Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des Oesterreichischen Handelsrechtes (2)

Obligationsverhältnisse.  Allgemeines.
76
für  die  Benützung  eines  fremden  rückzuzahlenden  Capitals
nach  Verhältniss  der  Zeitdauer  der  Nutzung.  Das  H.G.B.
denkt  wesentlich  an  die  im  Geld  zu  zahlenden  Zinsen,  wobei
es  aber  gleichgültig  ist,  ob  das  zurückzuzahlende  Capital  in  Geld
oder  anderen  vertretbaren  Sachen  (z.  B.  Werthpapieren)  besteht.
Für  das  allg.  Privatrecht  enthält  das  durch  das  Gesetz
vom  15.  Mai  1885  N.  77  R.G.Bl.  in  den  §§  2  u.  6  geänderte
Gesetz  vom  14.  Juni  1868.  N.  62  R.G.Bl.  die  wichtigsten
Rechtssätze  110):
1.  Die  bisherigen  gesetzlichen  Beschränkungen  des
vertragsmässigen  Zinsfusses  bei  Darleihen  und  creditirten
Forderungen  treten  äusser  Kraft  (§  1.).  (Damit  ist  auch
Art.  292  H.G.B.  gegenstandslos  geworden).
2.  Gesetzliche  Zinsen  sind  (statt  6%)  5%  (§  2,  geändert
durch  das  Ges.  v.  J.  1885.
3.  Zinseszinsen  dürfen  nur  gefordert  werden:  a)  wenn
sie  ausdrücklich  bedungen  wurden,  b)  wenn  fällige  Zinsen
eingeklagt  werden,  vom  Tage  der  Klagebehändigung  (§  3).
4.  Die  Zinsen  sind,  wenn  nichts  Anderes  vereinbart  ist,
bei  der  Rückzahlung  des  Capitals,  und  wenn  der  Vertrag  auf
mehrere  (mindestens  3)  Jahre  geschlossen  wurde,  jährlich
abzuführen  (§  4).
5.  Die  Zinsen  dürfen  ohne  alle  Beschränkung  auch  in
vornhinein  abgezogen  oder  gefordert  werden  (§  4).
6.  Bei  Darleihen  darf  bedungen  werden,  dass  eine
grössere  Summe  oder  Menge,  oder  Sachen  von  besserer
Beschaffenheit,  als  gegeben  wurden,  zurückerstattet  werden;
jedoch  muss  das  Zurückzuerstattende  von  derselben  Gattung
sein,  wie  das  Gegebene  (§  5).
Ausserdem  bestehen  folgende  Rechtssätze  bezüglich  der
Zinsen:
Regelsberger  End.  Hdb.  II  §  252.  Un  ger  Haimerls  Vjschr.  14  S.  117ff.
Dernburg  Pr.  Priv.  II
§§  34  ff.  Kohler  Arch.  f.  bürgerl.  R.  II  S.
227.  Stubenrauch  H.R.S.  380.  Krainz-Pfaff  §  298.  Hasenöhrl
§  20.
110)  Ueber  Wucher  s.  Schey  Obligtsverhältn.  S.  137ff.  Goldschmidt -
  System  §  87.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer