Volltext : Erläuterung der allgemeinen Gerichts-Ordnung vom 1. Mai 1781 (1)

IV
Mein  Standpunkt,  und  die  in  selbem  gemachte  Erfahrung,  wie
unrichtig  öfters,  besonders  auf  dem  Lande,  die  Vorschriften  der  Gerichtsordnung ¬
  angewendet  werden,  brachte  in  mir  die  Ueberzeugung  hervor, ¬
  es  sei  das  Erscheinen  eines  literarischen  Werkes  ein  Bedürfniß
welches  eine  umständliche  Erläuterung  der  österreichischen  Gerichtsordnung ¬
  sich  zum  Ziele  setze,  und  wodurch  sohin  dasjenige  vollendet  würde, ¬
  was  Hofrath  von  Kees  durch  die  Herausgabe  der  ersten  Abtheilung ¬
  seines  Kommentars  auszuführen  begonnen  hat,  und  es  kamen
mir  auch  viele  Stimmen  anderer  Praktiker  zu  Ohren,  welche  sich  gleichfalls ¬
  für  das  Bestehen  eines  solchen  Bedürfnisses  aussprachen.
Da  ich  mir  bei  sorgfältiger  Benützung  dessen,  was  von  Anderen
zur  Förderung  dieses  Zweckes  im  Einzelnen  bereits  geleistet  worden  ist
so  viele  Kenntnisse  und  Erfahrungen  zutraute,  um  ein  solches,  die  Befriedigung ¬
  des  praktischen  Bedürfnisses  besonders  bezielendes  Unternehmen ¬
  wagen  zu  können,  so  setzte  ich  auch  sogleich  nach  gänzlicher  Bearbeitung ¬
  meines  Kommentars  über  das  allgemeine  bürgerliche  Gesetzbuch
Hand  an  ein  solches  Werk,  und  es  war  schon  vor  mehreren  Jahren
ein  großer  Theil  desselben  vollendet.
Allein  mein  Streben  nach  größerer  Vervollkommnung  einerseits,
und  anderseits  die  Vermehrung  meiner  Berufsgeschäfte,  die  mir  wenig
Zeit  der  Ruhe  übrig  ließen,  —  und  nur  diese  Zeit  hatte  ich  das  Recht  zu
meiner  Arbeit  zu  benützen,  —-  ließen  mich  nur  sehr  langsam  in  meinem  Unternehmen ¬
  fortschreiten,  und  daher  kommt  es,  daß  ich  erst  jetzt  dieses
Werk  der  Offentlichkeit  zu  uͤbergeben  beginne.
Dabei  gestehe  ich,  daß  ich  dieses  selbst  gegenwärtig  noch  mit  einiger ¬
  Schüchternheit  unternehme,  weil  ich  fühle,  daß  ich  den  Anforderungen, ¬
  die  ich  bei  dem  Beginnen  dieses  Unternehmens  selbst  an  mich
richtete,  noch  nicht  vollständig  Genüge  leisten  konnte;  und  daß  nur  das
Selbstbewußtsein  eines  redlichen  Strebens,  eine  den  Gesetzen  entsprechende ¬
  Justizpflege  zu  erzielen,  und  die  Hoffnung,  daß  das  Gute  und
Nützliche,  was  in  meinem  Werke  gefunden  werden  wird,  das  sachverständige
juristische  Publikum  zur  Nachsicht  mit  den  Unvollkommenheiten  desselben  bewegen ¬
  werde,  mich  gegenwärtig  zur  Veröffentlichung  meiner  Arbeit  ermuthiget.
Schon  der  Titel  des  Werkes  bezeichnet,  daß  ich  den  Kommentar
            
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