Volltext : Oberneck, Hermann: ¬Das Reichsgrundbuchrecht und die preußischen Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen

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den  Erben  des  Mannes  erhoben,  so  kann  die  Frau  dagegen
mit  der  Ausflucht  einer  von  Seiten  des  Mannes  erfolgten
und  durch  den  Tod  desselben  unwiederruflich  gewordenen
Schenkung  sich  schützen.
§.  117.  S.  153.  Vergl.  G.  de  Zahn  diss.  illato  ab
uxore  vel  ejus  nomine  usufructu  quid  maritus  vel  ejus
haeres  restituat.  L.  1832.  Die  von  dem  gelehrten  Verfasser ¬
  §.  9.  gegen  die  in  den  Excursen  I.  S.  153.  aufgestellte
Ansicht,  daß  das  Recht  des  Mannes  an  den  ihm  dotis  nomine -
  inferirten  ususfructus  an  einem  Grundstück  der  Frau
durch  den  Tod  der  letztern  nicht  aufhöre,  gemachte  Bemerkung,
es  sey  in  l.  78.  §.  2.  D.  de  J.  D.  von  einer  dos  adventitia  die
Rede,  welche  nach  dem  zu  den  Zeiten  des  Tryphoninus  gültigen
Recht  ohnehin  im  Fall  einer  durch  den  Tod  herbeigeführten
Trennung  der  Ehe  an  den  Mann  gefallen  sey,  bestimmt
mich  nicht,  jene  Ansicht  aufzugeben.  Von  allem  andern  abgesehen =
  wäre  es  doch  wirklich  auffallend,  wenn  Tryphoninus
den  positiven  Satz:  dos  adventitia  fällt  dem  Mann  eigenthümlich =
  zu,  durch  die  Negative:  non  finitur  apud  maritum
ususfructus,  ausgedrückt  haben  sollte.  Ueber  Jnferirung
eines  Leibgedings  oder  Auszugs  vergl.  besagte  diss.  §.  19.
20.  und  die  Bemerk.  der  Excurse  zu  §.  283.  S.  183.
§.  119.  not.  2.  S.  166.  Daß  nach  dem  angef.  Mand.
vom  7.  Juni  1821.  nichts  destoweniger  der  Mann  activa
der  Frau  einklagen,  jedoch  das  Eingeklagte  nur  mit  Genehmigung ¬
  der  Frau  einheben  könne,  entschied  der  SSt.  M.
Septbr.  1826.  und  August  1827.;  ferner  in  einem  Urthel
M.  Sept.  1829.  und  das  Appell.  Ger.  bestätigt  durch  Decisiv=Rescript =
  v.  15.  Aug.  1827.  und  10.  Oct.  1829.  diese
Entscheidung.  Dem  gemäß  blieb  auch  d.  Rescr.  v.  2.  Novbr.
1829.  die  in  Antrag  gebrachte  Execution  bis  zu  erfolgter
Genehmigung  der  Frau  ausgesetzt.  Auf  diese  Weise  ist  es
allerdings  in  die  Hände  der  Frau  gegeben,  in  Ansehung
            
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