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den Erben des Mannes erhoben, so kann die Frau dagegen
mit der Ausflucht einer von Seiten des Mannes erfolgten
und durch den Tod desselben unwiederruflich gewordenen
Schenkung sich schützen.
§. 117. S. 153. Vergl. G. de Zahn diss. illato ab
uxore vel ejus nomine usufructu quid maritus vel ejus
haeres restituat. L. 1832. Die von dem gelehrten Verfasser ¬
§. 9. gegen die in den Excursen I. S. 153. aufgestellte
Ansicht, daß das Recht des Mannes an den ihm dotis nomine -
inferirten ususfructus an einem Grundstück der Frau
durch den Tod der letztern nicht aufhöre, gemachte Bemerkung,
es sey in l. 78. §. 2. D. de J. D. von einer dos adventitia die
Rede, welche nach dem zu den Zeiten des Tryphoninus gültigen
Recht ohnehin im Fall einer durch den Tod herbeigeführten
Trennung der Ehe an den Mann gefallen sey, bestimmt
mich nicht, jene Ansicht aufzugeben. Von allem andern abgesehen =
wäre es doch wirklich auffallend, wenn Tryphoninus
den positiven Satz: dos adventitia fällt dem Mann eigenthümlich =
zu, durch die Negative: non finitur apud maritum
ususfructus, ausgedrückt haben sollte. Ueber Jnferirung
eines Leibgedings oder Auszugs vergl. besagte diss. §. 19.
20. und die Bemerk. der Excurse zu §. 283. S. 183.
§. 119. not. 2. S. 166. Daß nach dem angef. Mand.
vom 7. Juni 1821. nichts destoweniger der Mann activa
der Frau einklagen, jedoch das Eingeklagte nur mit Genehmigung ¬
der Frau einheben könne, entschied der SSt. M.
Septbr. 1826. und August 1827.; ferner in einem Urthel
M. Sept. 1829. und das Appell. Ger. bestätigt durch Decisiv=Rescript =
v. 15. Aug. 1827. und 10. Oct. 1829. diese
Entscheidung. Dem gemäß blieb auch d. Rescr. v. 2. Novbr.
1829. die in Antrag gebrachte Execution bis zu erfolgter
Genehmigung der Frau ausgesetzt. Auf diese Weise ist es
allerdings in die Hände der Frau gegeben, in Ansehung