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§. 232.
derjenige Theil, dem die Ablegung des Eides aufgetragen ist, und A als
dessen Gegner. Ueberdieß handelt es sich hier keineswegs um einen Beweis
de exoneranda conscientia, sondern wirklich um eine probatio de vitando ¬
perjurio.
Zweiter Fall. Dem A wird ein Haupteid von dem B aufgetragen, ¬
und wie in dem ersteren Falle auch durch Urtheil darauf erkannt. Noch
früher aber, als die Zeit herangekommen ist, sich zu erklären, ob A den
Haupteid ablegen oder dem B zurückschicken wolle, findet er Beweise des
Gegentheiles des Umstandes, den B behauptet, und worüber er ihm den
Haupteid aufgetragen hat. Aus Versehen läßt er die Frist zu dieser Erklärung ¬
ungenützt vorbeigehen, daher der Eid als stillschweigend zurückgeschoben ¬
angesehen wird. Kann er nun zur Führung des Gegenbeweises zugelassen ¬
werden?
Auch diese Frage ist meines Erachtens bejahend zu beantworten.
Denn es handelt sich auch hier nur um Verhinderung, daß der Gegner des A
den stillschweigend zurückgeschobenen Eid schwöre, nicht darum, um sich selbst
von der eigenen Ablegung des Eides zu befreien, den A, wie vorausgesetzt
wird, ganz unbedenklich abgelegt haben würde, wenn nicht das Versehen
unterlaufen, und die Frist zur Erklärung der Eides-Annahme versäumt
worden wäre. Das Gesetz knüpft das Recht, den Gegenbeweis in Ansehung
des Umstandes zu liefern, den der Gegner zu beschwören hätte, lediglich
an die Bedingung, daß dieses Beweismittel nicht während des Prozesses ¬
absichtlich verschwiegen worden sei; diese Bedingung tritt aber in
dem vorausgesetzten Falle wirklich ein.
Dritter Fall. A, dem der Haupteid aufgetragen worden ist, hat
ein ängstliches Gewissen; er getrauet sich daher, ungeachtet er noch zu der
Zeit, in welcher er noch eine wirksame Erklärung der Annahme des Eides
abgeben konnte, Behelfe aufgefunden hat, die die Unwahrheit des von seinem ¬
Gegner behaupteten Faktums zu erweisen vermögen, doch nicht den
aufgetragenen Haupteid abzulegen, weil er aus eigener Erfahrung,
indem er sich z. B. auf den eigentlichen Sachverhalt nicht mehr erinnern
kann, von der Wahrheit oder Unwahrheit des fraglichen Thatbestandes keine
feste Ueberzeugung hat. Er schiebt daher seinem Gegner den Eid zurück.
Kann er sich nun des in dem §. 231 berührten Rechtsmittels bedienen, um
der Gefahr auszuweichen, daß sein Gegner den zurückgeschobenen Haupteid
ablege, und dadurch seine Sachfälligkeit herbeiführe?
Die Beantwortung dieser Frage unterliegt mehreren Anständen, als
die der beiden vorhergegangenen. Denn A war, bevor er noch seinem Gegner =
den Haupteid zurückgeschoben hat, in der Lage, die Eides-Ablegung
von Seite des Letzteren dadurch abzuhalten, wenn er sich selbst zur Ab¬