Metadaten : Schneider, Franz Xaver: Lehrbuch des Bergrechtes

233
Wird  sich  in  Geschäften  über  Bergbau-  und  Hütten-Angelegen
heiten  auf  andere  Maße  oder  Gewichte  bezogen,  so  muß  deren  numerisches ¬
  Verhältniß  zu  dem  angeführten  Grundmaße  beigefügt  sein.
zm  öffentlichen  Kauf  und  Verkauf  von  Kohlen  insbesondere  hat
vom  1.  Jänner  1859  angefangen  in  allen  Kronländern  mit  Ausnahme
der  Militärgrenze,  in  welcher  der  n.  öst.  Metzen  als  gesetzliches  Maß  schon
eingeführt  war,  derselbe  mit  seinen  Unterabtheilungen,  oder  auch  cimentirte
Gefäße  im  Maßgehalte  von  zwei,  vier  oder  acht  n.  öst.  Metzen  als  das
allein  gesetzliche  Maß  zu  gelten.  Der  Gebrauch  anderer,  in  mehreren
Ländern  selbst  gesetzlich  bestandener  Maße')  ist  bei  Strafe  der  Confiscation ¬
  und  im  Wiederholungsfalle  bei  einer  Geldstrafe  von  einem  bis
25  Gulden  verboten.  Die  Erkenntnisse  in  derartigen  Uebertretungsfällen
gehören  jedoch  nicht  in  den  Wirkungskreis  der  Berg-,  sondern  der  zur
Handhabung  der  Gewerbsvorschriften  in  erster  Instanz  berufenen  politischen ¬
  Behörden  unter  Freilassung  des  Recurses  an  die  politische  Oberbehörde ¬
  nach  den  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften*).
Denselben  Behörden  steht  auch  seit  dem  Beginne  der  Wirksamkeit
des  allg.  Berggesetzes  die  Aufsicht  über  den  Betrieb  all  derjenigen
Hüttenwerke  und  anderer  Unternehmungen  zu,  zu  deren  Errichtung  die
Concessionen  bis  dahin  zwar  von  den  Bergwerksbehörden  ertheilt  wurden, ¬
  welche  aber  nach  dem  neuen  Gesetze  der  Verleihung  durch  die  Bergbehörden ¬
  nicht  mehr  unterliegen*).
§.  174.
Auch  auf  dem  Gebiete  der  Besteuerung  hat  die  dem  Bergbaue
eben  hierin  nicht  günstige  Sonderstellung  durch  Aufhebung  der  uralten
bergordnungsmäßigen  Steuer  —  Bergwerkszehent,  Bergzehent,  Bergfrohne, ¬
  auch  Urbar  genannt  -  aufgehört.  Man  verstand  darunter  eine
nach  dem  Bruttoertrage  von  Bergwerken  sich  richtende  Percentualabgabe,
welche  (zuletzt)  nach  einem  mit  Rücksicht  auf  die  Betriebsverhältnisse
—
*)  so  der  s.  g.  Stübich  =  2  W.  öst.  Metzen  auf  Grund  des  a.  h.  Einführungspatentes ¬
  vom  23.  Sept.  1780.
*)  Verordn.  des  Handels=Minist.  vom  9.  Febr.  1858  Z.  28  und  vom  25.  Juli  1859
Z.  139  R.  G.  B.
*)  Artikel  V  des  Kund.  M.  Pat.  zum  allg.  B.  G.  v.  23.  Mai  1845  Z.  146
R.  G.  B.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer