Obligationsverhältnisse. Allgemeines.
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für die Benützung eines fremden rückzuzahlenden Capitals
nach Verhältniss der Zeitdauer der Nutzung. Das H.G.B.
denkt wesentlich an die im Geld zu zahlenden Zinsen, wobei
es aber gleichgültig ist, ob das zurückzuzahlende Capital in Geld
oder anderen vertretbaren Sachen (z. B. Werthpapieren) besteht.
Für das allg. Privatrecht enthält das durch das Gesetz
vom 15. Mai 1885 N. 77 R.G.Bl. in den §§ 2 u. 6 geänderte
Gesetz vom 14. Juni 1868. N. 62 R.G.Bl. die wichtigsten
Rechtssätze 110):
1. Die bisherigen gesetzlichen Beschränkungen des
vertragsmässigen Zinsfusses bei Darleihen und creditirten
Forderungen treten äusser Kraft (§ 1.). (Damit ist auch
Art. 292 H.G.B. gegenstandslos geworden).
2. Gesetzliche Zinsen sind (statt 6%) 5% (§ 2, geändert
durch das Ges. v. J. 1885.
3. Zinseszinsen dürfen nur gefordert werden: a) wenn
sie ausdrücklich bedungen wurden, b) wenn fällige Zinsen
eingeklagt werden, vom Tage der Klagebehändigung (§ 3).
4. Die Zinsen sind, wenn nichts Anderes vereinbart ist,
bei der Rückzahlung des Capitals, und wenn der Vertrag auf
mehrere (mindestens 3) Jahre geschlossen wurde, jährlich
abzuführen (§ 4).
5. Die Zinsen dürfen ohne alle Beschränkung auch in
vornhinein abgezogen oder gefordert werden (§ 4).
6. Bei Darleihen darf bedungen werden, dass eine
grössere Summe oder Menge, oder Sachen von besserer
Beschaffenheit, als gegeben wurden, zurückerstattet werden;
jedoch muss das Zurückzuerstattende von derselben Gattung
sein, wie das Gegebene (§ 5).
Ausserdem bestehen folgende Rechtssätze bezüglich der
Zinsen:
Regelsberger End. Hdb. II § 252. Un ger Haimerls Vjschr. 14 S. 117ff.
Dernburg Pr. Priv. II
§§ 34 ff. Kohler Arch. f. bürgerl. R. II S.
227. Stubenrauch H.R.S. 380. Krainz-Pfaff § 298. Hasenöhrl
§ 20.
110) Ueber Wucher s. Schey Obligtsverhältn. S. 137ff. Goldschmidt -
System § 87.