Metadaten : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([2])

Laband:  Zum  zweiten  Buch  d.  Entwurfes  eines  bürgerl.  G.=B.'s  35
hauptet  der  Käufer,  die  Sache  sei  durch  Zufall  untergegangen,
wovon  er  ebenfalls  dem  Verkäufer  keine  sofortige  Anzeige  zu
machen  braucht,  so  kann  er  sogar  das  Recht  der  Wandlung
geltend  machen  ohne  Rückgabe  des  gekauften  Gegenstandes.  Eine
objektive  Feststellung,  ob  der  behauptete  Mangel  wirklich  vor
handen  war  oder  nicht,  ist  in  diesem  Falle  in  der  Regel  unmöglich. ¬
  Wer  eine  kostbare  Vase  gekauft  hat,  kann  nach  sechs
Monaten  Rückzahlung  des  Kaufpreises  nebst  Zinsen  und  Kosten
verlangen,  wenn  er  behauptet,  die  Vase  habe  bei  der  Uebergabe
einen  Sprung  gehabt  und  sei  später  durch  einen  Zufall  zer
brochen.  Beweis:  Aussage  eines  Dienstboten  oder  Eid.  Wird
dem  Verkäufer  der  Eid  zugeschoben,  so  soll  er  nach  6  Monaten,
ja  bis  es  zur  Eidesleistung  im  Prozeß  kommt,  vielleicht  nach
1—2  Jahren  noch  ganz  genau  wissen,  daß  die  Vase  wirklich
keinen  Sprung  hatte  und  sein  Gewissen  mit  der  eidlichen  Er; ¬
  schiebt  er  den  Eid  dem  Käufer  zurück,  so
härtung  belasten
muß  er  seine  Forderung  von  der  Gewissenhaftigkeit  des  Käufers
abhängig  machen,  der  nicht  gern  das  Geld  für  die  zerbrochene
Vase  einbüßt  und  sehr  geneigt  sein  wird,  zu  glauben,  daß  das
Zerbrechen  derselben  durch  einen  verborgenen  Sprung  verursacht
worden  sei.
Uebrigens  spricht  der  Gesetzentwurf  nicht  einmal  mit  Bestimmtheit ¬
  aus,  daß  der  Käufer  die  Beweispflicht  dafür  habe,
daß  der  Mangel  schon  in  dem  Zeitpunkt  des  Uebergangs  der
Gefahr  vorhanden  gewesen  sei.  Denn  §  367  legt  dem  Em
pfänger  der  Leistung  nur  den  Beweis  dafür  auf,  daß  der  be
hauptete  Mangel  vorhanden  ist;  eine  dem  §  379  entsprechende
Vorschrift  über  die  Beweispflicht  fehlt  in  dem  Abschnitt  über
die  Gewährleistung  wegen  Mängel.  Es  bleibt  also  nur  der
ganz  allgemeine  und  wegen  seiner  Allgemeinheit  nur  geringe
Sicherheit  bietende  Grundsatz  des  §  193.
Wenn  in  den  Gesetzgebungen  früherer  Zeiten  dem  Käufer  die
Prüfung  der  Waare  und  die  Anzeige  der  Mängel  nicht  zur
Pflicht  gemacht  worden  ist,  so  darf  nicht  übersehen  werden,  daß
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