Full text: Öconomisch-juristische Grundsätze von der Verwaltung des Domainenwesens in den preußischen Staaten (2)

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Buchweizen und Erbfen, wenn dergleichen gelie 
fert werden, sind hierbei dem Weizen oder doch 
dem Roggen gleich zu setzen. Mohn, Hirse, 
Rübsen und dergl. aber nach einem gegen den 
gewöhnlichen Marktpreis verhältnißmäßig mode 
tirtem Satz zu berechnen. 
c) Andre Naturalien und Viktualien werden nach 
dem ohngefähren ortsüblichem Preise, oder nach 
demjenigen Satz, welchen die Unterthanen dafür 
im Fall der Bezahlung zu erlegen haben, zu 
Gelde gerechnet. Dahin gehören vornämlich al 
lerlei Federvieh, Eyer, Flachs oder Gespinnst nach 
bestimmter Anzahl Stücke; Talch — auch kom 
men in einzelnen Fällen Prästationen von wil 
dem Obst, Nüssen, Pilzen Zwiebeln, Leinwand, 
allerlei Gewürzen u. s. w. vor, welches jedes 
Orts auszumitteln ist. Für Südpreußen sind 
folgende Sätze für die gewöhnlichsten Abgaben 
dieser Art vorgeschrieben, wenn die Lokalität nicht 
erheblich (z. B. in der Nähe großer Städte) 
abwricht: 
für ein Huhn oder eine Mandel Eyer 
6 Gr. pr. d. i. 1 Ggr. 71/ Pf. 
für eine Ente und einen Kapaun 
9 Gr. pr. 
12 — 
für eine Gans 
18 — 
für eine Pute oder Truthuhn 
Jn den ältern Provinzen aber sind die Säzze 
ein bis zweimal höher. 
d) Von Veranschlagung der Dienste s. §. 3. 
Von der Einnahme der beständigen Gefälle wird 
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