Zwölfter Abschnitt.
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so wirkt die Kündigung nur gegenüber dem Eigentümer, an den sie
sich richtet oder von dem sie ausgeht (§ 425 Abs. 2).
IV. Sobald die Hypothek dem Eigentümer gegenüber fällig geworden ¬
ist, kann er den Gläubiger befriedigen, ohne daß ein Widerspruch ¬
des Schuldners beachtlich ist. Dasselbe gilt, wenn der persönliche ¬
Schuldner zur Leistung berechtigt ist, also jederzeit, wenn kein
Leistungstermin oder ein solcher zu Gunsten des Schuldners bestimmt
oder die Schuld von dem letzteren gekündigt worden ist (§§ 1142 Abs. 1,
267, 271). Die Befriedigung durch den Eigentümer kann auch durch
Hinterlegung oder durch Aufrechnung mit Forderungen, die
ihm gegen den Gläubiger zustehen, geschehen (§§ 1142 Abs. 2, 372 ff.,
387, 388).19) Der Eigentümer kann ferner die Befriedigung solange
verweigern, als der Gläubiger sich durch Aufrechnung gegenüber dem
persönlichen Schuldner befriedigen kann (§§ 1137 Abs. 1, 770).
Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, wenn
auch nur außergerichtlich,2) so können alle Personen, denen die Gefahr
droht, ein Recht an dem Gegenstand oder den Besitz desselben durch die
Zwangsvollstreckung zu verlieren, den Gläubiger befriedigen, insbesondere ¬
auch durch Hinterlegung und Aufrechnung (§§ 1150, 268)
Das Befriedigungsrecht steht namentlich Nachhypothekaren, nachstehenden ¬
Realberechtigten, die nicht in das geringste Gebot fallen, vorstehenden ¬
Realberechtigten in Ansehung älterer Rückstände (§ 10 N. 4,
5, 8 ZVG.), Pächtern, Mietern, 2) Verwahrern, Gebrauchsberechtigten
usw. zu. Unter mehreren Ablösungsberechtigten entscheidet die Priorität. ¬
Schließlich kann auch der persönliche Schuldner und sein Bürge
den Gläubiger befriedigen.
Durch die Befriedigung seitens des Eigentümers,22) der nicht
persönlicher Schuldner ist, seitens des Ablösungsberechtigten (§ 1150),
seitens des Bürgen (§ 774) oder seitens eines von mehreren Gesamtschuldnern ¬
geht die Forderung mitsamt der Hypothek auf diese über,
vorbehaltlich jedoch der dem Schuldner gegen den Gläubiger bereits
erwachsenen und gegen den Eigentümer zustehenden Einwendungen.
Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers nur teilweise, so behält
19) Siehe auch R. 10 123; 12 305; Planck, Turnau=Förster
zu § 1142.
29) Also ohne Klage oder Vollstreckung; Kündigung und Mahnung
genügen im Gegensatz zu § 268; so Staudinger, Fuchs zu § 1150.
21) § 57 ZVG.
22) Oder seines Konkursverwalters. R. 9 78.