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(§ 63 der neuen F.) von „Börsenterminin ¬
der alten Fassung
handel in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen.
Wenn nun auch tatsächlich viele Bergwerke in der Form
der Aktiengesellschaft betrieben werden, so würde es doch jedenfalls ¬
befremdend erscheinen, wenn bei den „Anteilen von Bergwerksunternehmungen" ¬
nicht in erster Linie an Kuxe gedacht
sein sollte. Indem aber das Börsengesetz den Terminhandel
in Kuxen verbietet, geht es doch von der Voraussetzung der
Zulässigkeit des Kassahandels in Kuxen aus. Anderenfalls
wäre das Gesetz inkonsequent, weil dann § 50 überflüssig wäre
Die §§ 38, 42 können demnach nicht daranf gerichtet sein,
schlechthin die Möglichkeit des Börsenhandels in Kuxen zu beseitigen. ¬
Daß unter „Anteilen von Bergwerksunternehmungen
und wohl in erster Linie —
Kuxe zu verstehen sind.
auch
ist also ohne weiteres einleuchtend, übrigens auch durch die
Rechtsprechung des R. G.1) festgestellt.
Zum Beweise der Zulässigkeit des börsenmäßigen Kuxenhandels ¬
sei auch auf die Verhandlungen über die Bundesratsbekanntmachung ¬
in den Verhandlungen des provisorischen
Börsenausschusses vom 19.—26. November 1896 hingewiesen.
Bei Besprechung der obigen Fragen gab Herr Wendelstadt zu
dem § 6 B folgende Erklärung: „Ich gehe von der Voraussetzung
aus, daß die Bestimmungen sich nicht allein auf die Aktiengesellschaften ¬
beziehen ...., sondern daß andererseits auch die Ausgabe ¬
von Kuxen unter den § fallen könnte.
Auch das R. G. nimmt die Zulässigkeit des börsenmäßigen
Kuxenhandels an. In E. R. G. Bd. 52 S. 178 wird die
Frage erörtert, unter welchen Voraussetzungen Geschäfte über
Kuxe als Börsenterminhandel i. S. des § 50 Abs. 2 des Börs. G.
anzusehen seien. Die Zulässigkeit des börsenmäßigen Kassahandels ¬
in Kuxen wird hier nicht in Zweifel gezogen.
Endlich hat auch der Bundesrat die aufgeworfene Frage
bereits in bejahendem Sinne entschieden. Ich weise hin aus
die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Juni 1898
betr. die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren,
welche lautet:
1) Vgl. R. G. E. Bd. 47. S. 106
2) Vgl. auch E. R. G. Bd. 18 S. 106, Bd. 54 S. 351.
3) R. G. Bl. S. 915.
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