IV
Mein Standpunkt, und die in selbem gemachte Erfahrung, wie
unrichtig öfters, besonders auf dem Lande, die Vorschriften der Gerichtsordnung ¬
angewendet werden, brachte in mir die Ueberzeugung hervor, ¬
es sei das Erscheinen eines literarischen Werkes ein Bedürfniß
welches eine umständliche Erläuterung der österreichischen Gerichtsordnung ¬
sich zum Ziele setze, und wodurch sohin dasjenige vollendet würde, ¬
was Hofrath von Kees durch die Herausgabe der ersten Abtheilung ¬
seines Kommentars auszuführen begonnen hat, und es kamen
mir auch viele Stimmen anderer Praktiker zu Ohren, welche sich gleichfalls ¬
für das Bestehen eines solchen Bedürfnisses aussprachen.
Da ich mir bei sorgfältiger Benützung dessen, was von Anderen
zur Förderung dieses Zweckes im Einzelnen bereits geleistet worden ist
so viele Kenntnisse und Erfahrungen zutraute, um ein solches, die Befriedigung ¬
des praktischen Bedürfnisses besonders bezielendes Unternehmen ¬
wagen zu können, so setzte ich auch sogleich nach gänzlicher Bearbeitung ¬
meines Kommentars über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch
Hand an ein solches Werk, und es war schon vor mehreren Jahren
ein großer Theil desselben vollendet.
Allein mein Streben nach größerer Vervollkommnung einerseits,
und anderseits die Vermehrung meiner Berufsgeschäfte, die mir wenig
Zeit der Ruhe übrig ließen, — und nur diese Zeit hatte ich das Recht zu
meiner Arbeit zu benützen, —- ließen mich nur sehr langsam in meinem Unternehmen ¬
fortschreiten, und daher kommt es, daß ich erst jetzt dieses
Werk der Offentlichkeit zu uͤbergeben beginne.
Dabei gestehe ich, daß ich dieses selbst gegenwärtig noch mit einiger ¬
Schüchternheit unternehme, weil ich fühle, daß ich den Anforderungen, ¬
die ich bei dem Beginnen dieses Unternehmens selbst an mich
richtete, noch nicht vollständig Genüge leisten konnte; und daß nur das
Selbstbewußtsein eines redlichen Strebens, eine den Gesetzen entsprechende ¬
Justizpflege zu erzielen, und die Hoffnung, daß das Gute und
Nützliche, was in meinem Werke gefunden werden wird, das sachverständige
juristische Publikum zur Nachsicht mit den Unvollkommenheiten desselben bewegen ¬
werde, mich gegenwärtig zur Veröffentlichung meiner Arbeit ermuthiget.
Schon der Titel des Werkes bezeichnet, daß ich den Kommentar