Volltext : Öconomisch-juristische Grundsätze von der Verwaltung des Domainenwesens in den preußischen Staaten (1)

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lag  darin,  daß  man  mit  einmaligem  Kälken  und
Düngen  dann  alles  gethan  zu  haben  glaubte,  und,
im  blinden  Vertrauen  auf  die  Würkung  des  Kalks,
dem  Acker  nicht  mehr  denselben  Fleiß  widmen  zu  dürfen, ¬
  und  doch  mehrere  vorzügliche  Korn=Erndten  hinter =
  einander  davon  nehmen  zu  können  glaubte.  Wer
so  verfuhr,  ward  freilich  sehr  betrogen;  und  daraus
ergiebt  sich  die  durch  Erfahrung  bestätigte  Lehre,  daß
weil  der  Kalk  vermöge  seiner  auflösenden  Kraft
den  Dünger  früher  zerstört,  als  es  sonst  von  selbst
geschiehet,  er  in  den  ersten  Jahren  große  Fruchtbarkeit =
  erzeugt,  die  Kraft  des  Düngers  aber  gleichsam
auch  eher  aus  dem  Acker  treibt,  und  der  gekälkte
Acker  daher,  wenn  man  ihm  nicht  auch  nachher  mit
fleißiger  Bearbeitung,  Düngung  und  einer  regelmässigen ¬
  Fruchtfolge  nachhilft,  schlechtere  Erndten  als
vorher  bringt.
Der  Mergel  nutzt  durch  seinen  Kalkantheil,  je
mehr  er  dessen  bei  sich  führt,  in  der  Eigenschaft  als
Kalk,  zwar  schwächer  und  langsamer  als  dieser  *),
aber  doch  immer  noch  würksam;  der  Thonantheil  bessert ¬
  als  Thon  den  leichten  Boden;  daher  Kalkmergel =
  für  schweren  Thon  und  Moorboden,  der  Thonund ¬
  Torfmergel  aber  für  leichten  Sandboden  dienlich ¬
  ist.
Der  an  Kalk  reiche  Mergel  kann,  wie  vorher
beim  Kalk  bemerkt  ist,  sich  den  unverdienten  Ruf  der
Aussaugung  des  Ackers  zuziehen;  der  Thonmergel
*)  Weil  die  Kalktheile  im  Mergel  schon  mehr  aufgelöst,  und
folglich  nicht  mehr  so  caustisch  sind.
            
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