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Wird sich in Geschäften über Bergbau- und Hütten-Angelegen
heiten auf andere Maße oder Gewichte bezogen, so muß deren numerisches ¬
Verhältniß zu dem angeführten Grundmaße beigefügt sein.
zm öffentlichen Kauf und Verkauf von Kohlen insbesondere hat
vom 1. Jänner 1859 angefangen in allen Kronländern mit Ausnahme
der Militärgrenze, in welcher der n. öst. Metzen als gesetzliches Maß schon
eingeführt war, derselbe mit seinen Unterabtheilungen, oder auch cimentirte
Gefäße im Maßgehalte von zwei, vier oder acht n. öst. Metzen als das
allein gesetzliche Maß zu gelten. Der Gebrauch anderer, in mehreren
Ländern selbst gesetzlich bestandener Maße') ist bei Strafe der Confiscation ¬
und im Wiederholungsfalle bei einer Geldstrafe von einem bis
25 Gulden verboten. Die Erkenntnisse in derartigen Uebertretungsfällen
gehören jedoch nicht in den Wirkungskreis der Berg-, sondern der zur
Handhabung der Gewerbsvorschriften in erster Instanz berufenen politischen ¬
Behörden unter Freilassung des Recurses an die politische Oberbehörde ¬
nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften*).
Denselben Behörden steht auch seit dem Beginne der Wirksamkeit
des allg. Berggesetzes die Aufsicht über den Betrieb all derjenigen
Hüttenwerke und anderer Unternehmungen zu, zu deren Errichtung die
Concessionen bis dahin zwar von den Bergwerksbehörden ertheilt wurden, ¬
welche aber nach dem neuen Gesetze der Verleihung durch die Bergbehörden ¬
nicht mehr unterliegen*).
§. 174.
Auch auf dem Gebiete der Besteuerung hat die dem Bergbaue
eben hierin nicht günstige Sonderstellung durch Aufhebung der uralten
bergordnungsmäßigen Steuer — Bergwerkszehent, Bergzehent, Bergfrohne, ¬
auch Urbar genannt - aufgehört. Man verstand darunter eine
nach dem Bruttoertrage von Bergwerken sich richtende Percentualabgabe,
welche (zuletzt) nach einem mit Rücksicht auf die Betriebsverhältnisse
—
*) so der s. g. Stübich = 2 W. öst. Metzen auf Grund des a. h. Einführungspatentes ¬
vom 23. Sept. 1780.
*) Verordn. des Handels=Minist. vom 9. Febr. 1858 Z. 28 und vom 25. Juli 1859
Z. 139 R. G. B.
*) Artikel V des Kund. M. Pat. zum allg. B. G. v. 23. Mai 1845 Z. 146
R. G. B.