83
chen Beweis über den Tag der geschehenen Entdeckung
hat (Art. 488.).
Wenn lich unter mehreren Urtheilen ein Widerlpruch ¬
findet, so läuft die Frist von dem Tage der Inlinuation ¬
des letzten Urtheils (Art. 489).
Die Anbringung des Gesuchs um Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand geschieht bey demselben Gerichte, ¬
wo das angegriffene Urtheil ergangen ist, und es
kann darüber von den nämlichen Richtern erkannt werden ¬
(Art. 490).
Will eine Partey die Wiedereinsetzung in den vorigen ¬
Stand wider ein Urtheil nachsuchen, dass in einer ¬
bey einem andern Gerichte, als welches den Auslpruch ¬
erlallen hatte, anhängigen Sache producirt worden ¬
ilt; lo legt sie ihr Gesuch bey dem Gerichte ein.
wobey das angegriffene Urtheil ergangen ist, und das
Gericht, bey welchem die Sache anhängig ist, in der
man das Urtheil producirt hat, kann nach Beschaffenheit -
der Umstände entweder fortfahren, oder einstweilen ¬
mit weiterm Erkenntnisse einhalten (Art. 401).
Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird durch eine Vorladung eingelegt; geschieht
dieles in den ersten sechs Monaten von dem Tage des
Urtheils angerechnet, so wird die Vorladung an dem
Wohnorte des Sachwalters derjenigen Partey insinuirt.
welche das angegriffene Urtheil ausgebracht hatte; nach
dieler Zeit geschieht die Insinuation der Vorladung an
dem Wohnorte der Partey (Art. 492).