsgeschichte
DFG