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Buchweizen und Erbfen, wenn dergleichen gelie
fert werden, sind hierbei dem Weizen oder doch
dem Roggen gleich zu setzen. Mohn, Hirse,
Rübsen und dergl. aber nach einem gegen den
gewöhnlichen Marktpreis verhältnißmäßig mode
tirtem Satz zu berechnen.
c) Andre Naturalien und Viktualien werden nach
dem ohngefähren ortsüblichem Preise, oder nach
demjenigen Satz, welchen die Unterthanen dafür
im Fall der Bezahlung zu erlegen haben, zu
Gelde gerechnet. Dahin gehören vornämlich al
lerlei Federvieh, Eyer, Flachs oder Gespinnst nach
bestimmter Anzahl Stücke; Talch — auch kom
men in einzelnen Fällen Prästationen von wil
dem Obst, Nüssen, Pilzen Zwiebeln, Leinwand,
allerlei Gewürzen u. s. w. vor, welches jedes
Orts auszumitteln ist. Für Südpreußen sind
folgende Sätze für die gewöhnlichsten Abgaben
dieser Art vorgeschrieben, wenn die Lokalität nicht
erheblich (z. B. in der Nähe großer Städte)
abwricht:
für ein Huhn oder eine Mandel Eyer
6 Gr. pr. d. i. 1 Ggr. 71/ Pf.
für eine Ente und einen Kapaun
9 Gr. pr.
12 —
für eine Gans
18 —
für eine Pute oder Truthuhn
Jn den ältern Provinzen aber sind die Säzze
ein bis zweimal höher.
d) Von Veranschlagung der Dienste s. §. 3.
Von der Einnahme der beständigen Gefälle wird
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