Volltext : ¬Das Recht der Schuldverhältnisse (1020)

352  Recht  der  Schuldverhältnisse.  Siebenter  Abschnitt.  Einzelne  Schuldverhältnisse.
b)  der  Besteller  hat  es  abzunehmen,  wenigstens  wenn  es  dazu  seiner  Natur
nach  geeignet  ist  (§  640),  und  die  vereinbarte  Vergütung  zu  zahlen;  je  nach  der  Abrede ¬
  muß  er  dem  Unternehmer  auch  Stoff  und  Werkzeuge  zur  Verfügung  stellen.
Davon  näher  in  den  Bemerkungen  zu  den  betr.  §§.
4.  Das  B.G.B.  behandelt,  wie  nicht  alle  Dienst-,  so  nicht  alle  Werkverträge
es  gilt  hierüber  das  in  der  Vorbem.  2  vor  §  611  Gesagte;  meist  wird  es  sich  bei
jenen  besonders  geregelten  Fällen  freilich  um  Dienstverträge  handeln.
§  631.
Durch  den  Werkvertrag  wird  der  Unternehmer  zur  Herstellung  des
versprochenen  Werkes,  der  Besteller  zur  Entrichtung  der  vereinbarten  Vergütung ¬
  verpflichtet.
Gegenstand  des  Werkvertrags  kann  sowohl  die  Herstellung  oder  Veränderung ¬
  einer  Sache  als  ein  anderer  durch  Arbeit  oder  Dienstleistung  herbeizuführender ¬
  Erfolg  sein.
E.  I  5671,  579,  E.  II  569,  R.V.  621.  —  Mot.  S.  470—3,  506—9,  Prot.  I1
S.  309,  D.  S.  123—3.
Pflichten  d.  Unternehmers  1.
Lieferung  des  Stoffes  1e.
Ablieferung  an  den  EigenUnterstellung ¬
  des  VerhältNebenverpflichtungen ¬
  3.
thümer?  1b.
nisses  unter  Treu  und
Pflicht  zur  Ablieferung  1b.
Besondere  Vergütung  für
Glauben  1e.
zur  persönlichen  HerPläne ¬
  u.  Zeichnungen  3.
stellung  1a.
Zuziehung  von  Gehilfen  1a.
Erhöhung  der  ProduktionsPflichten ¬
  des  Bestellers  2.
kosten  1e.
1.  Pflichten  des  Unternehmers:
a)  Er  muß  das  versprochene  Werk  herstellen.  Was  dazu  erforderlich  ist,  ergiebt ¬
  Wortlaut  und  Sinn  der  konkreten  Abrede.  Ueber  die  Pflicht  der  fehlerfreien
§  633,  s.  Bem.  dazu.  Ob  der  Unternehmer  das  Werk
Herstellung  handelt  speciell
persönlich  herstellen,  ob  er  Gehilfen  dazu  verwenden  oder  sogar  die  Herstellung  als
seine  Rechnung  weiterübertragen  darf,  bestimmt  sich
Ganzes  einem  Dritten  auf
gleichfalls  aus  dem  Vertrage,  s.  dazu  Crome  a.  a.  O.  S.  292  fg.  Das  Gesetz
giebt  auch  nicht  einmal,  anders  bei  dem  Dienstvertrage  (§  613),  eine  Auslegungsvorschrift; ¬
  mit  Recht,  denn  der  Unternehmer  hat  nicht  gerade  seine  Arbeit,  sondern
nur  ein  Arbeitsresultat  versprochen,  und  wenn  nur  vertragsmäßig  ausgeführt
wird,  kann  es  dem  Besteller  in  der  Regel  gleichgiltig  sein,  durch  wen  es  hergestellt ¬
  wurde.
Natürlich  ist  in  sehr  vielen,  vielleicht  den  meisten  Fällen,  dem  Unternehmer
persönliche  Herstellung  zur  Pflicht  gemacht,  sei  es  mit,  sei  es  selbst  ohne  Zuziehung
von  Gehilfen.  Das  kann  sich  ergeben  sowohl  auf  Grund  besonderer  Abrede,  wie
aus  der  Natur  und  dem  Zwecke  der  zu  machenden  Leistung,  s.  dazu  auch  Bem.
zu  §  267.  Es  kann  jedoch  auch  der  Fall  so  liegen,  daß  der  Unternehmer  nachträglich
der  anfänglichen  lex  contractus  zuwider,  die  Herstellung  einem  Dritten  zu  übertragen
berechtigt  wird,  etwa  wenn  er  in  Folge  veränderter  Umstände  zur  persönlichen  Herstellung ¬
  unfähig  wird,  und  der  Besteller  die  Ausführung  durch  einen  Dritten  der
gänzlichen  Nichtausführung  präsumtiv  vorzieht,  s.  dazu  die  treffenden  Bemerkungen
bei  Crome  S.  296  fg
b)  zur  Herstellung  des  Werkes  gehört  nicht  nur  die  physische  Gestaltung
selbst,  sondern  in  der  Regel,  namentlich  bei  materiellen  Werken  auch  die  Ablieferung.
Das  ergiebt  sich  schon  aus  §§  640,  641,  646.  Ob  dieselbe  beim  Unternehmer  oder
beim  Besteller  zu  geschehen  habe,  bestimmt  sich  nach  den  allgemeinen  Regeln  der
§§  269  fg.  Sehr  oft  wird  nach  der  erkennbaren  Parteiabsicht  dem  ersteren  die  Pflicht
der  Uebersendung  zum  Besteller  obliegen,  z.  B.  wenn  ein  Handwerker  meine  Sache
reparieren  soll  und  sie  zu  diesem  Zwecke  in  seine  Werkstatt  geschafft  hat,  so  auch
R.G.  35  Nr.  31  S.  137.
Die  Ablieferung  hat  natürlich  dem  Gläubiger  gegenüber  zu  erfolgen,  nicht
dem  etwa  davon  verschiedenen  Eigenthümer  des  fr.  Gegenstandes.  Auch  der  Umstand, ¬
  daß  der  Eigenthümer  im  Auftrage  des  Bestellers  die  reparaturbedürftige
Sache  des  ersteren  dem  Werkmeister  übergiebt,  berechtigt  diesen  an  sich  nicht,
nachher  jenem  statt  dem  Besteller  abzuliefern.  Wenn  das  R.G.  a.  a.  O.  S.  138
entgegengesetzt  entscheidet,  so  thut  es  das,  wofern  ich  seine  Begründung  recht  ver¬
            
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