Volltext : ¬Das preußische Militair-Privatrecht

104  pen-Abtheilungen -
  mit  eigener  selbstständiger  Kassenverwaltung ¬

an  die  Intendantur;
3)  der  sonstigen  regimentirten  Offiziere  und  MilitairAerzte ¬

an  den  Commandeur  des  Truppentheils.
Eine  spezielle  Instruction  enthält  die  in  der  allgemeinen  Verfügung
des  Justizministers  vom  12.  August  1853  betreffend,  die  Ressort-Verhältnisse
der  Militair-Behörden  bei  einer  gerichtlichen  Beschlagnahme  von  Gehältern
oder  Pensionen  der  Offiziere  und  Militair-Beamten')  enthaltene
Nachweisung
derjenigen  Behörden  und  Personen,  an  welche  die  Requisitionen
wegen  Vollstreckung  der  Execution  gegen  Offiziere  und  Beamte  der  MilitairVerwaltung ¬
  auf  Gehalts-  und  Pensions-Abzüge  vom  1.  Juli  1853  an
zu  richten  sind.
sind  zu  richten:
Die  Requisitionen
—
A.  Wegen  der  Abzüge  von  den
Bemerkungen.
an
Nr.
Gehältern.
—
des  General-Inspecteurs  des  Milidas ¬
  Allgemeine
tair-Erziehungs-  und  BildungsweKriegs=Departe ¬
 -
  und  des  Secretairs  desselben,
ment  des  Kriegsdes ¬
  Directors  und  der  Beamten
Ministeriums.
der  Ober-Militair  ExaminationsCommission, ¬

der  Beamten  der  Militair-StudienCommission, ¬

des  General=Stabs=Arztes  der  Armee,
des  katholischen  und  evangelischen
Feldprobstes
der  Beamten  des  General-Auditoriats, ¬

der  Zeug-Offiziere,  Zeugschreiber
und  Zeughaus-Büchsenmacher,
der  nicht  regimentirten  Mitglieder
der  Artillerie-Prüfungs-Commission,
des  Inspecteurs  der  ArtillerieWerkstätte, ¬

10
der  Directoren,  Assistenten,  Rendanten, ¬
  Betriebs-Inspectoren  und  Materialienschreiber ¬
  der  Pulverfabriken,
111  des  Miliair-Directors,  Directions1) ¬
  Allg.  Verf.  vom  10.  August  1853.  (J.  M.  Bl.  S.  303);  §.  141  des  Regl.
            
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