Metadaten : Salchow, Johann Christian Daniel: Erörterungen über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem neuen französischen Rechte

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chen  Beweis  über  den  Tag  der  geschehenen  Entdeckung
hat  (Art.  488.).
Wenn  lich  unter  mehreren  Urtheilen  ein  Widerlpruch ¬
  findet,  so  läuft  die  Frist  von  dem  Tage  der  Inlinuation ¬
  des  letzten  Urtheils  (Art.  489).
Die  Anbringung  des  Gesuchs  um  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  geschieht  bey  demselben  Gerichte, ¬
  wo  das  angegriffene  Urtheil  ergangen  ist,  und  es
kann  darüber  von  den  nämlichen  Richtern  erkannt  werden ¬
  (Art.  490).
Will  eine  Partey  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen ¬
  Stand  wider  ein  Urtheil  nachsuchen,  dass  in  einer ¬
  bey  einem  andern  Gerichte,  als  welches  den  Auslpruch ¬
  erlallen  hatte,  anhängigen  Sache  producirt  worden ¬
  ilt;  lo  legt  sie  ihr  Gesuch  bey  dem  Gerichte  ein.
wobey  das  angegriffene  Urtheil  ergangen  ist,  und  das
Gericht,  bey  welchem  die  Sache  anhängig  ist,  in  der
man  das  Urtheil  producirt  hat,  kann  nach  Beschaffenheit -
  der  Umstände  entweder  fortfahren,  oder  einstweilen ¬
  mit  weiterm  Erkenntnisse  einhalten  (Art.  401).
Das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  wird  durch  eine  Vorladung  eingelegt;  geschieht
dieles  in  den  ersten  sechs  Monaten  von  dem  Tage  des
Urtheils  angerechnet,  so  wird  die  Vorladung  an  dem
Wohnorte  des  Sachwalters  derjenigen  Partey  insinuirt.
welche  das  angegriffene  Urtheil  ausgebracht  hatte;  nach
dieler  Zeit  geschieht  die  Insinuation  der  Vorladung  an
dem  Wohnorte  der  Partey  (Art.  492).
            
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