Laband: Zum zweiten Buch d. Entwurfes eines bürgerl. G.=B.'s 35
hauptet der Käufer, die Sache sei durch Zufall untergegangen,
wovon er ebenfalls dem Verkäufer keine sofortige Anzeige zu
machen braucht, so kann er sogar das Recht der Wandlung
geltend machen ohne Rückgabe des gekauften Gegenstandes. Eine
objektive Feststellung, ob der behauptete Mangel wirklich vor
handen war oder nicht, ist in diesem Falle in der Regel unmöglich. ¬
Wer eine kostbare Vase gekauft hat, kann nach sechs
Monaten Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten
verlangen, wenn er behauptet, die Vase habe bei der Uebergabe
einen Sprung gehabt und sei später durch einen Zufall zer
brochen. Beweis: Aussage eines Dienstboten oder Eid. Wird
dem Verkäufer der Eid zugeschoben, so soll er nach 6 Monaten,
ja bis es zur Eidesleistung im Prozeß kommt, vielleicht nach
1—2 Jahren noch ganz genau wissen, daß die Vase wirklich
keinen Sprung hatte und sein Gewissen mit der eidlichen Er; ¬
schiebt er den Eid dem Käufer zurück, so
härtung belasten
muß er seine Forderung von der Gewissenhaftigkeit des Käufers
abhängig machen, der nicht gern das Geld für die zerbrochene
Vase einbüßt und sehr geneigt sein wird, zu glauben, daß das
Zerbrechen derselben durch einen verborgenen Sprung verursacht
worden sei.
Uebrigens spricht der Gesetzentwurf nicht einmal mit Bestimmtheit ¬
aus, daß der Käufer die Beweispflicht dafür habe,
daß der Mangel schon in dem Zeitpunkt des Uebergangs der
Gefahr vorhanden gewesen sei. Denn § 367 legt dem Em
pfänger der Leistung nur den Beweis dafür auf, daß der be
hauptete Mangel vorhanden ist; eine dem § 379 entsprechende
Vorschrift über die Beweispflicht fehlt in dem Abschnitt über
die Gewährleistung wegen Mängel. Es bleibt also nur der
ganz allgemeine und wegen seiner Allgemeinheit nur geringe
Sicherheit bietende Grundsatz des § 193.
Wenn in den Gesetzgebungen früherer Zeiten dem Käufer die
Prüfung der Waare und die Anzeige der Mängel nicht zur
Pflicht gemacht worden ist, so darf nicht übersehen werden, daß
3*