Volltext : Oberneck, Hermann: ¬Das Reichsgrundbuchrecht und die preußischen Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen

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Begründung  der  Gesammthypothek.
§  144.
Eigenthümer  oder  einem  Rechtsvorgänger  des  Eigenthümers
Ersatz  verlangen  kann.  Nur  reicht  diese  Bestimmung  nicht  aus,
wenn  die  Hypothek  bei  der  Zwangsversteigerung  ausgefallen  ist  und
der  erste  Veräußerer  die  entsprechende  Forderung  bezahlen  mußte.  Dann
vermittelt  die  Cession  seines  Käufers  den  Regreßanspruch  an  einen
späteren.
VI.  Die  Gesammthypsthek.)
§  144.  Begründung  der  Gesammthypothek.
1.  Was  den  Gegenstand  der  Hypothek  betrifft,  so  war  bei  der  1.  Einleitung.
bisherigen  Erörterung  davon  ausgegangen,  daß  denselben  nur  ein  einzelnes
Grundstück  mit  seinen  Bestandtheilen  und  Erweiterungen  bildet.  Das
Belastungsobjekt  kann  sich  aber  auch  aus  mehreren  selbständigen  Grundstücken ¬
  in  der  Weise  zusammensetzen,  daß  die  Summe,  mit  welcher  die
mehreren  Grundstücke  belastet  sind,  dennoch  nur  einmal  verlangt  werden
kann  und  daß  die  Belastung  jedes  einzelnen  Grundstücks  unter  der
auflösenden  Bedingung  erfolgt,  daß  sie  erlischt,  wenn  der  Gläubiger
seine  Befriedigung  aus  einem  anderen  der  mitverhafteten  Grundstücke
erzielt  hat  (Prot.  III  S.  623).  Eine  solche  bedingte  Haftung  mehrerer
Grundstücke  für  dieselbe  Post  nennt  das  B.  G.B.  Gesammthypothek
und  §  1132  B.  G.B.  bestimmt:
„Besteht  für  die  Forderung  eine  Hypothek  an  mehreren
Grundstücken,  so  haftet  jedes  Grundstück  für  die  ganze
Forderung.  Der  Gläubiger  kann  die  Befriedigung  nach
seinem  Belieben  aus  jedem  der  Grundstücke  ganz  oder  zu
einem  Theile  suchen."
Mit  dieser  Bestimmung  stellt  sich  das  B.  G.B.  grundsätzlich  auf
den  Boden  des  römischen  Rechts  und  der  modernen  Gesetzgebung,  insbesondere ¬
  des  Pr.  E.E.G.  §  42  hinsichtlich  der  Regelung  der  Korrealhypothek; ¬
  nur  mußten  konsequenterweise  durch  die  erweiterte  Gestaltung
1)  Jur.  Woch.  1885  S.  22,  Ob.Trib.  Bd.  80  S.  307.
*)  §§  1132,  1172—1176,  1181,  1182  B.  G.B.,  Johow  Begr.  III  S.  1655  ff.
Mot.  III  S.  668,  682  ff.,  730,  Prot.  III  S.  568,  573,  620  ff.,  703  ff.,  710  IV
S.  504,  509,  513.  Hachenburg  Beiträge  S.  121  ff.,  Vorträge  S.  328ff
Dernburg  III  §  320,  Endemann  II  §  124,  Cosack  II  §236,  EnneccerusLehmann ¬
  II  §53,  Oberneck  H.R.  S.  37  ff.,  Leske  S.  555  ff.,  Neumann
zu  §  1132  S.  586—589,  Biermann,  Staudinger=Kober  zu  §  1132
Mittelstein  S.  153  ff.,  Männer  S.  340ff.
            
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