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a) in Absicht des baaren Geldes blos durch rich,
tige Vermerkung des Betrages.
b) in Absicht der Gekreidepächte,
nach der Kam
merkaxe jeder Probinz.
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) Cab. O. vom 5. Aug. 1800.
Die Kammertaxe bei Veranschlagung der Zeitpachtstücke ist
nicht dieselbe, sondern um 2 Ggr. pro Schffl. geringer.
Nach obenstehender Taxe werden auch nur diejenige Ge
treidelieferungen, welche die Püchter von den Unterthanen
in Natura erheben, berechnet; wenn die Unterthanen selbst
die baare Bezahlung nach der Kammertaxe leisten müssen,
werden 2 Ggr weniger pro Schfl. angenommen. Cab. O.
vom 4 und Dir Rescr. vom 10. Juny 1801.
*) Jnstr. vom 1. Septbr. 1797. S. 7.