Die materiellrechtliche Wirkung der Gesammthypothek.
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§ 145.
und dieser dem bereits vorhandenen angeheftet, sondern die Mitbelastung ¬
wird auf dem bisherigen Briefe vermerkt und in diesem ein
Auszug aus dem Grundbuchblatt des neuen mitbelasteten Grundstücks
nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 R.G.B.O. aufgenommen. Der bisherige ¬
Brief wird zu einem Brief über die Gesammtpost.
Statt dessen kann aber auch unter Unbrauchbarmachung des bisherigen
Briefes die Bildung eines neuen Briefes über die Gesammtpost beantragt ¬
werden (§§ 63, 69. R.G.B.O., § 42 Preuß. Verfügung vom
20. November 1899). Der Antrag muß beglaubigt sein (§ 29 R.G.B.O.).
Wenn für mehrere Grundstücke, welche für Briefposten mitbelastet
sind, später ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt angelegt wird, wodurch
die Selbständigkeit der einzelnen Grundstücke nicht berührt wird, so hat
diese Zuschreibung keinen Einfluß auf die für die einzelnen Briefposten bestehenden ¬
Dokumente, es ist nicht etwa auf denselben die Anlegung des
gemeinschaftlichen Blattes zu vermerken.*)
§ 145. Die materiellrechtliche Wirkung der Gesammthypothek.
Die Gesammtbelastung ist begrifflich eine einheitliche und daraus
würde folgen, daß die für die Einzelbelastung entwickelten Grundsätze
des Hypothekenrechts auch auf die Gesammthypothek Anwendung finden
müßten. Dies ist auch im Wesentlichen der Fall, nur sind Abweichungen
mit Rücksicht darauf geboten, daß, wie bereits hervorgehoben ist, die
Belastung jedes einzelnen Grundstücks unter der auflösenden Bedingung
erfolgt, daß sie auf dem einen Grundstück erlischt, wenn der Gläubiger
seine Befriedigung aus einem mitbelasteten Grundstück erhält, und
daß ferner aus Billigkeitsrücksichten im Zwangsvollstreckungsverfahren
gewisse Abweichungen stattfinden (vgl. § 64 Zw.V.G. § 867 Abs.
C.P.O.).
Im Einzelnen ist Folgendes hervorzuheben:
1. Der Gesammtgläubiger hat das Recht, die Befriedigung beliebig 1. Haftung
jedes einaus -
jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Theile zu suchen,
zelnen
tann also die sämmtlichen mitbelasteten Grundstücke auf einmäl oder
Grundstücks
zunächst das eine und später das andere oder das eine oder das andere
für die ganze
Post, Wahlnur ¬
für einen Theil der Post behufs Befriedigung heranziehen. Sind
recht des
die mitbelasteten Grundstücke im Eigenthum verschiedener Personen,
—---—
Gläubigers.
*) Vgl. Johow. Entsch. Bd. 6 S. 211. Die Bestimmung des §62
N.G.B.O. ist nicht anwendbar, denn es handelt sich nicht um eine Eintragung,
die bei der Hypothek erfolgt.
Oberneck, Grundbuchrecht. 2. Aufl.