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Begründung der Gesammthypothek.
§ 144.
Eigenthümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigenthümers
Ersatz verlangen kann. Nur reicht diese Bestimmung nicht aus,
wenn die Hypothek bei der Zwangsversteigerung ausgefallen ist und
der erste Veräußerer die entsprechende Forderung bezahlen mußte. Dann
vermittelt die Cession seines Käufers den Regreßanspruch an einen
späteren.
VI. Die Gesammthypsthek.)
§ 144. Begründung der Gesammthypothek.
1. Was den Gegenstand der Hypothek betrifft, so war bei der 1. Einleitung.
bisherigen Erörterung davon ausgegangen, daß denselben nur ein einzelnes
Grundstück mit seinen Bestandtheilen und Erweiterungen bildet. Das
Belastungsobjekt kann sich aber auch aus mehreren selbständigen Grundstücken ¬
in der Weise zusammensetzen, daß die Summe, mit welcher die
mehreren Grundstücke belastet sind, dennoch nur einmal verlangt werden
kann und daß die Belastung jedes einzelnen Grundstücks unter der
auflösenden Bedingung erfolgt, daß sie erlischt, wenn der Gläubiger
seine Befriedigung aus einem anderen der mitverhafteten Grundstücke
erzielt hat (Prot. III S. 623). Eine solche bedingte Haftung mehrerer
Grundstücke für dieselbe Post nennt das B. G.B. Gesammthypothek
und § 1132 B. G.B. bestimmt:
„Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren
Grundstücken, so haftet jedes Grundstück für die ganze
Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach
seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu
einem Theile suchen."
Mit dieser Bestimmung stellt sich das B. G.B. grundsätzlich auf
den Boden des römischen Rechts und der modernen Gesetzgebung, insbesondere ¬
des Pr. E.E.G. § 42 hinsichtlich der Regelung der Korrealhypothek; ¬
nur mußten konsequenterweise durch die erweiterte Gestaltung
1) Jur. Woch. 1885 S. 22, Ob.Trib. Bd. 80 S. 307.
*) §§ 1132, 1172—1176, 1181, 1182 B. G.B., Johow Begr. III S. 1655 ff.
Mot. III S. 668, 682 ff., 730, Prot. III S. 568, 573, 620 ff., 703 ff., 710 IV
S. 504, 509, 513. Hachenburg Beiträge S. 121 ff., Vorträge S. 328ff
Dernburg III § 320, Endemann II § 124, Cosack II §236, EnneccerusLehmann ¬
II §53, Oberneck H.R. S. 37 ff., Leske S. 555 ff., Neumann
zu § 1132 S. 586—589, Biermann, Staudinger=Kober zu § 1132
Mittelstein S. 153 ff., Männer S. 340ff.