352 Recht der Schuldverhältnisse. Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse.
b) der Besteller hat es abzunehmen, wenigstens wenn es dazu seiner Natur
nach geeignet ist (§ 640), und die vereinbarte Vergütung zu zahlen; je nach der Abrede ¬
muß er dem Unternehmer auch Stoff und Werkzeuge zur Verfügung stellen.
Davon näher in den Bemerkungen zu den betr. §§.
4. Das B.G.B. behandelt, wie nicht alle Dienst-, so nicht alle Werkverträge
es gilt hierüber das in der Vorbem. 2 vor § 611 Gesagte; meist wird es sich bei
jenen besonders geregelten Fällen freilich um Dienstverträge handeln.
§ 631.
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung ¬
verpflichtet.
Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung ¬
einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender ¬
Erfolg sein.
E. I 5671, 579, E. II 569, R.V. 621. — Mot. S. 470—3, 506—9, Prot. I1
S. 309, D. S. 123—3.
Pflichten d. Unternehmers 1.
Lieferung des Stoffes 1e.
Ablieferung an den EigenUnterstellung ¬
des VerhältNebenverpflichtungen ¬
3.
thümer? 1b.
nisses unter Treu und
Pflicht zur Ablieferung 1b.
Besondere Vergütung für
Glauben 1e.
zur persönlichen HerPläne ¬
u. Zeichnungen 3.
stellung 1a.
Zuziehung von Gehilfen 1a.
Erhöhung der ProduktionsPflichten ¬
des Bestellers 2.
kosten 1e.
1. Pflichten des Unternehmers:
a) Er muß das versprochene Werk herstellen. Was dazu erforderlich ist, ergiebt ¬
Wortlaut und Sinn der konkreten Abrede. Ueber die Pflicht der fehlerfreien
§ 633, s. Bem. dazu. Ob der Unternehmer das Werk
Herstellung handelt speciell
persönlich herstellen, ob er Gehilfen dazu verwenden oder sogar die Herstellung als
seine Rechnung weiterübertragen darf, bestimmt sich
Ganzes einem Dritten auf
gleichfalls aus dem Vertrage, s. dazu Crome a. a. O. S. 292 fg. Das Gesetz
giebt auch nicht einmal, anders bei dem Dienstvertrage (§ 613), eine Auslegungsvorschrift; ¬
mit Recht, denn der Unternehmer hat nicht gerade seine Arbeit, sondern
nur ein Arbeitsresultat versprochen, und wenn nur vertragsmäßig ausgeführt
wird, kann es dem Besteller in der Regel gleichgiltig sein, durch wen es hergestellt ¬
wurde.
Natürlich ist in sehr vielen, vielleicht den meisten Fällen, dem Unternehmer
persönliche Herstellung zur Pflicht gemacht, sei es mit, sei es selbst ohne Zuziehung
von Gehilfen. Das kann sich ergeben sowohl auf Grund besonderer Abrede, wie
aus der Natur und dem Zwecke der zu machenden Leistung, s. dazu auch Bem.
zu § 267. Es kann jedoch auch der Fall so liegen, daß der Unternehmer nachträglich
der anfänglichen lex contractus zuwider, die Herstellung einem Dritten zu übertragen
berechtigt wird, etwa wenn er in Folge veränderter Umstände zur persönlichen Herstellung ¬
unfähig wird, und der Besteller die Ausführung durch einen Dritten der
gänzlichen Nichtausführung präsumtiv vorzieht, s. dazu die treffenden Bemerkungen
bei Crome S. 296 fg
b) zur Herstellung des Werkes gehört nicht nur die physische Gestaltung
selbst, sondern in der Regel, namentlich bei materiellen Werken auch die Ablieferung.
Das ergiebt sich schon aus §§ 640, 641, 646. Ob dieselbe beim Unternehmer oder
beim Besteller zu geschehen habe, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der
§§ 269 fg. Sehr oft wird nach der erkennbaren Parteiabsicht dem ersteren die Pflicht
der Uebersendung zum Besteller obliegen, z. B. wenn ein Handwerker meine Sache
reparieren soll und sie zu diesem Zwecke in seine Werkstatt geschafft hat, so auch
R.G. 35 Nr. 31 S. 137.
Die Ablieferung hat natürlich dem Gläubiger gegenüber zu erfolgen, nicht
dem etwa davon verschiedenen Eigenthümer des fr. Gegenstandes. Auch der Umstand, ¬
daß der Eigenthümer im Auftrage des Bestellers die reparaturbedürftige
Sache des ersteren dem Werkmeister übergiebt, berechtigt diesen an sich nicht,
nachher jenem statt dem Besteller abzuliefern. Wenn das R.G. a. a. O. S. 138
entgegengesetzt entscheidet, so thut es das, wofern ich seine Begründung recht ver¬