Full text: Öconomisch-juristische Grundsätze von der Verwaltung des Domainenwesens in den preußischen Staaten (2)

22 
nöthig, durch ein Protokoll oder ProMemoria über 
die Sätze, die Art und Weise und den Termin der 
Hebung hinlängliche Erläuterung zu geben, um die 
Berechnung dadurch zu justifiziren. 
Für Südpreußen ist insbesondere vorgeschrieben, 
daß auf die Vermehrung der Einkünfte dieser Art 
auch mit Bedacht genommen, jedoch keine dergleichen 
Einnahme, so lange sie nicht wirklich eingeführt ist, 
veranschlagt werden soll* 
Die Natur der unbeständigen Gefälle bringt, da 
sie nach dem Fraktionssatz zum Anschlage gebracht, 
und mit verpachtet werden, Gewinn oder Verlust ge 
gen den Anschlag für den Pächter mit sich; darauf 
findet aber keine Nachrechnung statt und über 
haupt werden die unbeständigen Gefälle nicht zu den 
baaren Gefällen, deren Revision bei Pachtprolonga 
tionen Statt findet **), mitgerechnet. 
§. 3. 
Die Diensté der Unterthanen werden von ih 
nen entweder in Natura abgeleistet oder in Gelde 
bezahlt. In beiden Fällen müssen sie im Anschlage 
zu Gelde ausgeworfen werden. 
Da die Naturaldienste nicht, wie andere Prästa 
tionen der Unterthanen, verkäufliche Waare und nicht 
zu versilbern, sondern als Mittel zur Wirthschafts 
führung zu betrachten sind, so scheint es natürlicher 
daß sie gar nicht veranschlagt, sondern blos verzeich 
Jnstr. vom 1. Sptbr. 1797. G. 12. — Dir. Reser. an die 
3 Südpr. Kammern vom 20. Decbr. 1800 
**) Dir. Rescr. an die Kurm. K. vom 19. Juny 1793 und 24. 
Febr. 1794 wegen der Amter Biesenthal und Mühlenbek.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer