Volltext : Institutionen und Pandekten (3)

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(§  63  der  neuen  F.)  von  „Börsenterminin ¬
  der  alten  Fassung
handel  in  Anteilen  von  Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen.
Wenn  nun  auch  tatsächlich  viele  Bergwerke  in  der  Form
der  Aktiengesellschaft  betrieben  werden,  so  würde  es  doch  jedenfalls ¬
  befremdend  erscheinen,  wenn  bei  den  „Anteilen  von  Bergwerksunternehmungen" ¬
  nicht  in  erster  Linie  an  Kuxe  gedacht
sein  sollte.  Indem  aber  das  Börsengesetz  den  Terminhandel
in  Kuxen  verbietet,  geht  es  doch  von  der  Voraussetzung  der
Zulässigkeit  des  Kassahandels  in  Kuxen  aus.  Anderenfalls
wäre  das  Gesetz  inkonsequent,  weil  dann  §  50  überflüssig  wäre
Die  §§  38,  42  können  demnach  nicht  daranf  gerichtet  sein,
schlechthin  die  Möglichkeit  des  Börsenhandels  in  Kuxen  zu  beseitigen. ¬

Daß  unter  „Anteilen  von  Bergwerksunternehmungen
und  wohl  in  erster  Linie  —
Kuxe  zu  verstehen  sind.
auch
ist  also  ohne  weiteres  einleuchtend,  übrigens  auch  durch  die
Rechtsprechung  des  R.  G.1)  festgestellt.
Zum  Beweise  der  Zulässigkeit  des  börsenmäßigen  Kuxenhandels ¬
  sei  auch  auf  die  Verhandlungen  über  die  Bundesratsbekanntmachung ¬
  in  den  Verhandlungen  des  provisorischen
Börsenausschusses  vom  19.—26.  November  1896  hingewiesen.
Bei  Besprechung  der  obigen  Fragen  gab  Herr  Wendelstadt  zu
dem  §  6  B  folgende  Erklärung:  „Ich  gehe  von  der  Voraussetzung
aus,  daß  die  Bestimmungen  sich  nicht  allein  auf  die  Aktiengesellschaften ¬
  beziehen  ....,  sondern  daß  andererseits  auch  die  Ausgabe ¬
  von  Kuxen  unter  den  §  fallen  könnte.
Auch  das  R.  G.  nimmt  die  Zulässigkeit  des  börsenmäßigen
Kuxenhandels  an.  In  E.  R.  G.  Bd.  52  S.  178  wird  die
Frage  erörtert,  unter  welchen  Voraussetzungen  Geschäfte  über
Kuxe  als  Börsenterminhandel  i.  S.  des  §  50  Abs.  2  des  Börs.  G.
anzusehen  seien.  Die  Zulässigkeit  des  börsenmäßigen  Kassahandels ¬
  in  Kuxen  wird  hier  nicht  in  Zweifel  gezogen.
Endlich  hat  auch  der  Bundesrat  die  aufgeworfene  Frage
bereits  in  bejahendem  Sinne  entschieden.  Ich  weise  hin  aus
die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  28.  Juni  1898
betr.  die  Feststellung  des  Börsenpreises  von  Wertpapieren,
welche  lautet:
1)  Vgl.  R.  G.  E.  Bd.  47.  S.  106
2)  Vgl.  auch  E.  R.  G.  Bd.  18  S.  106,  Bd.  54  S.  351.
3)  R.  G.  Bl.  S.  915.
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