Volltext : Erläuterung der allgemeinen Gerichts-Ordnung vom 1. Mai 1781 (1)

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§.  232.
derjenige  Theil,  dem  die  Ablegung  des  Eides  aufgetragen  ist,  und  A  als
dessen  Gegner.  Ueberdieß  handelt  es  sich  hier  keineswegs  um  einen  Beweis
de  exoneranda  conscientia,  sondern  wirklich  um  eine  probatio  de  vitando ¬
  perjurio.
Zweiter  Fall.  Dem  A  wird  ein  Haupteid  von  dem  B  aufgetragen, ¬
  und  wie  in  dem  ersteren  Falle  auch  durch  Urtheil  darauf  erkannt.  Noch
früher  aber,  als  die  Zeit  herangekommen  ist,  sich  zu  erklären,  ob  A  den
Haupteid  ablegen  oder  dem  B  zurückschicken  wolle,  findet  er  Beweise  des
Gegentheiles  des  Umstandes,  den  B  behauptet,  und  worüber  er  ihm  den
Haupteid  aufgetragen  hat.  Aus  Versehen  läßt  er  die  Frist  zu  dieser  Erklärung ¬
  ungenützt  vorbeigehen,  daher  der  Eid  als  stillschweigend  zurückgeschoben ¬
  angesehen  wird.  Kann  er  nun  zur  Führung  des  Gegenbeweises  zugelassen ¬
  werden?
Auch  diese  Frage  ist  meines  Erachtens  bejahend  zu  beantworten.
Denn  es  handelt  sich  auch  hier  nur  um  Verhinderung,  daß  der  Gegner  des  A
den  stillschweigend  zurückgeschobenen  Eid  schwöre,  nicht  darum,  um  sich  selbst
von  der  eigenen  Ablegung  des  Eides  zu  befreien,  den  A,  wie  vorausgesetzt
wird,  ganz  unbedenklich  abgelegt  haben  würde,  wenn  nicht  das  Versehen
unterlaufen,  und  die  Frist  zur  Erklärung  der  Eides-Annahme  versäumt
worden  wäre.  Das  Gesetz  knüpft  das  Recht,  den  Gegenbeweis  in  Ansehung
des  Umstandes  zu  liefern,  den  der  Gegner  zu  beschwören  hätte,  lediglich
an  die  Bedingung,  daß  dieses  Beweismittel  nicht  während  des  Prozesses ¬
  absichtlich  verschwiegen  worden  sei;  diese  Bedingung  tritt  aber  in
dem  vorausgesetzten  Falle  wirklich  ein.
Dritter  Fall.  A,  dem  der  Haupteid  aufgetragen  worden  ist,  hat
ein  ängstliches  Gewissen;  er  getrauet  sich  daher,  ungeachtet  er  noch  zu  der
Zeit,  in  welcher  er  noch  eine  wirksame  Erklärung  der  Annahme  des  Eides
abgeben  konnte,  Behelfe  aufgefunden  hat,  die  die  Unwahrheit  des  von  seinem ¬
  Gegner  behaupteten  Faktums  zu  erweisen  vermögen,  doch  nicht  den
aufgetragenen  Haupteid  abzulegen,  weil  er  aus  eigener  Erfahrung,
indem  er  sich  z.  B.  auf  den  eigentlichen  Sachverhalt  nicht  mehr  erinnern
kann,  von  der  Wahrheit  oder  Unwahrheit  des  fraglichen  Thatbestandes  keine
feste  Ueberzeugung  hat.  Er  schiebt  daher  seinem  Gegner  den  Eid  zurück.
Kann  er  sich  nun  des  in  dem  §.  231  berührten  Rechtsmittels  bedienen,  um
der  Gefahr  auszuweichen,  daß  sein  Gegner  den  zurückgeschobenen  Haupteid
ablege,  und  dadurch  seine  Sachfälligkeit  herbeiführe?
Die  Beantwortung  dieser  Frage  unterliegt  mehreren  Anständen,  als
die  der  beiden  vorhergegangenen.  Denn  A  war,  bevor  er  noch  seinem  Gegner =
  den  Haupteid  zurückgeschoben  hat,  in  der  Lage,  die  Eides-Ablegung
von  Seite  des  Letzteren  dadurch  abzuhalten,  wenn  er  sich  selbst  zur  Ab¬
            
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