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nöthig, durch ein Protokoll oder ProMemoria über
die Sätze, die Art und Weise und den Termin der
Hebung hinlängliche Erläuterung zu geben, um die
Berechnung dadurch zu justifiziren.
Für Südpreußen ist insbesondere vorgeschrieben,
daß auf die Vermehrung der Einkünfte dieser Art
auch mit Bedacht genommen, jedoch keine dergleichen
Einnahme, so lange sie nicht wirklich eingeführt ist,
veranschlagt werden soll*
Die Natur der unbeständigen Gefälle bringt, da
sie nach dem Fraktionssatz zum Anschlage gebracht,
und mit verpachtet werden, Gewinn oder Verlust ge
gen den Anschlag für den Pächter mit sich; darauf
findet aber keine Nachrechnung statt und über
haupt werden die unbeständigen Gefälle nicht zu den
baaren Gefällen, deren Revision bei Pachtprolonga
tionen Statt findet **), mitgerechnet.
§. 3.
Die Diensté der Unterthanen werden von ih
nen entweder in Natura abgeleistet oder in Gelde
bezahlt. In beiden Fällen müssen sie im Anschlage
zu Gelde ausgeworfen werden.
Da die Naturaldienste nicht, wie andere Prästa
tionen der Unterthanen, verkäufliche Waare und nicht
zu versilbern, sondern als Mittel zur Wirthschafts
führung zu betrachten sind, so scheint es natürlicher
daß sie gar nicht veranschlagt, sondern blos verzeich
Jnstr. vom 1. Sptbr. 1797. G. 12. — Dir. Reser. an die
3 Südpr. Kammern vom 20. Decbr. 1800
**) Dir. Rescr. an die Kurm. K. vom 19. Juny 1793 und 24.
Febr. 1794 wegen der Amter Biesenthal und Mühlenbek.